Beschl. v. 22.06.2015, Az.: BVerwG 5 B 24.15
Verfahrensgang:
vorgehend:
OVG Nordrhein-Westfalen - 18.12.2014 - AZ: 12 A 2080/13
Rechtsgrundlage:
BVerwG, 22.06.2015 - BVerwG 5 B 24.15
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juni 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 18. Dezember 2014 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, rechtsgrundsätzliche Fragen der Auslegung des § 18b Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 BAföG in Bezug auf das Merkmal der Mindestausbildungszeit zu klären.
Vormeier
Dr. Fleuß
Dr. Harms
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