Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.10.2014, Az.: BVerwG 5 B 41/14
Bedeutung einer Rechtssache durch Aufwerfen einer für die erstrebte Revisionsentscheidung erheblichen Frage des revisiblen Rechts
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 25997
Aktenzeichen: BVerwG 5 B 41/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Sachsen-Anhalt - 15.07.2014 - AZ: OVG 4 L 34/13

BVerwG, 08.10.2014 - BVerwG 5 B 41/14

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Oktober 2014
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und Dr.Harms
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 15. Juli 2014 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

1. Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin zeigt nicht in einer den Begründungsanforderungen gerecht werdenden Weise auf, dass der Rechtssache die von ihm angenommene grundsätzliche Bedeutung zukomme.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Dem genügt die Beschwerde nicht.

3

Die Klägerin ist der Auffassung, das angefochtene Urteil erweise sich als willkürlich und verletze deshalb Art. 3 Abs. 1 GG. Damit wirft sie keine klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts auf. Die von ihr geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung bezieht sich auf die Auslegung und Anwendung des irrevisiblen Landesrechts durch das Oberverwaltungsgericht. In einem solchen Fall genügt es für die Darlegung der Grundsatzbedeutung nicht, geltend zu machen, das Berufungsgericht habe die irrevisiblen Bestimmungen unter Verletzung bundesverfassungsrechtlicher Vorschriften ausgelegt und/oder angewandt (vgl. Beschluss vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 238.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49). Vielmehr muss im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung dargelegt werden, dass der von der Vorinstanz angeblich verletzte bundesverfassungsrechtliche Maßstab selbst einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Klärungsbedarf aufweist (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 30. Juli 2013 - BVerwG 5 B 2.13 - [...] Rn. 5 m.w.N.). Einen solchen - etwa auf den Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG bezogenen - Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. Es fehlt überhaupt an der Formulierung einer grundsätzlichen Frage. Sie beanstandet (lediglich) die angebliche Fehlerhaftigkeit des Urteils.

4

2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

5

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

Vormeier

Dr. Harms

Stengelhofen

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.