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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.08.2015, Az.: BVerwG 3 B 25.15
Unzulässigkeit des Gebrauchs einer in Polen erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 25657
Aktenzeichen: BVerwG 3 B 25.15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Thüringen - 09.12.2014 - AZ: OVG 2 KO 461/14

Rechtsgrundlagen:

Art. 9 Abs. 1 RL 91/439/EWG

§ 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV

BVerwG, 25.08.2015 - BVerwG 3 B 25.15

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. August 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Rothfuß
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Rechtssache kommt nicht die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.

2

Der Kläger wendet sich gegen die Aberkennung des Rechts, von einer in Polen erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Ihm wurde im Juli 2001 seine deutsche Fahrerlaubnis wegen regelmäßigen Cannabiskonsums entzogen. Bei einer Verkehrskontrolle im Mai 2008 legte er einen am 28. September 2006 ausgestellten polnischen Führerschein der Klassen A und B und ein polnisches Dokument vom 6. Juni 2006 über einen vorübergehenden Aufenthalt in Polen vor. Nachdem die Einwohnermeldebehörde der Gemeinde D. dem Beklagten mitgeteilt hatte, dass der Kläger dort seit dem 15. Juli 2002 mit alleiniger Anschrift gemeldet sei, erkannte ihm der Beklagte mit Bescheid vom 1. Oktober 2008 das Recht ab, von dieser polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Seiner Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Juli 2011 stattgegeben; das Oberverwaltungsgericht hat diese Entscheidung geändert und die Klage abgewiesen. Es hat im Berufungsverfahren eine Auskunft der Stadtverwaltung Szczecin eingeholt. Nach dieser Auskunft vom 11. September 2014 war der Kläger dort vom 8. Mai 2006 bis zum 4. August 2006 sowie vom 8. August 2006 bis zum 31. Dezember 2006 gemeldet; er habe einen vorläufigen Wohnsitz in Polen gehabt, als seine Fahrerlaubnis ausgestellt worden sei; es lägen nach dem örtlichen Register kein anderer Wohnsitz oder eine andere Adresse in Szczecin/Polen vor. Das Berufungsgericht führt zur Begründung aus, diese Angaben seien bei Berücksichtigung und Würdigung der Gesamtumstände des Falls unbestreitbare Informationen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG und damit im Sinne von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), aus denen geschlossen werden könne, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in Polen gehabt habe.

3

Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,

"inwieweit prozessrechtliche, konkret beweisrechtliche Grundsätze des Europäischen Gerichtshofes in der Beweiswürdigung der nationalen Gerichte aufzugreifen und zu berücksichtigen sind."

4

Zur Begründung legt er dar, weshalb nach seinem Dafürhalten das Berufungsgericht hier die vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Grundsätze nicht beachtet habe.

5

Die angeführte Frage rechtfertigt jedoch nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie würde sich in dieser Allgemeinheit in einem Revisionsverfahren ohnehin nicht stellen. Auch wenn man sie auf die hier allein entscheidungserhebliche (Teil-)Frage der nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes im Hinblick auf die Erfüllung des unionsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses relevanten und verwertbaren Erkenntnisse begrenzte, bedarf es zu ihrer Klärung nicht erst der Durchführung eines - weiteren - Revisionsverfahrens; vielmehr ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit bereits aus der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 3 C 18.12 -BVerwGE 146, 377 Rn. 19 ff. m.w.N.), dass diese Grundsätze selbstverständlich zu berücksichtigen sind. Davon geht im Übrigen auch das Berufungsgericht selbst aus. Zudem kann allein mit Ausführungen dazu, weshalb aus Sicht des Klägers das Berufungsgericht im konkreten Fall diesen Grundsätzen nicht gerecht geworden sei, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargetan werden.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Kley

Liebler

Rothfuß

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