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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.02.2015, Az.: BVerwG 1 WB 38.14
Anspruch eines Berufssoldaten auf Zuordnung zum Zukunftspersonal der Heeresfliegertruppe sowie auf Fortbestand seiner Verpflichtung zur Inübunghaltung
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.02.2015
Referenz: JurionRS 2015, 11539
Aktenzeichen: BVerwG 1 WB 38.14
ECLI: [keine Angabe]

BVerwG, 05.02.2015 - BVerwG 1 WB 38.14

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Major ..., ...,
- Bevollmächtigte: ..., ... -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberst Jünemann und
den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Claus
am 5. Februar 2015
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1

Der Antragsteller begehrt seine Zuordnung zum "Zukunftspersonal" der Heeresfliegertruppe - Fliegerischer Dienst - sowie den Fortbestand seiner Verpflichtung zur Inübunghaltung.

2

Der 19.. geborene Antragsteller ist Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes des Heeres in der Heeresfliegertruppe; seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 30. September 20.. enden. Am 19. Juni 20.. wurde er zum Major ernannt. Er wird als Hubschrauberführer-Stabsoffizier bei der ... in B. verwendet.

3

Mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 teilte das Personalamt der Bundeswehr dem Antragsteller mit, dass er in der Personalauswahlkonferenz "Zukunftspersonal der Heeresfliegertruppe - Fliegerisches Personal" im Jahr 2012 im Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsvergleich und unter Berücksichtigung der strukturellen Rahmenbedingungen betrachtet worden sei; auf der Basis des gebilligten Kriterienkataloges des Inspekteurs des Heeres habe er aber nicht zum Zukunftspersonal der Heeresfliegertruppe - Fliegerischer Dienst - beraten werden können. Sollten sich im Rahmen der weiteren Ausplanung der zukünftigen Struktur der Heeresfliegertruppe Änderungen ergeben, die zu einem Bedarf oder Überhang an Personal führten, werde eine neue Beratung durchgeführt. Sollte er davon betroffen sein, werde er darüber in schriftlicher Form informiert.

4

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr - Referat I 4 Heeresflieger - erklärte der Antragsteller, dass er am 30. November 2012 von dem Leiter des Bereichs Weiterentwicklung erfahren habe, dass er nicht zum Zukunftspersonal der Heeresfliegertruppe - Fliegerisches Personal - beraten worden sei. Da aus dem ihm eröffneten Serienbrief nicht ersichtlich sei, welcher Grund zu diesem Ergebnis geführt habe, beantrage er eine detaillierte Aufschlüsselung der Kriterien, die zu der negativen Einstufung geführt hätten.

5

Mit Schreiben vom 7. März 2013, dem Antragsteller am 15. März 2013 eröffnet, teilte ihm das Personalamt der Bundeswehr mit, dass der General der Heeresfliegertruppe im Rahmen der aktuellen Maßnahmen zur Neuausrichtung der Streitkräfte, der damit verbundenen Reduzierung des Personalkörpers der Heeresfliegertruppe sowie der Entwicklung der verfügbaren Flugstunden für die zukunftsfähigen Hubschraubermuster NH 90/TIGER entschieden habe, dass der Antragsteller ab dem 1. Juni 2013 zu entpflichten sei. Der Antragsteller gehöre gemäß der Besonderen Anweisung für die Entpflichtung von Luftfahrzeugführern der Heeresfliegertruppe (1. Änderung vom 26. Februar 2013) zur Fallgruppe 1.3.3 (Berufssoldat nicht Zukunftspersonal) und werde deshalb von der Verpflichtung zur Erhaltung der Erlaubnis und der Berechtigungen im fliegerischen Dienst der Bundeswehr nach ZDv 19/11 zum 1. Juni 2013 entbunden. Der Militärflugzeugführerschein-Hubschrauber sei einzuziehen und die Fliegerische Akte abzuschließen. Mit dem Tag der Entpflichtung erlösche auch der Anspruch auf Zulagen, die in Verbindung mit der fliegerischen Verwendung stünden.

6

Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 10. April 2013 legte der Antragsteller Beschwerde gegen die Anordnung der Entpflichtung vom 7. März 2013 ein.

