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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.02.2015, Az.: BVerwG 1 WB 50.14
Anordnung der Versetzung zu einer anderen Division gegenüber einem Berufssoldaten; Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Grundes für einen Verbleib am bisherigen Dienstort im Sinne der Versetzungsrichtlinien
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.02.2015
Referenz: JurionRS 2015, 12261
Aktenzeichen: BVerwG 1 WB 50.14
ECLI: [keine Angabe]

Hinweis:

Verbundenes Verfahren

Verbundverfahren:
BVerwG - 05.02.2015 - AZ: 1 WB 51/14

BVerwG, 05.02.2015 - BVerwG 1 WB 50.14

In den Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Hauptmann ...,
...,
...,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberst Jünemann und
die ehrenamtliche Richterin Hauptmann Bongartz
am 5. Februar 2015
beschlossen:

Tenor:

Die Verfahren BVerwG 1 WB 50.14 und BVerwG 1 WB 51.14 werden zu gemeinsamer Beratung und Entscheidung verbunden.

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung seiner Versetzung zur Division ... in S. und begehrt die Fortsetzung seiner Verwendung auf einem fliegerischen Dienstposten im ...regiment ... in F. Er beruft sich zum Verbleib an seinem bisherigen Dienstort auf familiäre Gründe. Außerdem beanstandet er die aus seiner Sicht verzögerte Behandlung seiner diversen Beschwerden.

2

Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat in der Heeresfliegertruppe. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 31. Oktober ... enden. Er wurde am 20. November ... zum Hauptmann ernannt und mit Wirkung vom 1. Mai ... in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen. Die Auswahlkonferenz "Zukunftspersonal der Heeresfliegertruppe - Fliegerischer Dienst -" ordnete ihn im Jahr ... dem "Zukunftspersonal Fliegerischer Dienst" zu.

3

Der Antragsteller wird seit dem 14. Juli 2014 auf einem Dienstposten Hubschrauberführeroffizier bei der Division ... in S. verwendet. Die Versetzung auf diesen Dienstposten hatte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) dem Antragsteller mit Vororientierung vom 11. September 2013 angekündigt.

4

Mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 erklärte sich der Antragsteller mit dieser Versetzung nicht einverstanden; er beantragte seinen Verbleib auf einem nach Besoldungsgruppe A 12 bewerteten fliegerischen Dienstposten im ...regiment ... in F. Zu der in Aussicht genommenen Versetzung gab die zuständige Vertrauensperson am 15. Oktober 2013 eine Stellungnahme ab. Den Antrag vom 1. Oktober 2013 lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement mit Bescheid vom 16. Januar 2014, dem Antragsteller bekanntgegeben am 5. Juni 2014, ab.

5

Mit Schreiben vom 22. Januar 2014 beantragte der Antragsteller die Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Grundes im Sinne der Versetzungsrichtlinien. Er trug zur Begründung vor, seine Mutter sei seit Jahren ein Pflegefall der Stufe 2 und zu 100 % schwerbehindert. Ihre Einschränkungen seien gravierend; sie bedürfe täglicher Pflege. Bisher habe sein Vater diese Pflege übernommen. Ab Ende Oktober bzw. Anfang November 2014 ergebe sich insoweit eine neue Lage, weil sein Vater aus familiären Gründen für mehrere längere Aufenthalte nach ... reisen müsse. Deshalb werde seine Mutter ab diesem Zeitpunkt bei ihm, dem Antragsteller, im Eigenheim wohnen; er selbst müsse die notwendige Pflege übernehmen. Geschwister habe er nicht. Seine Eltern seien seine einzigen Verwandten in Deutschland. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement mit bestandskräftigem Bescheid vom 15. Juli 2014 ab.

6

Mit Verfügung Nr. ... vom 27. März 2014 ordnete das Bundesamt für das Personalmanagement die Versetzung des Antragstellers von der ... Abteilung ... in F. zur Division ... in S. mit Dienstantritt am 14. Juli 2014 an. Gegen diese Verfügung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 29. März 2014 Beschwerde ein.

