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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.03.2015, Az.: BVerwG 9 C 7.14
Einordnung der für die Berechnung von Erschließungsbeiträgen sowie für die Erstellung von Heranziehungsbescheiden entstandenen Rechtsanwaltskosten
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 02.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 13105
Aktenzeichen: BVerwG 9 C 7.14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Hessen - 17.12.2013 - AZ: VGH 5 A 1555/13

VG Gießen - 23.04.2013 - AZ: VG 8 K 1343/12.GI

Rechtsgrundlage:

§ 128 Abs. 1 BauGB

Fundstellen:

BVerwGE 151, 310 - 313

DÖV 2015, 578

GK/BW 2015, 170-173

JZ 2015, 309

KommJur 2015, 263-264

LKRZ 2015, 238-239

NJW 2015, 8

NVwZ 2015, 1465-1466

VR 2015, 324

VRÜ 2015, 324

ZfBR 2015, 375-376

ZfIR 2015, 359-360

ZKF 2015, 7-8

BVerwG, 02.03.2015 - BVerwG 9 C 7.14

Amtlicher Leitsatz:

Rechtsanwaltskosten, die für die Berechnung von Erschließungsbeiträgen bzw. die Erstellung der Heranziehungsbescheide entstanden sind, zählen nicht zu den Kosten im Sinne des § 128 Abs. 1 BauGB.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. März 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bick und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

I

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage B.straße im Gemeindegebiet der Beklagten.

2

Mit Bescheid vom 26. September 2011 zog die Beklagte den Kläger als Eigentümer des Grundstücks B.straße ... für die endgültig hergestellte Erschließungsanlage zu einem Beitrag von 25 404,93 € heran. Der Klage, mit der gerügt wurde, die Beklagte habe zu Unrecht bei der Ermittlung des Erschließungsaufwandes Kosten für die Bescheidberechnung und Bescheiderstellung durch ein Rechtsanwaltsbüro in Höhe von 1 785 € berücksichtigt, haben das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen stattgegeben. Die Kosten für die Einschaltung des Rechtsanwaltsbüros gehörten nicht zum umlagefähigen Erschließungsaufwand. Hiergegen wendet sich die Revision der Beklagten.

3

Die Beklagte beantragt,

die Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Dezember 2013 und des Verwaltungsgerichts Gießen vom 23. April 2013 zu ändern und die Klage abzuweisen.

4

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

II

5

Die Revision, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 141 Satz 1 VwGO), ist zulässig, aber nicht begründet. Das Berufungsurteil verstößt nicht gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

6

Das Berufungsgericht hat zu Recht die Kosten, die nach seiner Feststellung durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltsbüros mit der Berechnung der Erschließungsbeiträge und der Erstellung der Beitragsbescheide entstanden sind, nicht als "Kosten" im Sinne des § 128 Abs. 1 BauGB angesehen.

7

Nach §§ 127 ff. BauGB darf nur derjenige Aufwand auf die Beitragspflichtigen umgelegt werden, der zum "Erschließungsaufwand" im Sinne des § 128 Abs. 1 BauGB gehört. Dabei handelt es sich in erster Linie um Erwerbs- und Herstellungskosten der Gemeinde, Kosten für die (vertragliche) Übernahme von Anlagen als gemeindliche Anlagen und um den Wertersatz für von der Gemeinde bereitgestellte Flächen (BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1979 - 4 C 16.76 - Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 24 S. 18). Erfasst werden durch die Aufzählung in § 128 Abs. 1 BauGB nicht nur die Kosten, die im Bereich der Fläche der betreffenden Anlage selbst angefallen sind, sondern darüber hinaus auch sonstige von der erstmaligen Herstellung der betroffenen Anlage erforderte und in diesem Sinne "notwendige" Kosten (BVerwG, Urteile vom 7. Juli 1989 - 8 C 86.87 -BVerwGE 82, 215 <219 f.> und vom 23. Februar 1990 - 8 C 75.88 - BVerwGE 85, 1 <3 f.>). § 128 Abs. 1 BauGB führt abschließend die Kosten auf, die in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand eingehen (BVerwG, Urteile vom 22. Februar 1974 - 4 C 18.73 - Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 14 S. 26 und vom 4. Mai 1979 - 4 C 16.76 - Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 24 S. 18). Die Aufzählung der Vorgänge in § 128 Abs. 1 BauGB, die allein den Erschließungsaufwand kostenmäßig belasten dürfen, sagt allerdings noch nichts darüber aus, was im Einzelnen unter den Kosten dieser Vorgänge zu verstehen ist. Der Begriff der Kosten selbst wird im Gesetz nicht definiert, sondern ist nach der allgemeinen Verkehrsauffassung auszulegen (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1974 - 4 C 41.72 - BVerwGE 45, 215 <216>).

