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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.05.2015, Az.: BVerwG 2 B 82.14
Voraussetzungen für den Anspruch eines Beamten auf Gewährung eines Zuschusses gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 2. BesÜV
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.05.2015
Referenz: JurionRS 2015, 17483
Aktenzeichen: BVerwG 2 B 82.14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Sachsen - 05.08.2014 - AZ: OVG 2 A 109/13

Rechtsgrundlage:

§ 4 Abs. 1 S. 1 2. BesÜV

BVerwG, 20.05.2015 - BVerwG 2 B 82.14

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Mai 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dollinger
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. August 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20 543,79 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.

2

1. Die Klägerin steht als Verwaltungsamtfrau im Dienst der Beklagten. Unter Berufung darauf, dass sie überwiegend in den alten Bundesländern ausgebildet worden sei, beantragte die Klägerin Mitte August 2006 die Gewährung eines Zuschusses nach § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV ab dem Zeitpunkt ihrer Anstellung am 1. September 1996. Diesem Antrag entsprach die Beklagte für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2003. Für den Zeitrahmen vor dem 1. Januar 2003 wurde der Antrag unter Hinweis auf die eingetretene Verjährung abgelehnt. Die nach dem erfolglosen Vorverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte den Anspruch der Klägerin für das Jahr 2002 anerkannt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beklagte entsprechend diesem Anerkenntnis verurteilt, die weitergehende Berufung der Klägerin jedoch zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

3

Für den Zeitraum vom 1. September 1996 bis Ende Dezember 2001 habe die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses, weil diese Ansprüche zum 1. Januar 2006 verjährt seien und sich die Beklagte zulässigerweise auf Verjährung berufen könne. Die Berufung auf Verjährung verstoße hier nicht gegen Treu und Glauben.

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2. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist ausgeschlossen, weil die Begründung insoweit nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Denn die Beschwerdebegründung zeigt auch nicht ansatzweise auf, worin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegen soll. Tatsächlich setzt sich die Beschwerde lediglich im Sinne einer Berufungs- oder Revisionsbegründung mit dem angegriffenen Urteil auseinander und legt lediglich, wie zum Abschluss der Begründung auch ausgeführt, "ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO" dar.

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3. Auch die Zulassung der Revision wegen Divergenz scheidet aus. Der Bundesgerichtshof, von dessen Urteil vom 28. (richtigerweise: 23.) September 2008 (- XI ZR 262/07 -) das Oberverwaltungsgericht im angegriffenen Urteil abgewichen sein soll, zählt nicht zu den Gerichten im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Zwar nennt die Beschwerde ferner ausdrücklich den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2010 (- 2 B 44.10 -). Es wird entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO aber nicht aufgezeigt, von welchem Rechtssatz dieses Beschlusses das Oberverwaltungsgericht durch einen abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift abgewichen sein soll.

6

4. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

7

a) Die Beschwerde rügt mehrfach eine "Verletzung von § 86 VwGO". Um den Vorgaben des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO zu genügen, muss bei der ordnungsgemäßen Begründung der Rüge mangelhafter Sachaufklärung aufgezeigt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände und mit welchen Mitteln ein zusätzlicher Aufklärungsbedarf bestanden hat, ferner dass auf die unterbliebene Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr; BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 19.06 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 264 Rn. 25 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen in der Beschwerdebegründung zu § 86 VwGO nicht.

8

b) Auch die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe § 108 Abs. 1 VwGO verletzt, genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Der Sache nach macht die Beschwerde insoweit auch nicht die fehlerhafte Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials bei der Beweiswürdigung, sondern vielmehr geltend, das Oberverwaltungsgericht habe in der Sache unrichtig entschieden.

9

c) Mit dem Vorbringen der Klägerin zur Frage der Verjährung der Ansprüche für den Zeitraum bis Ende Dezember 2001, sie habe den Anspruch nach § 4 Abs. 1 2. BesÜV bereits am 8. Februar 2000 geltend gemacht, hat sich das Oberverwaltungsgericht im Berufungsurteil auseinander gesetzt, so dass insoweit eine Verletzung des Rechts der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG ausscheidet. Das Oberverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, zur Unterbrechung der Verjährung nach § 210 BGB a.F. hätte die Klägerin im Anschluss an die Zurückweisung ihres Widerspruchs Klage erheben müssen; dies habe sie aber unterlassen. Die Richtigkeit der rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts ist kein Aspekt des Anspruchs eines Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 3 GKG.

Domgörgen

Dr. Hartung

Dollinger

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