7

Mit Untätigkeitsbeschwerde vom 18. Juni 2014 beanstandete der Antragsteller, dass auf seinen Antrag vom 1. Oktober 2013 auf Verbleib in F. erst mit Verzögerung und auf seinen Antrag auf Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Grundes vom 22. Januar 2014 noch nicht entschieden worden sei. Außerdem rügte er die Nichtbescheidung seiner Beschwerde vom 29. März 2014 gegen die Versetzungsverfügung. Mit weiterem Schreiben vom 19. Juni 2014 legte der Antragsteller Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement vom 16. Januar 2014 ein.

8

Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - wies die Untätigkeitsbeschwerde des Antragstellers vom 18. Juni 2014, soweit sie eine verspätete Bescheidung seines Antrags vom 1. Oktober 2013 betraf, mit Beschwerdebescheid vom 26. August 2014 (Az.: 25-05-10 829/14) als unzulässig zurück.

9

Mit weiterem Beschwerdebescheid vom 29. August 2014 (Az.: 25-05-10 966/14) wies das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - die Untätigkeitsbeschwerde des Antragstellers vom 18. Juni 2014 bezüglich seines Antrags auf Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Grundes vom 22. Januar 2014 zurück.

10

Mit bestandskräftigem Beschwerdebescheid vom 24. September 2014 wies das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - die Beschwerde des Antragstellers vom 29. März 2014 gegen die Versetzungsverfügung vom 27. März 2014 zurück.

11

Mit ebenfalls bestandskräftigem Beschwerdebescheid vom 9. Oktober 2014 wies das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - die Beschwerde des Antragstellers vom 19. Juni 2014 gegen den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement vom 16. Januar 2014 zurück.

12

Mit Schreiben vom 15. September 2014 hat der Antragsteller im Verfahren BVerwG 1 WB 51.14 gegen den Beschwerdebescheid vom 26. August 2014 und im Verfahren BVerwG 1 WB 50.14 gegen den Beschwerdebescheid vom 29. August 2014 jeweils die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Diese Anträge hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 -mit seinen Stellungnahmen vom 28. Oktober 2014 bzw. vom 27. Oktober 2014 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

13

Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens trägt der Antragsteller insbesondere vor:

Gegen die Versetzungsverfügung vom 27. März 2014 mache er geltend, dass er für den Dienstposten bei der Division ... fachlich nicht geeignet sei; der neue Dienstposten sei für ihn nicht förderlich; die Vertrauensperson habe man unzureichend beteiligt; alternative Verwendungsvarianten für die Besetzung dieses Dienstpostens seien nicht geprüft worden. Auch die Qualität der Bearbeitung seines Antrags vom 1. Oktober 2013 auf Verbleib am Dienstort F. sei zu rügen. Insbesondere beanstande er, dass seine Anträge jeweils mit erheblicher Verzögerung bearbeitet worden seien. Er stelle sich die Frage, warum die Bearbeitungszeit mehrere Monate gedauert habe. Für ihn sei auch nicht nachvollziehbar, warum der Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement vom 16. Januar 2014 erst am 5. Juni 2014 zugestellt worden sei. Schließlich frage er sich, welche Auswirkungen eine rechtzeitige Antwort auf den weiteren Verlauf gehabt hätte. Er sei überdies im Unklaren darüber gelassen worden, warum sein Antrag juristischen Prüfungen unterzogen worden sei. Die Stellungnahmen der einzelnen "Prüfinstanzen" hätten ihm eröffnet werden müssen.

14

Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt in den Verfahren BVerwG 1 WB 51.14 und BVerwG 1 WB 50.14 jeweils,

den Antrag zurückzuweisen.

15

Es verteidigt den Inhalt der angefochtenen Beschwerdebescheide und weist darauf hin, dass die Beschwerdebescheide vom 24. September 2014 und vom 9. Oktober 2014 bestandskräftig geworden seien.