8

Gemessen hieran zählen die Rechtsanwaltskosten, die für die Berechnung von Erschließungsbeiträgen und die Erstellung der Heranziehungsbescheide entstanden sind, nicht zu den Kosten im Sinne des § 128 Abs. 1 BauGB. Diese Aufwendungen können zwar im vorliegenden Fall eindeutig und ausschließlich der Erschließungsanlage B.straße zugeordnet werden, weshalb sie nicht von vornherein aus dem Begriff der berücksichtigungsfähigen Verwaltungskosten ausscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1974 - 4 C 41.72 - BVerwGE 45, 215 <216 f.>). Es fehlt aber an dem für die Einbeziehung in den Kostenbegriff erforderlichen inneren Zusammenhang gerade mit der Herstellung der Erschließungsanlage. Die Aufwendungen für die Beitragsberechnung und Bescheiderstellung sind nicht durch die Herstellung der Erschließungsanlage als solche begründet. Sie sind weder Kosten "der" erstmaligen Herstellung noch Kosten "für" die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage. Es handelt sich bei ihnen vielmehr um Kosten, die der Gemeinde als Folge der erstmaligen Herstellung und des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht für die Umlegung des Erschließungsaufwandes entstehen. Sie unterfallen daher nicht dem Kostenbegriff des § 128 Abs. 1 BauGB (ebenso VGH München, Beschluss vom 26. Januar 2006 - 6 ZB 03.385 - BayVBl. 2006, 471; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 13 Rn. 4; Becker, Erschließungsbeitragsrecht in der kommunalen Praxis, 2004, Rn. 247; Ruff, KStZ 2012, 226 <227, 231>; Eiding, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 128 Rn. 6.2; Kröninger/Kniest, in: Ferner/Kröninger/Aschke, BauGB, 3. Aufl. 2013, § 128 Rn. 4).

9

Die Kosten für die Beauftragung eines externen Dritten können auch nicht mit den von der Beklagten genannten Kosten für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 13 Rn. 57) oder die Herstellung von Abbiegespuren an einer Verbindungsstraße (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1990 - 8 C 75.88 - BVerwGE 85, 1 <3 f.>) verglichen werden. In beiden von der Beklagten herangezogenen Fällen handelt sich um Kosten "für" die Herstellung der Anlage, bei denen der innere Zusammenhang mit dem Herstellungsaufwand besteht, auch wenn dieser nicht auf der Fläche der betreffenden Erschließungsanlage selbst angefallen ist. Auch die von der Beklagten behaupteten Schwierigkeiten kleinerer Gemeinden bei der Berechnung des Erschließungsaufwandes und der Erstellung der Erschließungsbeitragsbescheide durch eigenes Personal können - die Richtigkeit der Behauptung unterstellt - nichts daran ändern, dass Aufwendungen für die Beauftragung eines externen Dritten mit diesen Tätigkeiten nicht zu den "durch die Erschließung erforderten Kosten" zählen, die die Gemeinde auf die Beitragspflichtigen umzulegen berechtigt und verpflichtet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1990 - 8 C 75.88 - BVerwGE 85, 1 <4>; Reif/Rieche/Gloser, BWGZ 2005, 595 <604> und Ruff, ZKF 2013, 252 <252 f.>). Eine Berücksichtigung der Kosten für die Bescheiderstellung durch ein Rechtsanwaltsbüro oder einen anderen externen Dritten kommt im Übrigen auch deshalb nicht in Betracht, weil der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit die Gemeinde verpflichtet, ihre Aufgaben grundsätzlich durch eigene Verwaltungseinrichtungen, also mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen (BVerfG, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 2 BvR 2433, 2434/04 -BVerfGE 119, 331 <367, 372 f.>). Dies schließt es aus, ohne besondere gesetzliche Ermächtigung einen privaten Geschäftsbesorger mit der eigenständigen Erstellung von Beitragsbescheiden zu beauftragen (BVerwG, Urteil vom 23. August 2011 - 9 C 2.11 - BVerwGE 140, 245 Rn. 14). Soweit die Beklagte geltend macht, ihr Auftrag an das Rechtsanwaltsbüro habe sich nur auf die Überprüfung der Kosten und die Verteilung auf die erschlossenen Flächen erstreckt, während sie die Bescheide auf der Grundlage dieser Vorarbeiten selbst erstellt habe, steht dem die mit Verfahrensrügen nicht angegriffene und daher im Revisionsverfahren bindende (§ 137 Abs. 2 VwGO) Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, der angefochtene Bescheid enthalte Rechtsanwaltskosten für die Berechnung der Beiträge und die Bescheiderstellung. Abgesehen davon würde sich auch dann, wenn die umstrittenen Aufwendungen der Beklagten allein für die externe Ermittlung der Erschließungsbeiträge angefallen sein sollten, nichts an dem Ergebnis ändern, dass es sich aus den genannten Gründen um keine Kosten für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage handelt.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 697,12 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG).

Dr. Bier

Buchberger

Prof. Dr. Korbmacher

Dr. Bick

Steinkühler

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