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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.07.2015, Az.: BVerwG 5 B 19.15
Auslegung des § 113 Abs. 2 S. 2 des Landesbeamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NW) im Hinblick auf seine Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 22136
Aktenzeichen: BVerwG 5 B 19.15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Köln - 15.10.2012 - AZ: 19 K 4525/11

OVG Nordrhein-Westfalen - 27.11.2014 - AZ: 6 A 2662/12

nachgehend:

BVerwG - 28.04.2016 - AZ: BVerwG 5 C 32.15

BVerwG, 02.07.2015 - BVerwG 5 B 19.15

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Juli 2015
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 27. November 2014 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1. Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2. Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung geben, wie § 113 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, wonach die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte alle zur Herstellung der Polizeidienstfähigkeit notwendigen und angemessenen Aufwendungen umfasst, auch im Hinblick auf seine Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht auszulegen ist.

Vormeier

Stengelhofen

Dr. Störmer

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