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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.08.2015, Az.: BVerwG 9 B 11.15
Bestreiten des Zugangs eines Steuerbescheides an den Adressaten mit Nichtwissen
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 23942
Aktenzeichen: BVerwG 9 B 11.15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Nordrhein-Westfalen - 11.11.2014 - AZ: OVG 14 A 313/13

Rechtsgrundlage:

§ 122 Abs. 2 AO

BVerwG, 12.08.2015 - BVerwG 9 B 11.15

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. August 2015
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und Dr. Bick
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 11. November 2014 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 4 357,50 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Rechtsfrage geben, ob es für das Bestehen von Zweifeln i.S.v. § 122 Abs. 2 AO genügt, dass ein von einem Steuerbescheid betroffener Dritter den Zugang eines Steuerbescheides an den Adressaten mit Nichtwissen bestreitet, so dass die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts nachzuweisen hat.

2

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Bier

Buchberger

Dr. Bick

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