16

Mit Bescheid vom 29. August 2014 (Az.: 25-05-10 690/14) hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Versetzungsverfügung vom 27. März 2014 abgelehnt. Den beim Senat gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Verfahren BVerwG 1 WDS-VR 4.14) hat der Antragsteller am 9. Dezember 2014 zurückgenommen.

17

Das Bundesamt für das Personalmanagement hat den Antragsteller mit Verfügung Nr. ... vom 21. August 2014 für die Zeit vom 22. September 2014 bis zum 12. Dezember 2014 von der Division ... zur Dienstleistung zum ...regiment ... nach F. kommandiert. Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hat im Verfahren BVerwG 1 WB 51.14 in seinem Schriftsatz vom 28. Oktober 2014 erklärt, dass seitens des Bundesamtes für das Personalmanagement beabsichtigt sei, den Antragsteller auch für weitere zukünftige Zeiträume zur Pflege seiner Angehörigen an einen heimatnahen Dienstort zu kommandieren.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten BVerwG 1 WB 51.14 und BVerwG 1 WB 50.14 sowie auf die Beschwerdeakten des Bundesministeriums der Verteidigung - Az.: 1146/14, 1147/14, 1148/14 -, auf die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, und auf die Gerichtsakten BVerwG 1 WDS-VR 4.14 Bezug genommen.

II

19

Die Verfahren BVerwG 1 WB 50.14 und BVerwG 1 WB 51.14 werden zu gemeinsamer Beratung und Entscheidung verbunden, weil sie - in unmittelbarem Zusammenhang mit der vom Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) am 27. März 2014 angeordneten, selbst nicht mehr angegriffenen Versetzung des Antragstellers zur Division ... in S. - in der Zielrichtung übereinstimmende Anträge des Antragstellers auf Verbleib auf einem fliegerischen Dienstposten im ...regiment ... in F. und insoweit auch auf Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Grundes betreffen (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 93 Satz 1 VwGO).

20

Der Antragsteller hat lediglich den prozessualen Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gestellt, ohne einen konkreten Sachantrag zu formulieren.

21

1. Soweit er im Verfahren BVerwG 1 WB 51.14 in seinem Schriftsatz vom 2. Dezember 2014 Einwendungen gegen die Versetzungsverfügung vom 27. März 2014 erhebt und dabei insbesondere geltend macht, er sei für den Dienstposten bei der Division ... fachlich nicht geeignet, die zuständige Vertrauensperson sei unzureichend beteiligt worden und alternative Verwendungsvarianten seien ungeprüft geblieben, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung unbegründet.

22

Gegen die Versetzungsverfügung vom 27. März 2014 hat der Antragsteller (außerhalb der beiden vorliegenden gerichtlichen Verfahren) mit Schreiben vom 29. März 2014 Beschwerde eingelegt, die das Bundesministerium der Verteidigung mit Bescheid vom 24. September 2014 zurückgewiesen hat. Diesen Beschwerdebescheid hat der Antragsteller nicht angefochten. Die Versetzungsverfügung vom 27. März 2014 ist damit bestandskräftig. Mit Einwendungen gegen ihre Rechtmäßigkeit ist der Antragsteller deshalb in den vorliegenden gerichtlichen Verfahren ausgeschlossen.

23

2. Soweit der Antragsteller im Verfahren BVerwG 1 WB 51.14 im Schriftsatz vom 2. Dezember 2014 die "Qualität der Bearbeitung" seines Antrags vom 1. Oktober 2013 auf Verbleib am Dienstort F. beanstandet, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ebenfalls unbegründet.