7

Mit zwei persönlichen Schreiben vom 23. April 2014 beschwerte sich der Antragsteller gegen das mit Bescheid des Personalamts vom 31. Oktober 2012 bekannt gegebene Ergebnis der Personalauswahlkonferenz "Zukunftspersonal" und wiederholte den Rechtsbehelf gegen die Anordnung der Entpflichtung vom 7. März 2013.

8

Mit Bescheid vom 8. Mai 2014 wies das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - die Beschwerden zurück. Zur Begründung führte es aus, dass der Antragsteller gegen das Ergebnis der Auswahlkonferenz "Zukunftspersonal" nicht rechtzeitig Beschwerde eingelegt habe. Ausweislich des am 19. Dezember 2012 beim Personalamt eingegangenen Empfangsbekenntnisses müsse der Antragsteller den Bescheid vom 31. Oktober 2012 vor diesem Datum erhalten haben. Die insoweit erst am 23. April 2014 erhobene Beschwerde sei verspätet. Hinsichtlich der Entpflichtungsentscheidung fehle es an einem subjektiven Recht des Antragstellers, aufgrund dessen er verlangen könne, weiterhin zur fliegerischen Inübunghaltung verpflichtet zu werden. Im dienstaufsichtlichen Teil des Beschwerdebescheids bekräftigte das Bundesministerium der Verteidigung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide.

9

Gegen diese ihm am 27. Mai 2014 zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller mit dem am 6. Juni 2014 beim Bundesministerium der Verteidigung eingegangenen Antragsschriftsatz seiner Bevollmächtigten die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Diesen Antrag hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mit seiner Stellungnahme vom 1. September 2014 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

10

Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens trägt der Antragsteller insbesondere vor:

11

Der Beschwerdebescheid sei rechtswidrig. Die Mitteilung des Ergebnisses der Auswahlkonferenz "Zukunftspersonal" habe er rechtzeitig angefochten. Eine Fristversäumnis könne man ihm nicht entgegenhalten, weil dem Bescheid vom 31. Oktober 2012 die erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung fehle. Für ihn sei im Übrigen nicht nachvollziehbar, wie es zu der behaupteten Flugstundenreduzierung gekommen sei. Auch das Auswahlverfahren sei aus seiner Sicht nicht transparent. Die Auswahlkonferenz Zukunftspersonal habe die Offiziere nicht jahrgangsweise betrachten dürfen. Überdies seien Härteaspekte für seinen Verbleib in der Heeresfliegertruppe nicht berücksichtigt worden. Im Hinblick auf den Gesundheitszustand seiner Ehefrau bestehe in seiner Person ein Versetzungshindernis. Die fliegerische Inübunghaltung betreffe durchaus subjektive Rechte der Soldaten. Insoweit sei die Fürsorgepflicht des Vorgesetzten gemäß § 10 Abs. 3 SG tangiert.

12

Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

13

Es verweist auf die Gründe seiner Beschwerdeentscheidung vom 8. Mai 2014.

14

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - 673/14, 674/14 und 675/14 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

15

Der anwaltlich vertretene Antragsteller hat lediglich den prozessualen Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gestellt, ohne einen konkreten Sachantrag zu formulieren. Dies hat er auch im gerichtlichen Verfahren nicht nachgeholt.

16

Bei sachgerechter Auslegung beschränkt sich das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers nicht auf die Aufhebung des Beschwerdebescheids des Bundesministeriums der Verteidigung vom 8. Mai 2014. Es richtet sich vielmehr auch gegen die Entscheidung der Personalauswahlkonferenz "Zukunftspersonal der Heeresfliegertruppe - Fliegerisches Personal -" (im Folgenden: Auswahlkonferenz "Zukunftspersonal"), ihn nicht dem "Zukunftspersonal" der Heeresfliegertruppe - Fliegerisches Personal - zuzuordnen, und gegen den Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 7. März 2013, mit dem er von seiner Verpflichtung zur fliegerischen Inübunghaltung zum 1. Juni 2013 entbunden worden ist.

17

Sein Vorbringen ist daher dahin zu interpretieren, dass er beantragt, die ihm mit Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 31. Oktober 2012 eröffnete Ablehnungsentscheidung der Auswahlkonferenz "Zukunftspersonal", den Entpflichtungsbescheid des Personalamts vom 7. März 2013 und den Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 8. Mai 2014 aufzuheben und das Bundesministerium der Verteidigung zu verpflichten, ihn, den Antragsteller, dem "Zukunftspersonal" der Heeresfliegertruppe - Fliegerisches Personal - zuzuordnen und ihn über den 1. Juni 2013 hinaus zur Erhaltung der Erlaubnis und Berechtigungen im fliegerischen Dienst der Bundeswehr nach ZDv 19/11 zu verpflichten.

