Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.04.2015, Az.: BVerwG 1 B 20.15
Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bzgl. Sicherung des Lebensunterhalts eines Ausländers
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 16037
Aktenzeichen: BVerwG 1 B 20.15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Rheinland-Pfalz - 22.01.2015 - AZ: OVG 7 A 10542/14

BVerwG, 28.04.2015 - BVerwG 1 B 20.15

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. April 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Fricke und Dr. Rudolph
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Januar 2015 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

2

Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch nicht geklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (BVerwG, Beschlüsse vom 30. Januar 2014 - 5 B 44.13 - Rn. 2 und vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO <n.F.> Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen der angefochtenen Entscheidung, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt. Soweit sich die Vorinstanz mit der Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffs die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die Zulassung der Revision rechtlich Bedeutung haben (BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 5 B 44.13 - Rn. 2). Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht.

3

Die Beschwerde hält im vorliegenden - auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG gerichteten - Verfahren für grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob in Fällen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG wirklich nur der eigene Lebensunterhalt des Ausländers gesichert sein muss oder ob - gewissermaßen durch die Hintertür -doch auch der Lebensunterhalt der unterhaltsberechtigten Angehörigen sicherzustellen ist."

4

Zur Begründung verweist sie auf die unterschiedlichen Formulierungen in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG und in § 9a Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. Dem sei zu entnehmen, dass titulierte und nicht titulierte Unterhaltsansprüche von Angehörigen nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes bei der Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG nicht Bestandteil der eigenen Lebensunterhaltssicherung des Ausländers seien. Andernfalls bliebe von der Privilegierung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG in der Realität nichts übrig.

5

Diesem Vorbringen ist ein grundsätzlicher Klärungsbedarf nicht zu entnehmen. Die Beschwerde setzt sich insbesondere nicht mit der - vom Berufungsgericht zutreffend herangezogenen - gesetzlichen Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 3 AufenthG auseinander, wonach der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert ist, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten öffentlichen Mittel außer Betracht. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass sich bei der Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG aufgrund des Verweises in § 2 Abs. 3 AufenthG auf die Bestimmungen des Sozialrechts die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs und des zur Verfügung stehenden Einkommens grundsätzlich nach den Bestimmungen des SGB II richten (BVerwG, Urteil vom 16. November 2010 - 1 C 21.09 - BVerwGE 138, 148 Rn. 15 und 20). Nach § 11b Abs. 1 Nr. 7 SGB II mindern bei der Berechnung der Grundsicherung Unterhaltsverpflichtungen das verfügbare Einkommen zwar nur, wenn tatsächlich Zahlungen erbracht werden, diese der Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht dienen und der Anspruch tituliert ist. Im Rahmen der nach § 2 Abs. 3 AufenthG ausländerrechtlich gebotenen Prognose kommt es allerdings darauf an, ob der Lebensunterhalt des Ausländers ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel auf Dauer gesichert wäre. Von einer Sicherung des Lebensunterhalts kann daher nur ausgegangen werden, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel eine gewisse Nachhaltigkeit aufweisen (BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 - 1 C 17.08 - BVerwGE 133, 329 Rn. 33), was auch dann nicht der Fall ist, wenn ein Ausländer durch die tatsächliche Erfüllung titulierter Unterhaltsansprüche sein Einkommen soweit mindern kann, dass er nach dem SGB II leistungsberechtigt wird. Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.

6

Ein solcher ergibt sich auch nicht aus § 9a Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, wonach die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU voraussetzt, dass nicht nur der Lebensunterhalt des Ausländers, sondern auch derjenige seiner Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist. Diese Erteilungsvoraussetzung dient der Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU L 16/44). Danach haben die Mitgliedstaaten für die Zuerkennung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten vom Drittstaatsangehörigen (u.a.) den Nachweis zu verlangen, dass er für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen über feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreichen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie). Folglich setzt die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU nicht nur voraus, dass der eigene Lebensunterhalt des Ausländers ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel auf Dauer gesichert ist, sondern es muss zusätzlich auch der Lebensunterhalt aller unterhaltsberechtigten Familienangehörigen gesichert sein.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Prof. Dr. Berlit

Fricke

Dr. Rudolph

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.