24

Den Antrag vom 1. Oktober 2013 hat das Bundesamt für das Personalmanagement mit Bescheid vom 16. Januar 2014 abgelehnt. Die dagegen vom Antragsteller unter dem 19. Juni 2014 eingelegte Beschwerde hat das Bundesministerium der Verteidigung mit Bescheid vom 9. Oktober 2014 zurückgewiesen. Diesen Beschwerdebescheid hat der Antragsteller ebenfalls nicht angefochten. Dazu hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2014 im Verfahren BVerwG 1 WB 50.14 (unter Vorlage des Bescheids und des Empfangsbekenntnisses) mitgeteilt, dass der dem Antragsteller am 20. Oktober 2014 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Beschwerdebescheid am 20. November 2014 bestandskräftig geworden sei. Die Behauptung in seinem Schriftsatz vom 16. Januar 2015, gegen den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement vom 16. Januar 2014 habe er "meines Erachtens auch Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt", hat der Antragsteller nicht belegt.

25

Inhaltliche und formelle Einwendungen gegen den bestandskräftigen Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement vom 16. Januar 2014 kann der Antragsteller in den vorliegenden Verfahren daher nicht mehr erheben.

26

3. Die vom Antragsteller in den Verfahren BVerwG 1 WB 51.14 und BVerwG 1 WB 50.14 jeweils am Ende seiner Schriftsätze vom 2. Dezember 2014 gestellten Fragen betreffen nicht - wie es aber für eine gerichtliche Überprüfung erforderlich wäre - Maßnahmen oder Entscheidungen im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO (hier in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO). Mit seinen dort erhobenen Rügen fehlerhafter Verfahrensbehandlung übersieht der Antragsteller, dass ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem ausschließlich gegen die Art und Weise der Verfahrensbehandlung vorgegangen werden soll, unzulässig ist. Denn die Art und Weise der Verfahrenshandhabung durch Dienststellen der Bundeswehr und insbesondere eine behauptete verzögerte Sachbehandlung stellen keine selbstständig anfechtbaren Maßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO dar (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 8. März 2007 - 1 WB 43.06 - Rn. 19 und vom 22. März 2011 - 1 WB 9.11 -Rn. 28).

27

4. Auch der gegen die Beschwerdebescheide des Bundesministeriums der Verteidigung vom 26. August 2014 und vom 29. August 2014 gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung bleibt ohne Erfolg.

28

Mit den diesen Beschwerdebescheiden zugrundeliegenden Untätigkeitsbeschwerden hatte der Antragsteller die verzögerte Bescheidung seiner Anträge vom 1. Oktober 2013 auf Verbleib am Standort F. und vom 22. Januar 2014 auf Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Grundes beanstandet. Im Zeitpunkt des Erlasses der Beschwerdebescheide hatte aber das Bundesamt für das Personalmanagement beide Anträge bereits beschieden. Der insoweit ergangene Ablehnungsbescheid vom 15. Juli 2014 ist bestandskräftig. Der Ablehnungsbescheid vom 16. Januar 2014 ist nach erfolgloser Beschwerde und fehlendem Antrag auf gerichtliche Entscheidung ebenfalls bestandskräftig.

29

Angesichts dessen ist für eine weitergehende gerichtliche Sachbehandlung dieser beiden Gegenstände kein Raum mehr. Eine gerichtliche Überprüfung der Gründe für Verzögerungen ist nicht statthaft, denn die Untätigkeitsbeschwerde dient nicht dazu, den Bearbeiter eines Antrages oder einer Beschwerde wegen Säumnis in der Sachbehandlung zu disziplinieren; sie ist grundsätzlich nur ein Mittel, um in der Sache selbst weiterzukommen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2006 - 1 WB 61.05 - Rn. 21 m.w.N.). Demgemäß befindet bei den Untätigkeitsrechtsbehelfen der Wehrbeschwerdeordnung (§ 1 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO) die jeweils nächsthöhere Instanz nicht über die Verzögerung des Verfahrens und deren Ursachen oder Rechtfertigung, sondern über das vom Soldaten mit dem Antrag, der Beschwerde oder der weiteren Beschwerde in der Sache verfolgte Begehren (stRspr, vgl. dazu z.B. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 1 WB 54.13 - Rn. 22).

Dr. von Heimburg

Dr. Frentz

Dr. Langer

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