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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.08.2015, Az.: BVerwG 1 B 34.15
Grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der Ablehnung eines Asylantrags
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 24528
Aktenzeichen: BVerwG 1 B 34.15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Baden-Württemberg - 29.04.2015 - AZ: A 11 S 121/15

BVerwG, 25.08.2015 - BVerwG 1 B 34.15

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. August 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 29. April 2015 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.

2

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat insbesondere Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob in den Fällen, in denen ein Asylantrag vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Unrecht gemäß § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt worden ist, Rechtsschutz (nur) im Wege der Anfechtungsklage oder im Wege der auf eine Flüchtlingsanerkennung gerichteten Verpflichtungsklage zu gewähren ist. Auf die von der Beschwerde weiter geltend gemachten Zulassungsgründe kommt es danach nicht mehr an.

Prof. Dr. Berlit

Prof. Dr. Dörig

Prof. Dr. Kraft

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