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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.06.2014, Az.: BVerwG 1 WB 8.14
Anspruch eines Berufssoldaten auf Genehmigung eines Studiums der Zahnmedizin als Zweitstudium zur Erlangung der Doppelapprobation
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.06.2014
Referenz: JurionRS 2014, 21926
Aktenzeichen: BVerwG 1 WB 8.14
ECLI: [keine Angabe]

BVerwG, 19.06.2014 - BVerwG 1 WB 8.14

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Zu den truppendienstlichen Maßnahmen, deren vorgerichtliche und gerichtliche Kontrolle sich ausschließlich nach den Maßgaben der Wehrbeschwerdeordnung vollzieht, gehören Entscheidungen über die dienstliche Verwendung eines Soldaten.

  2. 2.

    Die Genehmigung eines Zweitstudiums Zahnmedizin stellt keine hochschulrechtliche und auch keine statusrechtliche Angelegenheit dar, sondern eine truppendienstliche Entscheidung über die Verwendung des Soldaten. Mit der Entscheidung, ob einem Sanitätsoffizier-Anwärter ein Zweitstudium ermöglicht oder ob von der Regelbestimmung über die Versagung der Genehmigung eines Zweitstudiums in Nr. 5.7 Abs. 3 des Rahmenerlasses Gebrauch gemacht werden soll, legt die zuständige personalbearbeitende Stelle im Kernbereich ihres truppendienstlichen Verwendungsermessens fest, ob sie einem Sanitätsoffizier-Anwärter eine zweite - kostenintensive - Ausbildung gestattet und für diesen Zeitraum weiter auf seinen Einsatz auf verantwortlichen STAN-Dienstposten im sanitätsdienstlichen Bereich verzichtet. Deshalb entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die Zulassung eines Soldaten zum Studium und zu einem zweiten Studium als truppendienstliche Verwendungsentscheidungen zu qualifizieren sind.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Leutnant (SanOA)...,
...,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...,
...-
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberst i.G. Hahn und
die ehrenamtliche Richterin Leutnant Neufeld
am 19. Juni 2014 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1

Der Antragsteller begehrt die Genehmigung eines Studiums der Zahnmedizin als Zweitstudium zur Erlangung der Doppelapprobation im Fachgebiet Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie.

2

Der 19.. geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes. Seine auf 17 Jahre festgesetzte Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 30. Juni 20.. enden. Er wurde mit Wirkung vom 1. Juli 20.. zum Leutnant ernannt. Das Personalamt der Bundeswehr beurlaubte den Antragsteller mit Bescheid vom 4. August 2008 gemäß § 11 Soldatenurlaubsverordnung ab dem 1. Oktober 2008 zum Studium der Medizin. Mit Verfügung vom 11. August 2008 erfolgte seine Versetzung aus dienstlichen Gründen zum Fachsanitätszentrum K. zum Studienbeginn ab 1. Oktober 2008. Seitdem absolviert der Antragsteller das Studium der Humanmedizin an der Universität K..

3

Mit Schreiben vom 20. Januar 2012 beantragte der Antragsteller die Genehmigung eines Zweitstudiums Zahnmedizin mit dem Ziel der Gebietsweiterbildung Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie.

4

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19. Juni 2012 lehnte das Personalamt diesen Antrag ab. Es führte zur Begründung aus, dass die Weiterbildung im Fachgebiet Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie die Doppelapprobation als Arzt und Zahnarzt voraussetze. Aufgrund der geltenden Erlasslage sei ein Doppelstudium für einen Offizieranwärter der Studienfachrichtungen Medizin, Zahn- oder Veterinärmedizin jedoch grundsätzlich nicht zulässig. Mit Rücksicht auf die Einsatzrelevanz dieses Fachgebiets könne allerdings einzelnen Sanitätsoffizieranwärtern ausnahmsweise die Genehmigung zum Zweitstudium erteilt werden. Die Auswahl erfolge bedarfsorientiert und müsse im Rahmen der Bestenauslese auf wenige Personen beschränkt bleiben. Nach Prüfung aller vorliegenden Erkenntnisse habe sich der Antragsteller im Leistungsvergleich nicht durchsetzen können.

