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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.04.2015, Az.: BVerwG 7 B 2.15
Geltendmachung einer Anhörungsrüge im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 16140
Aktenzeichen: BVerwG 7 B 2.15
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

Art. 103 Abs. 1 GG

BVerwG, 30.04.2015 - BVerwG 7 B 2.15

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. April 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Beigeladenen gegen den Beschluss des Senats vom 8. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Aus ihr ergibt sich nicht, dass der Senat in seinem Beschluss vom 8. Januar 2015 wesentliches Beschwerdevorbringen der Beigeladenen nicht zur Kenntnis genommen oder übergangen und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (vgl. § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Die Kritik der Beigeladenen, ihr Vortrag sei nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt worden, bezieht sich zum einen auf ihre Ausführungen zu den sogenannten temporären Maßnahmen, zum anderen auf ihr Vorbringen zur Problematik des Geheimnisschutzes. Unter keinem dieser Gesichtspunkte liegt jedoch ein Gehörsverstoß vor.

2

Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet, dass das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen wird (stRspr; BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1987 - 1 BvR 313/85 - BVerfGE 75, 369 <381 f.>), nicht aber, dass das Gericht den Vorstellungen eines Beteiligten folgt (BVerfG, Beschluss vom 12. April 1983 - 2 BvR 678/81 u.a. - BVerfGE 64, 1 <12>). Zudem ist das Gericht nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Deshalb wäre es von vornherein verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Vortragselemente eines sehr umfangreichen Verfahrens - wie dem vorliegenden -zu folgern, das Gericht habe sich mit den darin enthaltenen Argumenten nicht befasst (BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <209>; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 15. April 1980 - 1 BvR 1365/78 -BVerfGE 54, 43 <46> m.w.N.). Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt überdies keinen Schutz davor, dass ein Gericht aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts Parteivorbringen nicht weiter aufnimmt (BVerfG, Beschluss vom 21. April 1982 - 2 BvR 810/81 - BVerfGE 60, 305 <310> m.w.N.).

3

Gemessen an diesen Maßstäben lässt sich dem Vorbringen der Beigeladenen nicht entnehmen, dass der Senat ihr Vorbringen übergangen hätte. Er hat es vielmehr berücksichtigt, aber nicht für durchgreifend erachtet.

4

a) Das gilt insbesondere für die in der Beschwerdebegründung vertretene Auffassung, die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zu den temporären Maßnahmen (UA Rn. 222) lösten den von der Beigeladenen gesehenen grundsätzlichen Klärungsbedarf aus (Rn. 7 des Beschlusses). Auf die hierzu in der Nichtzulassungsbeschwerde mehrfach aufgeworfene Frage ist der Senat in anderem Zusammenhang im Übrigen ausdrücklich eingegangen (Rn. 8 des Beschlusses).

5

b) Das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf die aus ihrer Sicht verfahrensfehlerhaft getroffenen Feststellungen und Bewertungen des Oberverwaltungsgerichts zu der Frage, ob die temporären Maßnahmen in tatsächlicher Hinsicht ausreichend seien, hat der Senat ebenfalls zur Kenntnis genommen. Die Anhörungsrüge begründet ihre gegenteilige Annahme damit, dass der Senat nicht auf das an die Beklagte gerichtete Schreiben des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein vom 21. Januar 2013 eingegangen sei. Aus diesem Schreiben ergibt sich nach Auffassung der Beigeladenen, dass das Oberverwaltungsgericht zu Unrecht angenommen habe, die temporären Maßnahmen seien aus tatsächlichen Gründen nicht geeignet, Einfluss auf die sich aus anderen Gründen ergebende Rechtswidrigkeit der angefochtenen atomrechtlichen Genehmigung zu nehmen. Doch liegt insoweit kein Verfahrensfehler des Oberverwaltungsgerichts in Gestalt einer Aktenwidrigkeit der getroffenen Feststellungen oder einer gegen die Denkgesetze verstoßenden Sachverhaltswürdigung vor. Das Oberverwaltungsgericht hat das erwähnte Schreiben berücksichtigt und dazu bemerkt, dass es sich nicht ausdrücklich zu einem Eindringen von Angreifern in das Lagergebäude äußere. Diesen Umstand bestreitet auch die Beigeladene nicht, sondern meint, aus dem Wortlaut des Schreibens müsse auf eine ausreichende Verhinderung des Eindringens von Angreifern geschlossen werden. Daraus, dass das Oberverwaltungsgericht dieser Interpretation nicht gefolgt ist, resultiert indessen ersichtlich weder eine Aktenwidrigkeit noch ein Verstoß gegen die Denkgesetze. Angesichts dessen können aus dem Umstand, dass der Senat in seiner Beschwerdeentscheidung nicht ausdrücklich auf das Schreiben vom 21. Januar 2013 eingegangen ist, nicht die von der Beschwerde für notwendig gehaltenen Schlüsse zum Vorliegen eines Gehörsverstoßes gezogen werden.

6

c) Aus dem Beschluss des Senats vom 8. Januar 2015 ergibt sich schließlich auch nicht, dass der Senat - wie die Beigeladene meint - den gesamten Vortrag der Nichtzulassungsbeschwerde zur Problematik des Geheimnisschutzes nicht zur Kenntnis genommen und dessen Bedeutung nicht in Erwägung gezogen habe. Die von der Beigeladenen in diesem Zusammenhang erwähnte Passage der Beschwerdebegründung dient der Erläuterung derjenigen von der Beigeladenen als grundsätzlich klärungsbedürftig erachteten Frage, mit der sich der Senat in Randnummer 8 des Beschlusses vom 8. Januar 2015 befasst hat. Der Hinweis des Senats auf die Substanzlosigkeit einer bestimmten Äußerung (Rn. 19 a.E.) stellt eine Bewertung dar, die zwar mit derjenigen durch die Beigeladene nicht übereinstimmt, aber keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör belegt.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Dr. Nolte

Dr. Philipp

Dr. Keller

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