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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.01.2015, Az.: BVerwG 7 B 20.14
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bzgl. grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.01.2015
Referenz: JurionRS 2015, 10725
Aktenzeichen: BVerwG 7 B 20.14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Berlin-Brandenburg - 16.01.2014 - AZ: OVG 12 B 50.09

Rechtsgrundlagen:

§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

§ 5 IFG

BVerwG, 28.01.2015 - BVerwG 7 B 20.14

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Januar 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 16. Januar 2014 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

2

Das Revisionsverfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, sich zu den Voraussetzungen der Ausschlussgründe nach den §§ 5, 6 IFG und zum Anwendungsbereich des § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG zu verhalten.

3

Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 GKG.

Dr. Nolte

Schipper

Brandt

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