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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.06.2014, Az.: BVerwG 7 B 28.13 (7 C 12.14)
Voraussetzungen für das Bestehen eines Informationszugangsrechts i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 1 IWG
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.06.2014
Referenz: JurionRS 2014, 19314
Aktenzeichen: BVerwG 7 B 28.13 (7 C 12.14)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Stuttgart - 12.07.2012 - AZ: 4 K 3842/11

VGH Baden-Württemberg - 24.09.2013 - AZ: 10 S 1695/12

nachgehend:

BVerwG - 14.04.2016 - AZ: 7 C 12.14

Rechtsgrundlage:

§ 1 Abs. 2 Nr. 1 IWG

Hinweis:

Verbundenes Verfahren

Verbundverfahren:
BVerwG - 20.06.2014 - AZ: 7 C 12/14

BVerwG, 20.06.2014 - BVerwG 7 B 28.13 (7 C 12.14)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juni 2014
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. September 2013 aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird vorläufig für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil das Revisionsverfahren zur Klärung der Frage beitragen kann, unter welchen Voraussetzungen an Informationen ein Zugangsrecht im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 IWG (Informationsweiterverwendungsgesetz) besteht.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 GKG.

Dr. Nolte

Brandt

Dr. Philipp

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