5

Gegen diesen ihm am 27. Juni 2012 eröffneten Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 8. Juni 2013 Beschwerde ein, die am 11. Juni 2013 bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten einging. Er machte geltend, dass er sich wegen fehlender Rechtsbehelfsbelehrung auf die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO berufen könne; zugleich kündigte er Anträge und Begründung in einem gesonderten Schreiben an. Die Beschwerde wies das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mit Beschwerdebescheid vom 17. Juli 2013 wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig zurück.

6

Dagegen hat der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 8. August 2013 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Den Antrag hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mit seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2014 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

7

Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens trägt der Antragsteller insbesondere vor:

Bei der von ihm angestrebten Genehmigung eines Zweitstudiums handele es sich nicht um eine truppendienstliche Verwendungsentscheidung, sondern um eine statusrechtliche und hochschulzulassungsrechtliche Angelegenheit. Deshalb gelte nicht die Regel, dass für truppendienstliche Erstmaßnahmen eine Rechtsbehelfsbelehrung entbehrlich sei. Vielmehr könne er sich wegen einer unterlassenen Rechtsbehelfsbelehrung auf § 58 Abs. 2 VwGO berufen. In der Sache handele es sich um einen Antrag auf ein neues Studium. Dem angefochtenen Ausgangsbescheid könne man die insoweit maßgeblichen Auswahlerwägungen nicht entnehmen. Daher sei die Dokumentationspflicht für Auswahlentscheidungen verletzt. Überdies habe das Personalamt bei der Ablehnung seines Antrags seine herausragenden Ergebnisse bei der Ableistung des Truppenpraktikums nicht berücksichtigt. Auch gegen den Grundsatz der Bestenauslese gemäß Art. 33 Abs. 2 GG und gegen das grundrechtsgleiche Recht eines Bewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl habe das Personalamt verstoßen, weil es die ihm erteilten hervorragenden Beurteilungen nicht in die Auswahlentscheidung einbezogen habe. Nicht zuletzt müsse es aus seiner Sicht zu einer Neubetrachtung kommen, weil ein bereits bewilligter Bewerber seine Bewerbung nachträglich zurückgenommen habe, sodass ein dritter zu besetzender Studienplatz verfügbar sei.

8

Der Antragsteller beantragt,

den Bundesminister der Verteidigung unter Aufhebung des Bescheides des Personalamts der Bundeswehr vom 19. Juni 2012 in der Gestalt der Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 17. Juli 2013 zu verpflichten, ihm, dem Antragsteller, ein Zweitstudium Zahnmedizin zur Erlangung der Doppelapprobation im Fachgebiet Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zu genehmigen,

hilfsweise,

den Bundesminister der Verteidigung unter Aufhebung der beiden genannten Bescheide zu verpflichten, den Antrag vom 20. Januar 2012 auf Genehmigung eines Zweitstudiums Zahnmedizin zur Erlangung der Doppelapprobation im Fachgebiet Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

9

Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

10

Es verteidigt den Inhalt des angefochtenen Beschwerdebescheids und betont, dass die Ablehnung eines Antrags auf Genehmigung eines Zweitstudiums eine Entscheidung über die Verwendung eines Soldaten darstelle, die sein Statusverhältnis nicht unmittelbar berühre.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - Az.: ... - und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

12

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

13

Der vom Antragsteller gestellte Sachantrag ist unbegründet.

14

Der angefochtene Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 19. Juni 2012 ist bestandskräftig geworden, weil der Antragsteller gegen ihn nicht rechtzeitig Beschwerde eingelegt hat. Das hat das Bundesministerium der Verteidigung ohne Rechtsfehler im Beschwerdebescheid vom 17. Juli 2013 festgestellt.