18

1. Mit diesem Inhalt ist der Sachantrag, soweit er die vom Antragsteller beanstandete Entscheidung der Auswahlkonferenz "Zukunftspersonal" betrifft, zulässig.

19

a) Für den Antrag ist das Bundesverwaltungsgericht sachlich zuständig.

20

Nach § 21 Abs. 1 WBO ist das Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung von Entscheidungen des Bundesministers der Verteidigung berufen, die dieser als truppendienstliche Erstmaßnahmen oder als Beschwerdeentscheidungen erlässt. Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hat mit dem angefochtenen Beschwerdebescheid als gemäß § 9 Abs. 1 WBO zuständige Stelle über den Rechtsbehelf gegen die (nicht status-, sondern verwendungsbezogene) Entscheidung einer Auswahlkonferenz entschieden, die beim Personalamt der Bundeswehr angesiedelt war (vgl. dazu im Einzelnen: BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 2014 - 1 WB 35.13 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 88 Rn. 21).

21

b) Die Entscheidung der Auswahlkonferenz "Zukunftspersonal", einen Soldaten nicht dem "Zukunftspersonal" der Heeresfliegertruppe - Fliegerisches Personal -zuzuordnen, stellt auch eine anfechtbare dienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) dar (dazu im Einzelnen: BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 2014 - 1 WB 35.13 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 88 Rn. 22 ff.).

22

2. Einer inhaltlichen Überprüfung der Entscheidung der Auswahlkonferenz "Zukunftspersonal" durch den Senat steht jedoch deren Bestandskraft entgegen. Insoweit ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung unbegründet.

23

a) Nach § 6 Abs. 1 WBO darf die Beschwerde frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat. Kenntnis vom Beschwerdeanlass hat ein Soldat, wenn ihm die Umstände bekannt sind, aus denen sich die von ihm empfundene Beeinträchtigung ergibt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Dezember 2010 - 1 WB 26.10 - Rn. 20 und vom 29. Januar 2013 - 1 WB 5.12 - Rn. 27, jeweils m.w.N.). Anders als § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO, der den Beginn der gerichtlichen Antragsfrist an die Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheids knüpft, setzt § 6 Abs. 1 WBO für den Beginn der Beschwerdefrist nur die tatsächliche, positive Kenntnis vom Beschwerdeanlass voraus. Etwas anderes gilt (nur) dann, wenn für eine truppendienstliche Maßnahme eine bestimmte Art der Bekanntgabe durch eine spezielle gesetzliche Regelung oder durch eine Verwaltungsvorschrift vorgeschrieben ist oder in ständiger Verwaltungspraxis durchgeführt wird; dann beginnt die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs erst mit dieser förmlichen Bekanntgabe zu laufen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 WB 43.12 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 87 Rn. 30).

24

Eine besondere Form der Bekanntgabe ist für die Ergebnismitteilung der Auswahlkonferenz "Zukunftspersonal" nicht vorgeschrieben.

25

Für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich ist damit, dass der Antragsteller, wie er im Schreiben vom 5. Dezember 2012 ausführt, von dem Ergebnis der Auswahlkonferenz "Zukunftspersonal" und seiner eigenen Nichtauswahl für das "Zukunftspersonal" am 30. November 2012 Kenntnis erhalten hat. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt bereits die der Auswahlentscheidung im Einzelnen zugrundeliegenden Erwägungen kannte und ob ihm insoweit noch weitere Informationen notwendig erschienen. Ein Soldat, der sich die Möglichkeit der Überprüfung in einem Rechtsbehelfsverfahren offen halten möchte, ist nach seiner erstmaligen Kenntnisnahme vom Beschwerdeanlass grundsätzlich gehalten, zunächst ohne Information über die nähere Begründung der Auswahlentscheidung fristwahrend Beschwerde einzulegen. Darin liegt keine unzumutbare Erschwerung des Rechtsschutzes, weil die Beschwerde auch ohne Begründung wirksam eingelegt werden kann und mit ihr - im Fall des späteren Misserfolgs oder der Rücknahme - keine Kostenrisiken verbunden sind (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 1. März 2011 - 1 WB 57.10 - Rn. 13 und vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 21.14, 1 WB 30.14 -Rn. 31 m.w.N.).

