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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.06.2015, Az.: BVerwG 5 B 23.15
Klärungsbedürftigkeit der Auslegung bzgl. Merkmals der Mindestausbildungszeit
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 19735
Aktenzeichen: BVerwG 5 B 23.15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Nordrhein-Westfalen - 15.12.2014 - AZ: 12 A 1654/13

nachgehend:

BVerwG - 30.06.2016 - AZ: 5 C 25.15

BVerwG, 22.06.2015 - BVerwG 5 B 23.15

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juni 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Fleuß
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 15. Dezember 2014 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, rechtsgrundsätzliche Fragen der Auslegung des § 18b Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 BAföG in Bezug auf das Merkmal der Mindestausbildungszeit zu klären.

Vormeier

Dr. Störmer

Dr. Fleuß

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