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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.04.2015, Az.: BVerwG 4 B 52.14
Einholung eines Sachverständigengutachtens in Form eines gerichtlichen Obergutachtens zum Beweis eines Brandschadens
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 15212
Aktenzeichen: BVerwG 4 B 52.14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Niedersachsen - 15.07.2014 - AZ: OVG 1 LB 133/13

BVerwG, 21.04.2015 - BVerwG 4 B 52.14

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. April 2015
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Decker
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf den Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Ein die Zulassung der Revision rechtfertigender Verfahrensmangel ist nicht dargetan.

2

a) Die Beschwerde macht geltend, der Kläger habe unter Bezugnahme auf ein (vorgelegtes) Privatgutachten vorgetragen, dass das ehemalige Gulfhaus Koppelstraße 1 vor ca. zehn Jahren durch einen Brand beinahe vollständig vernichtet worden sei. Der Wohnteil sei nach dem Brand restaurierend wieder aufgebaut worden, während an der Stelle des Wirtschaftsteils ein Neubau in Stahlkonstruktion mit Knick im Dach, Ferienwohnungen, Kunststofffenstern, Sonnenmarkisen, großem Sektionaltor aus Metall usw. errichtet worden sei. Diesem Vortrag sei das Oberverwaltungsgericht "in keinster Weise" nachgegangen. Vielmehr habe es sich allein auf die (formularmäßigen) Ausführungen des beigeladenen Landesamtes für Denkmalpflege gestützt. Auch das klägerische "Beweisangebot" zur Einholung eines Sachverständigengutachtens in Form eines gerichtlichen Obergutachtens habe das Gericht übergangen.

3

Die Behauptung der Beschwerde, das Oberverwaltungsgericht habe diesen Vortrag übergangen, trifft nicht zu. Das Berufungsgericht hat sich sowohl im Tatbestand (UA S. 2 f.) als auch in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils (UA S. 10 und 11) mit dem Brand im Jahr 1998 und dessen Folgen auseinander gesetzt. Es hat festgestellt, dass das Gulfhaus aufgrund des Brandes nur noch teilweise in seiner historischen Gestalt erhalten sei. Mit dem Wohnteil bestehe ein wesentlicher überkommener Gebäudeteil fort, der trotz einiger nachteiliger Veränderungen - etwa Kunststofffenster mit Scheinsprossen im ersten Stock in der Nordfassade - weiterhin im Wesentlichen das Erscheinungsbild des Jahres 1851 vermittle. Der Wirtschaftsteil sei nach dem Brand im Wesentlichen in der historischen Kubatur, aber mit anderer Nutzung (Ferienwohnungen, Reitstall) und erheblichen Veränderungen der Fassade, etwa unter Nutzung moderner Türen und Fenster, wieder aufgebaut worden. Aufgrund seiner äußeren Rekonstruktion sei (aber) der Gesamteindruck des Gulfhauses erhalten geblieben. Anhand der Kubatur des Gebäudes, der Anordnung der Türen und Fenster sowie der Dachgestaltung sei trotz der insbesondere nach Süden hin modernen Ausführung der Türen und Fenster gut erkennbar, in welcher Weise der Hof vormals bewirtschaftet worden sei. Das Oberverwaltungsgericht hat den Vortrag des Klägers also zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, nur ist es bei der Würdigung dieses Vortrags der Bewertung des Klägers, dass dem Gulfhof in seiner heutigen Form kein Denkmalwert mehr zukomme, nicht gefolgt. Der Sache nach wendet sich die Beschwerde deshalb gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Ein Verfahrensmangel ist damit nicht dargetan (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1995 - 9 B 645.94 - ).

4

Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang noch rügt, das Oberverwaltungsgericht habe auch das klägerische "Beweisangebot" zur Einholung eines sachverständigen Obergutachtens übergangen, lässt sie bereits im Unklaren, ob der Kläger einen entsprechenden Beweisantrag im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht auch tatsächlich gestellt hat; aus der Sitzungsniederschrift vom 15. Juli 2014 (Bl. 272 der OVG-Akte) ergibt sich dies jedenfalls nicht. Im Übrigen fehlt jede substantiierte Darlegung, warum sich dem Oberverwaltungsgericht trotz sachverständiger Äußerungen des beigeladenen Landesamtes und des Vorliegens eines Privatgutachtens eine weitere Sachaufklärung durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1975 - 6 B 4.75 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17).

5

b) Die Beschwerde macht ferner geltend, das Oberverwaltungsgericht habe die in der mündlichen Verhandlung klägerseits überreichten Unterlagen - einen Bauvorbescheid des Landkreises Aurich aus dem Jahre 1996 und ein Schreiben aus dem Jahre 2000 - übergangen, aus denen sich "unzweideutig" ergebe, dass der Beklagte bezüglich des Denkmalwerts der Gartenanlage früher eine andere Auffassung vertreten habe, die er jetzt ohne Angabe von Gründen aufgegeben habe.

6

Diese Rüge ist ebenfalls unsubstantiiert. Inwieweit diese behördlichen Unterlagen geeignet sein könnten, die sachverständige Einschätzung des beigeladenen Landesamtes in Frage zu stellen, legt die Beschwerde nicht dar. Entgegen ihrer Behauptung sind sie auch dem Beschwerdebegründungsschriftsatz nicht als Anlage beigefügt. Soweit die Beschwerde schließlich hervorhebt, mit dem Schreiben aus dem Jahre 2000 habe eine schriftliche Auskunft des Beklagten gemäß § 25 (Abs. 1) Satz 2 VwVfG vorgelegen, lässt sie völlig im Dunkeln, welche rechtlichen Schlussfolgerungen sich dem Oberverwaltungsgericht hierdurch aus ihrer Sicht hätten aufdrängen müssen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Rubel

Petz

Dr. Decker

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