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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.02.2015, Az.: BVerwG 1 WB 28.14
Zumutbarkeit der Verdeckung von großflächigen Tätowierungen eines Soldaten bzgl. Neuregelung zum äußeren Erscheinungsbild der Soldaten i.R.d. Verfahrenseinstellung
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.02.2015
Referenz: JurionRS 2015, 11538
Aktenzeichen: BVerwG 1 WB 28.14
ECLI: [keine Angabe]

BVerwG, 11.02.2015 - BVerwG 1 WB 28.14

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    In der Regel sind die notwendigen Aufwendungen (vollständig) dem Bund aufzuerlegen, wenn die übereinstimmenden Erledigungserklärungen darauf beruhen, dass der Antragsteller klaglos gestellt worden ist, indem das Bundesministerium der Verteidigung oder die in seinem Auftrag handelnde Stelle der Bundeswehr aus eigener Veranlassung dem mit dem Rechtsschutzantrag verfolgten Begehren stattgegeben hat. Resultiert dieses Nachgeben bei gleichgebliebener Sach- und Rechtslage allein auf einer geänderten Rechtsauffassung des Entscheidungsträgers der Bundeswehr, ist es billig, den Bund mit sämtlichen notwendigen Aufwendungen des jeweiligen Antragstellers zu belasten.

  2. 2.

    Die in Nr. 603 Punkt 3 ZDv A-2630/1 (Zentrale Dienstvorschrift "Das äußere Erscheinungsbild der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr") enthaltene Pflicht, beim Tragen der Uniform sichtbare Tätowierungen in geeigneter und dezenter Form abzudecken, stellt eine unmittelbar an den einzelnen Soldaten gerichtete Anordnung dar, die keiner weiteren Konkretisierung durch einen Befehl mehr bedarf. Der Antragsteller konnte sie deshalb zulässigerweise zum Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 17 Abs. 1 S. 1 WBO machen. Diese nach der Amtlichen Auskunft des BMVg - FüSK 4 - vom 25.11.2014 umfassend und nicht nur für den Bereich des Auftretens von Soldaten "in der Öffentlichkeit" geltende Bestimmung ist mit Wirkung vom 01.01.2015 durch die Handlungshilfe des Erlasshalters vom 18.12.2014 ausdrücklich eingeschränkt worden. Die Verpflichtung gilt jetzt nicht mehr während des Dienstes innerhalb militärischer Bereiche, militärischer Sicherheitsbereiche, auf Schiffen und Booten der Deutschen Marine sowie an Bord von Luftfahrzeugen des Bundes, es sei denn, die betroffenen Soldatinnen und Soldaten nähmen an Veranstaltungen der Bundeswehr mit Außenwirkung bzw. mit öffentlichem Charakter teil. Die Einschränkung hat das Bundesministerium der Verteidigung wegen eines von ihm als notwendig erkannten Klärungsbedarfs, also aus eigener Veranlassung ausgesprochen. Mit dieser Einschränkung hat das Bundesministerium der Verteidigung zugleich auf das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers reagiert.

  3. 3.

    Allerdings ist mit der Einschränkung des Anwendungsbereichs der Nr. 603 Punkt 3 ZDv A-2630/1 nur teilweise dem Rechtsschutzanliegen des Antragstellers Rechnung getragen worden, das dieser auf die Unwirksamkeit der gesamten Nr. 603 erstreckt hatte. Dieser Sachantrag des Antragstellers hätte teilweise von vornherein als unzulässig gewertet werden müssen. Der Senat schreibt der teilweisen Klaglosstellung des Antragstellers durch die Handlungshilfe des Erlasshalters und dem teilweise unzulässigen Anfechtungsbegehren des Antragstellers etwa ein gleich großes Gewicht zu. Hiernach erscheint die hälftige Kostenbelastung des Bundes angemessen.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Oberfähnrich ..., ...,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte ..., ... -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 11. Februar 2015
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden zur Hälfte dem Bund auferlegt.