26

Begann die Monatsfrist für die Einlegung der Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 WBO demnach am 1. Dezember 2012, so endete sie nach der im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren Regelung des § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2, § 187 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 31. Dezember 2012 (Montag). Innerhalb dieser Frist hat der Antragsteller keine Beschwerde erhoben. Die unter dem 23. April 2014 eingelegte Beschwerde ist verspätet.

27

Der Fristablauf wurde nicht durch Umstände gehemmt, die im Sinne von § 7 Abs. 1 WBO als "unabwendbarer Zufall" zu werten sind. Der Rechtsbehelf der Beschwerde und die dafür geltende Frist des § 6 Abs. 1 WBO können bei allen Soldaten als bekannt vorausgesetzt werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Januar 2009, - 1 WB 38.08 - Rn. 31 <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 450.1 § 7 WBO Nr. 5> m.w.N. und vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 21.14, 1 WB 30.14 - Rn. 33). Als truppendienstliche Erstmaßnahme, gegen die nicht unmittelbar der Antrag auf gerichtliche Entscheidung eröffnet ist, bedurfte die Auswahlentscheidung der Auswahlkonferenz "Zukunftspersonal" deshalb keiner Rechtsbehelfsbelehrung.

28

Der Schriftsatz des Antragstellers vom 5. Dezember 2012 an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr stellt keine Beschwerde dar.

29

Zwar muss der Rechtsbehelf gegen eine truppendienstliche Maßnahme nicht notwendig die ausdrückliche Bezeichnung als Beschwerde aufweisen. Aus dem insoweit auszulegenden Schreiben muss aber eindeutig hervorgehen, dass die Überprüfung einer getroffenen Entscheidung oder Maßnahme angestrebt wird (BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 21.14, 1 WB 30.14 -Rn. 35 m.w.N.) und worin der betroffene Soldat die Verletzung seiner individuellen Rechte sieht. In seinem Schreiben vom 5. Dezember 2012 hat der Antragsteller demgegenüber auf einen Änderungs- oder Aufhebungsantrag hinsichtlich der Entscheidung der Auswahlkonferenz "Zukunftspersonal" verzichtet, der signalisieren könnte, dass er die Überprüfung der Auswahlentscheidung durch die zuständige Beschwerdestelle anstrebt. Vielmehr ist sein Antrag nur als Informationsbitte zu den Auswahlkriterien formuliert und an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr gerichtet, das weder für die in Rede stehende Auswahlentscheidung noch für eine Beschwerdeentscheidung zuständig ist.

30

3. Soweit der Antragsteller begehrt, über den 1. Juni 2013 hinaus zur Erhaltung der Erlaubnis und der Berechtigungen im fliegerischen Dienst der Bundeswehr verpflichtet zu werden, fehlt ihm die Antragsbefugnis.

31

Nach der Rechtsprechung des Senats erfolgt die einen Soldaten verpflichtende Anordnung zur fliegerischen Inübunghaltung ausschließlich im dienstlichen Interesse; der Soldat hat kein geschütztes subjektives Recht auf Fortdauer seiner Verpflichtung zur fliegerischen Inübunghaltung (vgl. - auch zum gesamten Folgenden - BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2012 - 1 WB 6.11 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 81 Ls und Rn. 16 ff., vom 26. Juni 2012 - 1 WB 42.11 -Rn. 19 ff. und vom 17. Juli 2012 - 1 WB 56.11 - Rn. 29 ff.).

32

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) kann ein Soldat die Wehrdienstgerichte anrufen, wenn sein Antrag eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Das gerichtliche Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung dient damit dem individuellen, subjektiven Rechtsschutz des Soldaten; es ist kein Instrument einer objektiven Rechtskontrolle oder einer allgemeinen Aufsicht über die Bundeswehr. Der Soldat kann nur ein ihm persönlich zustehendes Recht ("sein Recht") bzw. eine Verletzung ihm persönlich dienender Pflichten ("Pflichten ... ihm gegenüber") geltend machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 1 WB 39.10 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 79 Rn. 17).

