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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.11.2014, Az.: BVerwG 1 PKH 14.14
Darlegung eines Interesses an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Hausverfügung
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 26508
Aktenzeichen: BVerwG 1 PKH 14.14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Baden-Württemberg - 30.07.2014 - AZ: VGH 1 S 1283/13

BVerwG, 04.11.2014 - BVerwG 1 PKH 14.14

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. November 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. Juli 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts bleibt ohne Erfolg, denn das beabsichtigte Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. Juli 2014 bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).

2

Der Antragsteller rügt als Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) die Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO) sowie des Rechts auf ein faires Verfahren, da das Berufungsgericht mündlich verhandelt habe, ohne ihm zuvor Gelegenheit gegeben zu haben, für eine ordnungsgemäße anwaltliche Vertretung zu sorgen. Dazu macht er im Wesentlichen geltend, dass der Verwaltungsgerichtshof nach Beendigung des Mandatsverhältnisses mit seinen vormaligen Prozessbevollmächtigten den Prozesskostenhilfeantrag auf der Grundlage von Klageanträgen abgelehnt habe, die er nicht gestellt habe und nicht habe stellen wollen. Wenn das Berufungsgericht Ausführungen zur Darlegung eines Interesses an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Hausverfügung vermisse, sei dem entgegenzuhalten, dass dies darzulegen Aufgabe des ihm beizuordnenden Rechtsanwalts gewesen wäre. Dem Berufungsgericht sei auch bekannt gewesen, dass seine vormaligen Prozessbevollmächtigten ihn nicht mehr vertreten wollten, sondern nur noch Zustellungen entgegennähmen. Schließlich habe er auch aus gesundheitlichen sowie finanziellen Gründen keinen neuen Rechtsanwalt beauftragen können. Dieses Vorbringen lässt keinen Verfahrensmangel des Berufungsgerichts erkennen, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann; sonstige Zulassungsgründe sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.

3

Soweit der Antragsteller vorbringt, das Berufungsgericht habe seinen Prozesskostenhilfeantrag im Beschluss vom 25. Juli 2014 zu Unrecht abgelehnt, bliebe eine Verfahrensrüge ohne Erfolg, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs insoweit einer Überprüfung in dem erstrebten Revisionsverfahren entzogen wäre. Die Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nach § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO unterliegen die dem Endurteil vorausgehenden Entscheidungen nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts, wenn sie - wie hier - unanfechtbar sind.

4

Allerdings kann eine im Zusammenhang mit einer unanfechtbaren Vorentscheidung erhobene Verfahrensrüge insoweit zulässig sein, als sie sich nicht unmittelbar gegen die Vorentscheidung wendet, sondern einen Mangel betrifft, der als Folge der beanstandeten Vorentscheidung weiterwirkend dem angefochtenen Urteil selbst anhaftet (Urteil vom 17. Februar 1972 - BVerwG 8 C 84.70 -BVerwGE 39, 319 <323 f.>; Beschluss vom 3. Februar 1998 - BVerwG 1 B 4.98 - InfAuslR 1998, 219). Das wäre im Falle einer prozessordnungswidrigen Versagung von Prozesskostenhilfe nicht ausgeschlossen, da ein dadurch verursachter Gehörsverstoß dem angefochtenen Urteil anhaften kann (Beschluss vom 8. März 1999 - BVerwG 6 B 121.98 - NVwZ-RR 1999, 587).

5

Dies ist aber vorliegend nicht der Fall, denn der Verwaltungsgerichtshof hat dem Antragsteller mit dem Beschluss vom 25. Juli 2014 Prozesskostenhilfe nicht zu Unrecht versagt. Bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten ist die prozessuale Situation zu berücksichtigen, aufgrund der das Berufungsgericht über die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu entscheiden hatte: Nach der ersten Berufungsverhandlung vom 12. März 2014, in der noch sein vormaliger Prozessbevollmächtigter aufgetreten ist, hat der Antragsteller den abgeschlossenen Prozessvergleich widerrufen. Daraufhin hat die Beklagte die streitgegenständliche Anordnung am 18. März 2014 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben und dies unter Hinweis auf die dadurch eingetretene Erledigung der Hauptsache mit Schriftsatz vom 26. März 2014 mitgeteilt (GA Bl. 179). Die Aufhebung war der Klägerseite - wie aus dem Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 4. April 2014 (GA Bl. 201 ff.) ersichtlich wird - aber bereits bekannt. In dieser Situation hätte sich dem Bevollmächtigten des Antragstellers nach Lage der Dinge als einzig prozessual gebotene Reaktion aufdrängen müssen, die Hauptsache für erledigt zu erklären. Das ist indes nicht geschehen, sondern er hat das Berufungsgericht mit Schriftsatz vom 9. Mai 2014 auf die Beendigung des Mandats hingewiesen (GA Bl. 215).

6

Demzufolge ist der Prozesskostenhilfeantrag vom 24. Juli 2014 (GA Bl. 247) zu einem Zeitpunkt gestellt worden, in dem die Beklagte dem Klagebegehren durch Aufhebung der streitgegenständlichen Anordnung bereits abgeholfen hatte und die Voraussetzungen für einen zulässigen (Fortsetzungs-)Feststellungsantrag offensichtlich nicht vorlagen. Das Berufungsgericht hat sowohl der Beurteilung der Erfolgsaussichten bei der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag als auch der Berufungsentscheidung selbst in zutreffender Weise die Anträge zugrunde gelegt, die die Klägerseite in der ersten Berufungsverhandlung vom 12. März 2014 gestellt hatte (GA Bl. 163). Es hat aber zugunsten des Antragstellers darüber hinaus auch einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der aufgehobenen Hausverfügung geprüft und diesen zu Recht als unzulässig angesehen. Wenn der Antragsteller andere Berufungsanträge hätte stellen wollen, hätte er auch als Naturalpartei in seinem Prozesskostenhilfegesuch vom 24. Juli 2014 zumindest in Umrissen darlegen müssen, welches Ziel er nunmehr verfolgen will. Ebenso wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er in groben Zügen die tatsächlichen Umstände darlegt, aus denen sich ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der aufgehobenen Verfügung hätte ergeben können. Selbst in seinem nunmehrigen Prozesskostenhilfeantrag vom 8. September 2014 hat er dazu nichts vorgetragen.

7

Auch im Übrigen lässt die Vorgehensweise des Berufungsgerichts keine Verfahrensmängel erkennen, auf denen das Berufungsurteil beruhen könnte. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Antragsteller in dem zusammen mit der Ladung versendeten Hinweisschreiben vom 17. Juli 2014 (GA Bl. 231) zutreffend auf die gemäß § 173 Satz 1 VwGO anzuwendende Regelung des § 87 Abs. 1 ZPO hingewiesen. In seinem Beschluss vom 30. Juli 2014 (GA Bl. 281) ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass ein Richterablehnungsgesuch als Prozesshandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO unterliegt (vgl. Beschluss vom 11. Dezember 2012 - BVerwG 8 B 58.12 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 74 = NVwZ-RR 2013, 341). Entgegen der Auffassung des Antragstellers unterscheidet die Vorschrift nicht zwischen dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht.

Prof. Dr. Berlit

Fricke

Prof. Dr. Kraft

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