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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.04.2015, Az.: BVerwG 7 B 10.14
Heranziehung zu den Kosten einer Ersatzvornahme im Zusammenhang mit der Sanierung der Tongruben des Insolvenzschuldners
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 15592
Aktenzeichen: BVerwG 7 B 10.14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Sachsen-Anhalt - 12.12.2013 - AZ: OVG 2 L 21/12

BVerwG, 21.04.2015 - BVerwG 7 B 10.14

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. April 2015
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Brandt
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 140 526,91 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Der Kläger ist Insolvenzverwalter; er wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten einer Ersatzvornahme im Zusammenhang mit der Sanierung der Tongruben der Insolvenzschuldnerin. Diese baute seit den 1990er Jahren in zwei Gruben Ton im Tagebaubetrieb ab. Der letzte Hauptbetriebsplan war bis zum 31. August 2008 zugelassen. Im Rahmen eines Sonderbetriebsplans war es der Insolvenzschuldnerin gestattet, zur Wiedernutzbarmachung ein Teilfeld auch mit Abfall zu verfüllen. Nachdem festgestellt worden war, dass hierzu auch nicht zugelassener Hausmüll verwendet wurde, nahm der Beklagte die Sonderbetriebsplanzulassung teilweise zurück und untersagte die weitere Verfüllung. Mit Bescheid vom 3. Februar 2010, geändert mit Bescheiden vom 4. April und 8. August 2011, gab der Beklagte dem Kläger auf, die Tontagebaue mit Dichtwänden zu sichern, die teilweise aus Ton hergestellt werden sollten. Dem Kläger wurde untersagt, bis zum Abschluss dieser Maßnahmen den in den Tagebauen vorhandenen Ton an Dritte abzugeben oder sonst wegzuschaffen. Darüber hinaus wurde dem Kläger aufgegeben zu dulden, dass der Beklagte den in einem bestimmten Bereich einer der Tongruben vorhandenen - auch noch nicht aufgehaldeten - Ton für die angeordneten Maßnahmen im Rahmen einer Ersatzvornahme verwendet. Die Ersatzvornahme der angeordneten Maßnahmen sowie ein Zwangsgeld für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungs- und Duldungsverfügung wurden angedroht. Mit Bescheid vom 25. Februar 2010 setzte der Beklagte die angedrohte Ersatzvornahme fest. Schließlich zog der Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 31. August 2011 zu den Ersatzvornahmekosten für die Errichtung einer Dichtwand in einem der Tagebaue in Höhe von 140 526,91 € heran. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Das Verwaltungsgericht verwies auf seine Urteile in den Verfahren gegen die Bescheide vom 3. und vom 25. Februar 2010; darin war es davon ausgegangen, dass die Androhung und die Festsetzung der Ersatzvornahme, soweit sie sich auf den in der Unterlassungs- und Duldungsverfügung bezeichneten Ton bezog, rechtswidrig seien. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen: Dem Bescheid, mit dem keine Kosten für Ton aus den Tongruben der Insolvenzschuldnerin geltend gemacht würden, liege eine rechtmäßig durchgeführte Ersatzvornahme zugrunde. Hierfür sei ein unanfechtbarer bzw. vollziehbarer Grundverwaltungsakt erforderlich. Ein solcher sei hier gegeben; auf dessen Rechtmäßigkeit komme es vorliegend nicht an. Des Weiteren sei die Androhung der Ersatzvornahme wirksam, insbesondere unter Setzung einer angemessenen Frist für den Beginn der Maßnahme, erfolgt.

2

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II

3

Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

4

Die vom Kläger als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen zum Verhältnis von Kostenbescheid und Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Grundverfügung und zu den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Fristsetzung in der Androhung der Ersatzvornahme rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht. Denn diese Fragen wären im erstrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich und jedenfalls deswegen nicht klärungsfähig.

5

Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, die von der Beschwerde mit Verfahrensrügen nicht angegriffen werden, werden mit dem angefochtenen Kostenbescheid keine Kosten für Ton aus Gruben der Insolvenzschuldnerin geltend gemacht. Die demnach der Ersatzvornahme zugrunde liegenden Anordnungen im Bescheid vom 3. Februar 2010 - Grundverfügung in Ziffern 1 und 2 sowie Androhung der Ersatzvornahme in Ziffer 6 - waren bereits im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nach rechtskräftiger Abweisung der hiergegen erhobenen Klage durch Urteil des Verwaltungsgerichts im Verfahren - VG 3 A 61/10 MD - und der Ablehnung des hiergegen gerichteten Antrags des Klägers auf Zulassung der Berufung bestandskräftig geworden.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.

Dr. Nolte

Krauß

Brandt

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