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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.04.2015, Az.: BVerwG 4 B 5.15
Nachweis einer spürbaren Linderung der allergischer Beschwerden durch die Beseitigung einer Platane
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 15594
Aktenzeichen: BVerwG 4 B 5.15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Nordrhein-Westfalen - 01.12.2014 - AZ: OVG 8 A 2418/12

BVerwG, 23.04.2015 - BVerwG 4 B 5.15

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. April 2015
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Decker
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

2

Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, eine Gefahr i.S.v. § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Bundesstadt Bonn vom 21. Juni 2000 (BS) für die Gesundheit der Ehefrau des Klägers liege nicht vor, weil der Kläger nicht habe darlegen können, dass die allergischen Beschwerden seiner Ehefrau durch die Beseitigung der verfahrensgegenständlichen Platane spürbar gelindert würden (UA S. 18). Begründet hat es dies zum einen damit, der Kläger habe den Nachweis nicht erbracht, dass die weiteren, im Berufungsverfahren festgestellten Allergien der Ehefrau des Klägers im Vergleich zu den Allergien gegen Platanenpollen und gegen die Pilzsporen von Cladosporium und Alternaria für die Beschwerden von keiner oder von nur untergeordneter Bedeutung seien (UA S. 20). Zum anderen belege das Gutachten vom 15. August 2013 nicht, dass sich die allergischen Beschwerden der Ehefrau des Klägers bei einem Entfernen der Platane von dem klägerischen Grundstück deutlich verbessern würden, weil auf dem Nachbargrundstück eine weitere Platane stehe, deren Einfluss auf die Beschwerden der Ehefrau des Klägers vom Gutachter nicht habe ausgeschlossen werden können (UA S. 21, 23). Ausweislich der Entscheidungsgründe soll dabei jeder dieser Gründe die Entscheidung selbständig tragen. Ist die vorinstanzliche Entscheidung aber auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisi-onszulassungsgrund dargelegt wird und vorliegt (stRspr; vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2014 - 4 B 50.13 - Rn. 2 m.w.N.). Denn ist nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben, kann diese Begründung hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (BVerwG, Beschluss vom 9. September 2009 - 4 BN 4.09 - ZfBR 2010, 67 = Rn. 5). Vorliegend fehlt es jedenfalls bezüglich des letzteren Begründungsstranges an einer § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Darlegung eines Verfahrensfehlers, denn die Beschwerde erschöpft sich insofern in einer inhaltlichen Kritik an der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts (Verstoß gegen Denkgesetze). Das genügt nicht. Ein Verfahrensmangel ist im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vielmehr nur dann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. November 1992 - 3 B 52.92 - Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5 und vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26).

3

Der behauptete Verstoß gegen Denkgesetze liegt im Übrigen nicht vor. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die Pollen der Platane auf dem Nachbargrundstück flögen unter bestimmten Windrichtungen ebenfalls auf das klägerische Haus zu, ist als Schlussfolgerung nicht logisch ausgeschlossen.

4

Von einer weiteren Begründung, insbesondere im Hinblick auf den Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 1 Buchst. d) BS, sieht der Senat ab, weil diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

5

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Prof. Dr. Rubel

Petz

Dr. Decker

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