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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.04.2015, Az.: BVerwG 8 B 62.14
Anforderungen an die Zertifizierung im Sinne von § 41 Abs. 1 Nr. 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG)
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 15214
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 62.14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Hessen - 24.04.2014 - AZ: VGH 6 A 922/13

BVerwG, 22.04.2015 - BVerwG 8 B 62.14

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. April 2015
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Christ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2014 ergangenes Urteil wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 763 144,37 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beschwerdebegründung führt auf die sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, ob zu einer "Zertifizierung" im Sinne von § 41 Abs. 1 Nr. 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. Oktober 2008 (BGBl. 2008 I S. 2074 - EEG 2009) auch eine tatsächliche Ausstellung des Zertifikats "im" letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr des den Antrag stellenden Unternehmens gehört. Dem steht nicht entgegen, dass die Vorschrift des § 41 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft getreten ist. Denn nach dem in der Sache übereinstimmenden tatsächlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten kann sich die aufgeworfene Rechtsfrage noch für eine erhebliche Anzahl von Fällen für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiter stellen.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Christ

Dr. Deiseroth

Dr. Rublack

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