15

1. Der Ablehnungsbescheid vom 19. Juni 2012 wurde dem Antragsteller aktenkundig am 27. Juni 2012 eröffnet. Damit endete die einmonatige Beschwerdefrist (§ 6 Abs. 1 WBO) mit Ablauf des 27. Juli 2012. Das Fristende wurde nicht dadurch hinausgeschoben, dass eine vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt worden wäre (§ 7 Abs. 2 WBO). Denn als truppendienstliche Erstmaßnahme bedurfte die Verfügung des Personalamts keiner Rechtsbehelfsbelehrung (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 14. Dezember 2010 - BVerwG 1 WB 26.10 - Rn. 30 m.w.N. und vom 26. November 2013 - BVerwG 1 WB 40.13 - [...] Rn. 21 m.w.N.).

16

Bis zum 27. Juli 2012 ist eine Beschwerde des Antragstellers weder bei dessen nächstem Disziplinarvorgesetzten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 WBO) noch beim Bundesministerium der Verteidigung als der für die Entscheidung über die Beschwerde zuständigen Stelle (§ 5 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 1 WBO) eingegangen.

17

2. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, dass es sich bei der von ihm angestrebten Genehmigung eines Zweitstudiums Zahnmedizin um eine Verwaltungsangelegenheit handele. Der Senat kann offenlassen, ob bei Verwaltungsangelegenheiten, die nach § 23 Abs. 1 WBO zu behandeln sind, § 58 Abs. 2 VwGO Anwendung findet (abgelehnt von Dau, WBO, 6. Aufl. 2009, § 23 Rn. 6).

18

Jedenfalls gilt für den Rechtsbehelf des Antragstellers nicht die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VwGO, denn die angefochtene Entscheidung des Personalamts stellt eine truppendienstliche Maßnahme dar, gegen die nur Beschwerde und gegebenenfalls der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung eingelegt werden kann. Zu diesen truppendienstlichen Maßnahmen, deren vorgerichtliche und gerichtliche Kontrolle sich ausschließlich nach den Maßgaben der Wehrbeschwerdeordnung vollzieht, gehören nach ständiger Rechtsprechung des Senats Entscheidungen über die dienstliche Verwendung eines Soldaten (dazu grundlegend: Beschlüsse vom 17. Januar 1974 - BVerwG 1 WB 89.72 - BVerwGE 46, 220 <222> = NZWehrr 1974, 114 und vom 11. Juli 1984 - BVerwG 1 WB 176.82 - BVerwGE 76, 243 <244> = NZWehrr 1986, 172; vgl. ausführlich auch Beschluss vom 26. Oktober 2012 - BVerwG 1 WDS-VR 6.12 und 7.12 - BVerwGE 145, 24 = Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 85, jeweils Rn. 23 m.w.N. = NZWehrr 2013, 34).

19

Die hier strittige Genehmigung eines Zweitstudiums Zahnmedizin stellt keine hochschulrechtliche und auch keine statusrechtliche Angelegenheit dar, sondern eine truppendienstliche Entscheidung über die Verwendung des Antragstellers. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Ausbildung eines Soldaten Teil seiner dienstlichen Verwendung (grundlegend: Beschluss vom 26. September 1972 - BVerwG 1 WB 183.71 und 1 WB 128.72 - BVerwGE 46, 20 <22>). Das Studium ist auch für Sanitätsoffizier-Anwärter ein wesentlicher Bestandteil der Ausbildung des Berufsoffiziers bzw. des länger dienenden Offiziers auf Zeit (Beschluss vom 16. Juli 2013 - BVerwG 1 WB 33.13 - Rn. 25). Dabei steht ein an einer Universität studierender Offizieranwärter oder Offizier in einer doppelten - einerseits truppendienstlich, andererseits hochschulrechtlich geprägten - Beziehung. Für Sanitätsoffizier-Anwärter stellt das Studium der verschiedenen medizinischen Disziplinen bzw. Approbationsrichtungen nach und neben der allgemein-militärischen Ausbildung regelmäßig den zentralen Bestandteil der Ausbildung dar (vgl. dazu den "Rahmenerlass für die Einstellung, rechtliche Stellung, Ausbildung, Betreuung und Fürsorge der Sanitätsoffizier-Anwärter und Sanitätsoffizier-Anwärterinnen" vom 17. Oktober 2007 <BMVg Fü San II 3 Az. 35-30-31/32-88-02>). Dementsprechend erfolgt - wie auch im Fall des Antragstellers - die Versetzung eines Sanitätsoffizier-Anwärters zum Studium "aus dienstlichen Gründen". Die Beurlaubung zum Studium dient ebenfalls der Wahrung dienstlicher Interessen. Das wird auch im Beurlaubungsbescheid des Personalamts vom 4. August 2008 ausdrücklich betont. Die studierenden Soldaten werden während des Medizinstudiums durch Betreuungsoffiziere militärisch geführt und betreut (vgl. Nrn. 3.7 und 5.5 des zitierten Rahmenerlasses). Alle diese Komponenten sind elementar truppendienstlicher Natur.