Gründe

I

1

Der Rechtsstreit betraf die Neuregelung für Tätowierungen in der Zentralen Dienstvorschrift "Das äußere Erscheinungsbild der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr" (ZDv A-2630/1).

2

Der 19.. geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 31. August 2040 enden. Mit Wirkung vom 1. Oktober 20.. wurde er zum Oberfähnrich ernannt. Er befindet sich in der Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes.

3

Der Antragsteller hat in den Jahren 2005 bis 2012 großflächige mehrfarbige Tätowierungen am ganzen Körper anbringen lassen, unter anderem an der Vorderseite und an den Seiten des Halses (bis zum Kinn und bis zu den Ohren) sowie im Nacken bis zum Haaransatz.

4

Mit Gültigkeit ab 1. Februar 2014 erließ das Bundesministerium der Verteidigung - FüSK II 4 - in Abschnitt 6 der ZDv A-2630/1 ("Das äußere Erscheinungsbild der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr") eine Neuregelung über "Körpermodifikationen und Körperbemalungen" bei Soldaten. Gemäß Nr. 603 Punkt 3 ZDv A-2630/1 sind Körpermodifikationen und Körperbemalungen mit der Einschränkung erlaubt, dass abnehmbare Körpermodifikationen, soweit sie beim Tragen einer Uniform sichtbar sind, abgelegt werden müssen; ist dieses aufgrund ihrer Verbindung mit dem Körper nicht möglich (z.B. bei Tätowierungen), so sind sie in geeigneter und dezenter Weise abzudecken.

5

Gegen diese Regelung erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 7. April 2014 Beschwerde. Er machte im Wesentlichen geltend, dass es ihm angesichts der Größe seiner Tätowierungen weder möglich noch zuzumuten sei, diese geeignet und dezent abzudecken. Die derzeitige Lösung in Form eines Schals decke nicht alles ab und sei bei höheren Temperaturen nicht zumutbar. Durch die Regelung in Nr. 603 Punkt 3 ZDv A-2630/1 fühle er sich in der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit in starkem Maße beeinträchtigt. Die Tätowierungen habe er zu einem großen Teil bereits lange vor Inkrafttreten dieser Vorschrift gehabt.

6

Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - wertete die Beschwerde als Antrag auf gerichtliche Entscheidung und legte diesen mit seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2014 dem Senat vor.

7

Im gerichtlichen Verfahren, in dem die Bevollmächtigten des Antragstellers beantragten, Nr. 603 der ZDv A-2630/1 für unwirksam zu erklären, hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - eine Amtliche Auskunft des Erlasshalters (BMVg - FüSK 4 -) vom 25. November 2014 vorgelegt. Darin wird unter anderem ausgeführt, dass Nr. 101 der ZDv A-2630/1 nicht dahin zu verstehen sei, dass der Geltungsbereich dieser ZDv von vornherein auf Situationen beschränkt sei, in denen sich ein Soldat "in der Öffentlichkeit" befinde. Auf Grund der bisherigen Erfahrungswerte sei ab 1. Januar 2015 eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der Nr. 603 Punkt 3 Satz 2 der ZDv A-2630/1 beabsichtigt.

8

Nach Entscheidung des Generalinspekteurs der Bundeswehr vom 24. November 2014 gab das Bundesministerium der Verteidigung - FüSK II 4 - mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 die folgende Handlungshilfe für Vorgesetzte zu Nr. 603 ZDv A-2630/1 heraus:

"Nach derzeitiger Fassung der Nr. 603, 3. Punktaufzählung, Satz 2 der ZDv A-2630/1 sind nicht abnehmbare Körpermodifikationen in geeigneter und dezenter Weise abzudecken. Im Vorgriff auf die zum 31. Dezember 2015 angeordnete Überprüfung der gesamten Vorschrift ist aufgrund der bisherigen Erfahrungswerte ab dem 1. Januar 2015 der Anwendungsbereich der vorgenannten Nummer wie folgt eingeschränkt:

Diese Verpflichtung gilt nicht während des Dienstes innerhalb militärischer Bereiche, militärischer Sicherheitsbereiche, auf Schiffen und Booten der Deutschen Marine sowie an Bord von Luftfahrzeugen des Bundes. Die vorgenannte Ausnahme (= Lockerung der Verpflichtung) ist nicht anzuwenden auf Soldatinnen und Soldaten bei Teilnahme an Veranstaltungen der Bundeswehr (einschließlich des Bundesministeriums der Verteidigung) mit Außenwirkung/öffentlichem Charakter (z.B. bei feierlichen Gelöbnissen, Tagen der offenen Tür, Truppenbesuchen, Veranstaltungen mit bundeswehrfremder Medienbegleitung, Flügen der Flugbereitschaft der Bundeswehr mit externen Passagieren).

Die Möglichkeit der Anordnung von Abweichungen bzw. der Genehmigung von Sonderregelungen nach Nr. 105 durch die zuständigen Stellen bleibt unberührt."

9

Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 30. Januar 2015 teilte der Antragsteller daraufhin mit, dass sich mit dieser Handlungshilfe und der damit verbundenen Änderung bzw. Klarstellung der ZDv A-2630/1 durch den Erlasshalter das Verfahren erledigt habe. Er erklärte den Rechtsstreit für erledigt.

10

Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hat sich der Erledigungserklärung mit Schreiben vom 3. Februar 2015 angeschlossen.

11

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung -R II 2 - Az.: 819/14 - und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

12

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22. April 2008 - 1 WB 4.08 -Rn. 8 m.w.N.).

13

Billigem Ermessen entspricht es, die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Aufwendungen zur Hälfte dem Bund aufzuerlegen, weil der Antragsteller einerseits vom Bundesministerium der Verteidigung hinsichtlich der angefochtenen Regelung teilweise klaglos gestellt worden ist, während andererseits der von ihm gestellte Sachantrag jedenfalls teilweise bei einer streitigen Entscheidung des Senats als unzulässig hätte qualifiziert werden müssen.

14

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 5. August 2010 - 1 WDS-VR 3.10 - Rn. 10, vom 17. Juli 2012 - 1 WB 35.12 - Buchholz 450.1 § 20 WBO Nr. 4 Rn. 17 und vom 4. November 2014 - 1 WB 34.14 - Rn. 18) sind in der Regel die notwendigen Aufwendungen (vollständig) dem Bund aufzuerlegen, wenn die übereinstimmenden Erledigungserklärungen darauf beruhen, dass der Antragsteller klaglos gestellt worden ist, indem das Bundesministerium der Verteidigung oder die in seinem Auftrag handelnde Stelle der Bundeswehr aus eigener Veranlassung dem mit dem Rechtsschutzantrag verfolgten Begehren stattgegeben hat. Resultiert dieses Nachgeben bei gleichgebliebener Sach- und Rechtslage allein auf einer geänderten Rechtsauffassung des Entscheidungsträgers der Bundeswehr, ist es billig, den Bund mit sämtlichen notwendigen Aufwendungen des jeweiligen Antragstellers zu belasten (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 26. August 2014 - 1 WB 15.14 -Rn. 18 und vom 4. November 2014 - 1 WB 34.14 - Rn. 18).

