Beschl. v. 09.12.2014, Az.: BVerwG 4 B 7.14; 4 C 15.14
Verfahrensgang:
vorgehend:
VGH Hessen - 03.09.2013 - AZ: VGH 9 C 323/12.T
Rechtsgrundlage:
Fundstellen:
Immissionsschutz 2015, 34
NuR 2015, 8 (Pressemitteilung)
BVerwG, 09.12.2014 - BVerwG 4 B 7.14; 4 C 15.14
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Dezember 2014
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Külpmann
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 3. September 2013 aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 580 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen. Das Revisionsverfahren bietet voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Rechtsfrage, ob die Festlegung von Flugverfahren, mit denen eine Abwicklung des vom Planfeststellungsbeschluss vorgegebenen Verkehrsvolumens in absehbarer Zeit nicht erreichbar ist, rechtswidrig ist und Gemeinden oder private Lärmbetroffene in ihren Rechten verletzt.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Külpmann
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