20

Andererseits sind die studierenden Sanitätsoffizier-Anwärter bzw. Sanitätsoffiziere im Rahmen des wissenschaftlichen Studiums in Prüfungsordnungen eingebunden und insoweit unter anderem verpflichtet, festgelegte Studienzeiten einzuhalten und bestimmte Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen. In diesem Bereich ist die rechtliche Situation des studierenden Sanitätsoffizier-Anwärters bzw. Sanitätsoffiziers hochschulrechtlich determiniert. Das hat den Senat veranlasst, in einem Rechtsstreit über die Genehmigung des Überschreitens der Höchststudienzeit die entsprechende Entscheidung des originär zuständigen Prüfungsausschusses, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung erfolgen musste, nicht als truppendienstliche Maßnahme einzustufen (Beschluss vom 9. März 2010 - BVerwG 1 WB 9.09 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 78 Rn. 18 ff. = NZWehrr 2010, 159).

21

Vor dem Hintergrund dieser Abgrenzung ist die Genehmigung für ein Zweitstudium als truppendienstliche Maßnahme zu qualifizieren. Mit der Entscheidung, ob einem Sanitätsoffizier-Anwärter ein Zweitstudium ermöglicht oder ob von der Regelbestimmung über die Versagung der Genehmigung eines Zweitstudiums in Nr. 5.7 Abs. 3 des zitierten Rahmenerlasses Gebrauch gemacht werden soll, legt die zuständige personalbearbeitende Stelle (seinerzeit das Personalamt der Bundeswehr) im Kernbereich ihres truppendienstlichen Verwendungsermessens fest, ob sie einem Sanitätsoffizier-Anwärter eine zweite - kostenintensive - Ausbildung gestattet und für diesen Zeitraum weiter auf seinen Einsatz auf verantwortlichen STAN-Dienstposten im sanitätsdienstlichen Bereich verzichtet. Deshalb entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die Zulassung eines Soldaten zum Studium und zu einem zweiten Studium als truppendienstliche Verwendungsentscheidungen zu qualifizieren sind (grundlegend: Beschlüsse vom 14. Februar 1978 - BVerwG 1 WB 109.77 - BVerwGE 63, 1 und vom 12. April 1994 - BVerwG 1 WB 75.93 - NZWehrr 1994, 2010 = [...] Rn. 4 und 5). Daran hält der Senat auch im vorliegenden Verfahren fest.

22

b) Die Genehmigung eines Zweitstudiums stellt entgegen der Auffassung des Antragstellers keine statusrechtliche Entscheidung dar. Mit der Zulassung bzw. Genehmigung eines Zweitstudiums geht nicht automatisch eine Statusänderung einher. Erst erfolgreich absolvierte Ausbildungsabschnitte und der Abschluss des Studiums können nach Maßgabe der laufbahnrechtlichen Vorschriften zu einer Statusänderung in der Person des betroffenen Sanitätsoffizier-Anwärters bzw. Sanitätsoffiziers führen.

23

3. Da der Antragsteller hiernach die truppendienstliche Verwendungsentscheidung des Personalamts vom 19. Juni 2012 nicht fristgerecht mit der Beschwerde angefochten hat, kommt es auf die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung nicht an.

Dr. von Heimburg

Dr. Frentz

Dr. Langer

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