Beschl. v. 22.10.2014, Az.: BVerwG 5 B 20.14
Verfahrensgang:
vorgehend:
VG Berlin - 17.01.2014 - AZ: VG 4 K 506.10
Rechtsgrundlage:
§ 1 Abs. 2 S. 2 HS. 1 DDR-EErfG
BVerwG, 22.10.2014 - BVerwG 5 B 20.14
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22.Oktober 2014
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 17. Januar 2014 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, Fragen der Auslegung des § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 DDR-EErfG im Hinblick auf die Entschädigungsberechtigung zu klären.
Vormeier
Dr. Fleuß
Dr. Harms
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