Beschl. v. 07.07.2014, Az.: BVerwG 2 C 16.14
Verfahrensgang:
vorgehend:
OVG Niedersachsen - 13.12.2011 - AZ: OVG 5 LC 269/09
Rechtsgrundlage:
BVerwG, 07.07.2014 - BVerwG 2 C 16.14
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juli 2014
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Hartung
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2011 wird aufgehoben.
- 2.
Die Revision wird zugelassen.
- 3.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
- 4.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
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