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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.04.2015, Az.: BVerwG 8 PKH 8.14
Unklarheit des verfolgten Rechtsschutzziels im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 14734
Aktenzeichen: BVerwG 8 PKH 8.14
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlagen:

§ 166 VwGO

§ 114 ZPO

BVerwG, 15.04.2015 - BVerwG 8 PKH 8.14

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. April 2015
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Christ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Peter N. aus B. wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Die Antragstellerin begehrt mit ihrer am 31. Dezember 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen "Anfrage in der Revisionssache VG Dresden AZ 6 K 388/12" Prozesskostenhilfe und trägt dazu vor, sie sei die Tochter des Gartenbaumeisters Franz W. und ihrer Mutter Mathilde W. aus B. Ihr Vater Franz W. sei hinsichtlich verschiedener Gebäude und Grundstücke, die zu einem gemischten Landwirtschafts- und Gartenbaubetrieb gehört hätten, nach 1945 und später zu DDR-Zeiten, zuletzt 1957/1958, enteignet worden. Das Grundstück "Rittergut B., ..., Flurstück ..., Teilfl. 1" sei Teil des väterlichen Betriebes gewesen und später der mütterlichen Erbmasse zuzuordnen. Erst durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 21. Mai 2014 in dem Verfahren VG 6 K 388/12 und aufgrund umfangreicher Recherchen sei sie "auf ihren Anspruch gestoßen". Ihr Ziel sei "die erneute Beteiligung am Gesamtverfahren am Rittergut B.". Sie habe "eine Verpflichtung zur Mitwirkung auf der Grundlage des Beschlusses des VG Dresden vom 15.01.1997 (Az: 4 K 1501/94) zu Flurst. a B., welches bestandskräftig und unanfechtbar war und zudem vom OVG Bautzen bestätigt wurde." Damit sei "die Rückübertragung an die Erben nach Gartenbaumeister Franz W. gegeben".

II

2

Die beantragte Prozesskostenhilfe kann nicht gewährt werden. Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO kann Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.

3

Das schriftsätzliche Vorbringen der anwaltlich vertretenen Antragstellerin lässt nicht erkennen, welches Rechtsschutzziel sie mit ihrer "Anfrage in der Revisionssache VG Dresden AZ 6 K 388/12" vor dem Bundesverwaltungsgericht verfolgen will. Das vom Verwaltungsgericht Dresden mit Urteil vom 21. Mai 2014 entschiedene Verfahren 6 K 388/12 betrifft, soweit ersichtlich, das Grundstück "Rittergut B., ..., Flurstück b, Teilfläche 1". Mit diesem Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage der Mitglieder einer Erbengemeinschaft nach Frau Elisabeth Martha A. geb. M., verheiratet gewesene L., gegen Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 15. Februar 2012 und auf Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz abgewiesen. Die Revision ist vom Verwaltungsgericht Dresden nicht zugelassen worden. Dagegen haben die Kläger Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt. Das Verfahren wird hier unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 B 67.14 geführt. Auch nachdem die anwaltlich vertretene Antragstellerin durch gerichtliche Verfügung des Berichterstatters vom 3. März 2015 um Klarstellung gebeten worden ist, welches Rechtsschutzziel sie vor dem Bundesverwaltungsgericht verfolge, worauf sich ihr Antrag auf Prozesskostenhilfe beziehe und welcher nach der Verwaltungsgerichtsordnung in Betracht kommende Sachantrag beabsichtigt sei, hat sie ihr Rechtsschutzziel weder näher bezeichnet noch einen entsprechenden Sachantrag angekündigt. Sie hat sich im Wesentlichen auf die Angabe beschränkt, ihr Ziel sei "die erneute Beteiligung am Gesamtverfahren am Rittergut B.". Sie habe festgestellt, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden (Az: 6 K 388/12) Widersprüche enthalte, die von grundsätzlicher Bedeutung für die gesamte Rechtssache Rittergut B. seien und nach ihrer Überzeugung und Rechtsauffassung zu einer fehlerhaften Rechtsfortbildung führten. Weil sie, die Antragstellerin, nicht an "dem Restitutionsverfahren" beteiligt worden sei, sehe sie "nunmehr die Möglichkeit, einen Antrag zu Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen unter Berücksichtigung einer gewährten Akteneinsicht beim Bundesverwaltungsgericht und einer erneuten Beteiligung in diesem Zusammenhang" zu stellen. Sie habe ihr Begehren hinsichtlich der "Grundstücksübertragung Rittergut B. (Flurst. b Teilfl. 1 u.a.) bei der zuständigen Behörde noch nicht geltend (machen) und beantragen" können, weil seitens der Behörde bislang nicht die Akteneinsicht gewährt worden sei. Unter anderem aus diesem Grunde könne erst nach der Gewährung der Akteneinsicht ein "gezielter Antrag nach der VwGO" gestellt werden. Irgendwelche Anträge "ins Blaue hinein" wären "unverantwortbar".

4

Auf der Grundlage dieses unklaren Vorbringens lässt sich für den Senat nicht erkennen, welches Rechtsschutzziel die Antragstellerin vor dem Bundesverwaltungsgericht verfolgen will. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, das Rechtsschutzbegehren der anwaltlich vertretenen Antragstellerin zu erahnen. Damit ist eine für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht nicht erkennbar.

5

Soweit das Vorbringen der Antragstellerin dahin zu verstehen sein sollte, dass sie Prozesskostenhilfe für einen von ihr beim Bundesverwaltungsgericht gestellten "Antrag auf Akteneinsicht" begehrt, hat ihr Begehren ebenfalls keinen Erfolg. Auch insoweit ist das von ihr verfolgte Prozessziel, die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO, unklar. Es ist schon nicht ersichtlich, auf welche Akten die Antragstellerin ihr Einsichtsbegehren bezieht. Hinsichtlich des beim Bundesverwaltungsgericht geführten Verfahrens BVerwG 8 B 67.14 ist festzustellen, dass die Antragstellerin nicht Beteiligte jenes Verfahrens ist und dass sich dieses ohnehin auf ein anderes als das von der Antragstellerin angegebene Grundstück bezieht. Hierauf ist sie durch die gerichtliche Verfügung hingewiesen worden. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist in dem Antrag auf Prozesskostenhilfe jedenfalls das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Damit soll dem Gericht die Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht ermöglicht werden. Daran fehlt es hier.

Dr. Christ

Dr. Deiseroth

Dr. Rublack

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