15

Die in Nr. 603 Punkt 3 ZDv A-2630/1 enthaltene Pflicht, beim Tragen der Uniform sichtbare Tätowierungen in geeigneter und dezenter Form abzudecken, stellt eine unmittelbar an den einzelnen Soldaten gerichtete Anordnung dar, die keiner weiteren Konkretisierung durch einen Befehl mehr bedarf. Der Antragsteller konnte sie deshalb zulässigerweise zum Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO - hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO - machen (ebenso BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 2015 - 1 WB 31.14 - m.w.N.). Diese nach der Amtlichen Auskunft des BMVg - FüSK 4 - vom 25. November 2014 umfassend und nicht nur für den Bereich des Auftretens von Soldaten "in der Öffentlichkeit" geltende Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. Januar 2015 durch die Handlungshilfe des Erlasshalters vom 18. Dezember 2014 ausdrücklich eingeschränkt worden. Die Verpflichtung gilt jetzt nicht mehr während des Dienstes innerhalb militärischer Bereiche, militärischer Sicherheitsbereiche, auf Schiffen und Booten der Deutschen Marine sowie an Bord von Luftfahrzeugen des Bundes, es sei denn, die betroffenen Soldatinnen und Soldaten nähmen an Veranstaltungen der Bundeswehr mit Außenwirkung bzw. mit öffentlichem Charakter teil.

16

Die vorgenannte Einschränkung hat das Bundesministerium der Verteidigung wegen eines von ihm als notwendig erkannten Klärungsbedarfs, also aus eigener Veranlassung ausgesprochen. Mit dieser Einschränkung hat das Bundesministerium der Verteidigung zugleich auf das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers reagiert. Denn die Handlungshilfe beruht, wie der Erlasshalter unterstreicht, auf "den bisherigen Erfahrungswerten" und auf zwei Erfahrungsaustausch-Veranstaltungen zur Akzeptanz der neuen Vorschrift, die am 1. Juli 2014 und am 10. September 2014 mit den militärischen Organisationsbereichen durchgeführt worden sind. Der Antragsteller hatte seinen Rechtsschutzantrag bereits vor diesen Terminen (unter dem 7. April 2014) gestellt und damit in der Sache zu den vom Erlasshalter erwähnten "Erfahrungswerten" beigetragen.

17

Allerdings ist mit der Einschränkung des Anwendungsbereichs der Nr. 603 Punkt 3 ZDv A-2630/1 nur teilweise dem Rechtsschutzanliegen des Antragstellers Rechnung getragen worden, das dieser mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 11. August 2014 auf die Unwirksamkeit der gesamten Nr. 603 erstreckt hatte.

18

Dieser Sachantrag des Antragstellers hätte - auch bei dessen Umdeutung in den rechtlich allein in Betracht kommenden Aufhebungsantrag (§ 19 Abs. 1 Satz 1 WBO) - teilweise von vornherein als unzulässig gewertet werden müssen. Denn er bezieht sich mit der Gesamtanfechtung der Nr. 603 auch auf die Regelungen in Nr. 603 Punkt 4 und Punkt 5 ZDv A-2630/1, hinsichtlich deren der Antragsteller unstreitig keine Verletzung eigener Rechte geltend machen kann.

19

Im Übrigen wäre der Rechtsschutzantrag des Antragstellers als zulässig zu werten gewesen. Denn er hat im Schreiben vom 7. April 2014 im Einzelnen dargelegt, dass er die Bestimmung in Nr. 603 Punkt 3 ZDv A-2630/1 angesichts seiner großflächigen Tätowierungen als für sich unmittelbar verpflichtend verstehe, dass aber die "derzeitige Lösung" (in Form eines Schals) für ihn nicht durchführbar sei. Damit hat der Antragsteller in hinreichend bestimmter Form eine mögliche Verletzung eigener geschützter Rechte, darunter des Rechts auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, geltend gemacht.

20

Der Senat schreibt der teilweisen Klaglosstellung des Antragstellers durch die Handlungshilfe des Erlasshalters und dem jedenfalls teilweise unzulässigen Anfechtungsbegehren des Antragstellers etwa ein gleich großes Gewicht zu. Hiernach erscheint die hälftige Kostenbelastung des Bundes angemessen.

Dr. von Heimburg

Dr. Frentz

Dr. Langer

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