Beschl. v. 06.08.2014, Az.: BVerwG 6 B 10.14; 6 C 38.14
Verfahrensgang:
vorgehend:
VGH Bayern - 19.12.2013 - AZ: VGH 5 BV 12.721
Rechtsgrundlage:
§ 12 Abs. 1 S. 1 MRRG
BVerwG, 06.08.2014 - BVerwG 6 B 10.14; 6 C 38.14
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. August 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Möller
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 19. Dezember 2013 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren sowie für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann dem Senat Gelegenheit geben, die Rechtsfrage zu klären, ob der in § 12 Abs. 1 Satz 1 MRRG aufgestellte bundesrechtliche Grundsatz "ein Einwohner, eine Hauptwohnung" auch für einen minderjährigen Einwohner nach § 12 Abs. 2 Satz 3 MRRG gilt, wenn die getrennt lebenden Eltern das paritätische Wechselmodell praktizieren und der Minderjährige dementsprechend die Wohnungen beider Eltern jeweils gleichviel benutzt.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Neumann
Dr. Graulich
Dr. Möller
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