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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.03.2015, Az.: BVerwG 4 B 6.15
Einhaltung der Geruchshäufigkeit von maximal 25 % der Jahresstunden im landwirtschaftlich geprägten Außenbereich
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 31.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 14264
Aktenzeichen: BVerwG 4 B 6.15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Niedersachsen - 26.11.2014 - AZ: OVG 1 LB 164/13

BVerwG, 31.03.2015 - BVerwG 4 B 6.15

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. März 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Külpmann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. November 2014 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1. Der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Revision.

3

Einen Verfahrensmangel sieht die Beschwerde darin, dass das Oberverwaltungsgericht zu der Frage, ob die Geruchshäufigkeit von maximal 25 % der Jahresstunden vorliegend eingehalten sei, kein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt habe, obwohl es sich ihm hätte aufdrängen müssen. Das Oberverwaltungsgericht (UA S. 12 ff.) hat angenommen, dass sich selbst dann keine Rechtsverletzung der Kläger ergäbe, wenn man ihnen nach der Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL - (Gem. RdErl. vom 23. Juli 2009, Nds. MBl. S. 794) einen für Wohnnutzung im landwirtschaftlich geprägten Außenbereich üblichen Schutzanspruch (einer Geruchshäufigkeit) von (maximal) 25 % der Jahresstunden zubilligen wollte. Denn dieser Richtwert sei - dies ergäben die eingeholten Gutachten - sicher eingehalten. Den gegen das Gutachten der Landwirtschaftskammer erhobenen Einwänden der Kläger sei bereits deshalb nicht nachzugehen, weil sie nicht die Anforderungen erfüllten, die an die Substantiierung von Nachbareinwendungen gegen fachgutachtliche Feststellungen zu stellen seien. Danach sei eine bloße Methodenkritik nicht ausreichend. Erforderlich sei vielmehr eine darauf aufbauende Darstellung, in welcher Weise es sich auf das Ergebnis der Begutachtung ausgewirkt haben würde, hätten die Gutachter die von den Klägern für richtig gehaltenen Gesichtspunkte berücksichtigt. Das fehle völlig. Angesichts eines Puffers von immerhin rund 3 % der Jahresstunden bis zum Erreichen des Immissionswertes verstehe es sich auch keinesfalls von selbst, dass die auf technische Details bzw. marginale Emissionsquellen bezogenen Rügen eine rechtlich relevante Änderung des Gutachtenergebnisses zur Folge haben könnten. Hinzu komme, dass die Einwände der Kläger nicht geeignet seien, einen Fehler des Gutachtens aufzuzeigen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht unter Auseinandersetzung mit den Einwänden der Kläger im Einzelnen dargelegt. Es ist hierbei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Auswirkungen der behaupteten Unzulänglichkeiten allenfalls minimal seien.

4

Die Beschwerde hält dem entgegen, die unberücksichtigt gebliebenen Geruchsquellen seien "nicht nur minimal", sondern würden die Verfahrensabläufe "maßgeblich" beeinflussen; die erhebliche und über das Normalmaß hinausgehende Gesamtbelastung von 22,1 % könne "schnell" zu dem weiteren Richtwert von 25 % führen. Sie meint, dass sie selbst nur "einzelne Punkte" habe darlegen können, und sieht die Ermittlungslast beim Gericht. Im Übrigen beschränkt sich die Beschwerde darauf, noch einmal detailliert darzulegen, warum sie das vorliegende Gutachten der Landwirtschaftskammer für unzureichend hält. Ein Verfahrensfehler, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann, ist damit nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise bezeichnet.

5

Die Einholung eines weiteren Gutachtens liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters (BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 1992 - 4 B 39.92 - NVwZ 1993, 268). Dieses Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung eines weiteren Gutachtens absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 - 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31). Reichen die vorliegenden Gutachten aus, um das Gericht in die Lage zu versetzen, die entscheidungserheblichen Fragen sachkundig beurteilen zu können, ist die Einholung eines weiteren Gutachtens oder Obergutachtens weder notwendig noch veranlasst (BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1985 - 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 <42>).

6

Hiervon ist das Oberverwaltungsgericht ausgegangen und hat angenommen, dass die Auswirkungen der behaupteten Unzulänglichkeiten minimal seien, und dass dies auch seitens der Kläger im Berufungsverfahren nicht substantiiert widerlegt worden sei. Diesen Annahmen tritt die Beschwerde nicht substantiiert entgegen. Sie behauptet nicht einmal, im Berufungsverfahren dargelegt zu haben, von welcher Belastungshäufigkeit ohne die unterstellten Unzulänglichkeiten des Gutachtens anstelle der vom Oberverwaltungsgericht angenommenen 22,1 % auszugehen gewesen wäre. Auch der Beschwerdevortrag bleibt insoweit vage ("nicht nur minimal"; "maßgeblich"; "schnell"). Auf den weiteren Beschwerdevortrag hierzu kommt es deshalb nicht mehr an.

7

2. Die nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erhobenen Grundsatzrügen führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Die aufgeworfenen Fragen sind nicht entscheidungserheblich.

8

Das Oberverwaltungsgericht (UA S. 7) hat die Zurückweisung der Berufung mit folgenden Erwägungen begründet: Erstens sei zweifelhaft, ob sich die Kläger auf Bestandsschutz berufen und deshalb überhaupt einen auf die Wohnnutzung im Außenbereich bezogenen Abwehranspruch gegen das Vorhaben der Beigeladenen ins Feld führen könnten. Zweitens müssten sie Immissionen in deutlich größerem Umfang als in 25% der Jahresstunden hinnehmen. Drittens gingen von dem Vorhaben der Beigeladenen auch dann keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Gerüchen aus, wenn man zu Gunsten der Kläger einen Immissionsrichtwert von 25% der Jahresstunden zugrunde lege.

9

Das erste Begründungselement wäre in einem Revisionsverfahren bereits deshalb nicht entscheidungserheblich, weil das Oberverwaltungsgericht (UA S. 10) die Frage des Bestandsschutzes offen gelassen hat, wie auch die Beschwerde selbst einräumt.

10

Auf das zweite Begründungselement - die Einschränkungen im Schutzanspruch - hat sich das Oberverwaltungsgericht (UA S. 10 ff.) zwar tragend gestützt. Die hierauf bezogene Grundsatzrüge führt gleichwohl nicht zur Zulassung der Revision, weil auch das dritte Begründungselement (UA S. 12 ff.) - die Einhaltung eines Immissionsrichtwerts von 25 % der Jahresstunden - selbständig trägt und die hiergegen gerichtete Verfahrensrüge - wie dargelegt - erfolglos geblieben ist, Zulassungsgründe insoweit also nicht mit Erfolg geltend gemacht sind. Auf die gegen das zweite Begründungselement - die Einschränkungen im Schutzanspruch - erhobene Grundsatzrüge käme es deshalb in einem durchzuführenden Revisionsverfahren nicht an, weil dieses hinweggedacht werden könnte, ohne dass sich am Ausgang des Verfahrens etwas ändert (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Rubel

Petz

Dr. Külpmann

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