33

Dem Antragsteller steht ein derartiges subjektives Recht, vom Bundesministerium der Verteidigung oder vom Personalamt zu verlangen, ihn zur Inübunghaltung im Sinne des Erlasses "Verpflichtung zur Erhaltung der Erlaubnisse und Berechtigungen im fliegerischen Dienst der Bundeswehr" vom 26. Juni 2008 (BMVg Fü S I 1 - Az 19-02-08 -; VMBl 2008, 142) zu verpflichten, nicht zu. Ebenso besteht kein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.

34

Die Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm beauftragten zuständigen personalbearbeitenden Stelle, ob und in welchem zeitlichen oder inhaltlichen Umfang ein Soldat zur Erhaltung der Erlaubnisse und Berechtigungen im fliegerischen Dienst der Bundeswehr (Inübunghaltung) verpflichtet werden soll, beruht auf der Organisations- und Planungshoheit des Bundesministers der Verteidigung. Diese Organisations- und Planungshoheit erstreckt sich auch auf die Feststellung des militärischen Bedarfs, der seinerseits an dem sich aus Art. 87a GG ergebenden Gebot zu orientieren ist, das Gefüge der Streitkräfte so zu gestalten, dass sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen sind (BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1970 - 2 BvR 531/68 - BVerfGE 28, 36; BVerwG, Beschlüsse vom 19. Mai 1981 - 1 WB 123.79 - BVerwGE 73, 182 <184> und vom 18. November 1997 - 1 WB 33.97 -). Die Frage, ob für die (weitere) fliegerische Inübunghaltung eines Soldaten eine dienstliche Notwendigkeit unter Berücksichtigung des militärischen Bedarfs besteht, beruht auf planerisch-organisatorischen Gesichtspunkten und damit weitgehend auf militärischen Zweckmäßigkeitserwägungen, bei denen auch haushaltsrechtliche Aspekte der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten sind. Derartige Zweckmäßigkeitserwägungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats einer gerichtlichen Nachprüfung entzogen (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Oktober 1996 - 1 WB 39.96 - und vom 4. November 2004 - 1 WB 28.04 - m.w.N.).

35

Hiernach entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die Anordnung der fliegerischen Inübunghaltung ausschließlich im dienstlichen Interesse und nicht im Interesse des betroffenen Soldaten erfolgt. Es besteht mithin kein geschütztes subjektives Recht eines Soldaten, die Aufhebung der Anordnung einer fliegerischen Inübunghaltung in Frage zu stellen oder eine erneute Anordnung dieses Inhalts vom Bundesministerium der Verteidigung zu verlangen. Ein derartiges Recht folgt weder aus persönlichen noch aus wirtschaftlichen Aspekten, etwa aus dem Interesse, eine einmal erworbene Befähigung wie den Militärflugzeugführerschein behalten zu können. Insofern ist die Fürsorgepflicht des Vorgesetzten im Sinne des § 10 Abs. 3 SG nicht tangiert. Die dem Antragsteller fehlende Antragsbefugnis lässt sich auch nicht durch den Wegfall von mit dem Flugdienst verbundenen Zulagenberechtigungen begründen. Bei diesen handelt es sich lediglich um Reflexwirkungen zugunsten des Soldaten, die kein subjektives Recht im Hinblick auf die strittige fliegerische Inübunghaltung begründen.

36

4. Die vom Antragsteller außerdem in das Verfahren eingeführten persönlichen Versetzungshinderungsgründe in Verbindung mit dem Gesundheitszustand seiner Ehefrau sind im Rahmen der hier in Rede stehenden Entscheidungen ohne rechtliche Relevanz, weil mit ihnen noch nicht über die Anschlussverwendung des Antragstellers und insbesondere noch nicht über einen bestimmten Verwendungsort entschieden worden ist.

37

Derartige Versetzungshinderungsgründe kann der Antragsteller erst dann geltend machen, wenn aufgrund der angefochtenen Entscheidungen der Auswahlkonferenz "Zukunftspersonal" und des Personalamts der Bundeswehr eine konkrete Verwendungsentscheidung für den Antragsteller von der zuständigen personalbearbeitenden Stelle getroffen wird.

Dr. von Heimburg

Dr. Frentz

Dr. Langer

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