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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.04.2014, Az.: BVerwG 8 B 62.13
Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gem. § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.04.2014
Referenz: JurionRS 2014, 15512
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 62.13
ECLI: [keine Angabe]

BVerwG, 17.04.2014 - BVerwG 8 B 62.13

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. April 2014
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist als unzulässig zu verwerfen.

2

Zwar ist entgegen den von der Beklagten erhobenen Zweifeln der Schriftsatz, mit dem der Kläger seine Beschwerde begründet hat, innerhalb der in § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO bestimmten Frist von zwei Monaten nach der am 31. Juli 2013 erfolgten Zustellung des Urteils per Faxschreiben am 30. September 2013 und damit rechtzeitig beim Oberverwaltungsgericht eingegangen.

3

Das Beschwerdevorbringen erfüllt jedoch nicht die Begründungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

4

Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.

5

Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch nicht geklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 21 und vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO <n.F.> Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt. Soweit sich die Vorinstanz mit der Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die Zulassung der Revision rechtlich Bedeutung haben (vgl. Beschlüsse vom 22. August 2013 - BVerwG 5 B 33.13 - [...] Rn. 2 m.w.N. und vom 30. Januar 2014 - BVerwG 5 B 44.13 - [...] Rn. 2). Zielt die Rüge des Beschwerdeführers auf die Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht, vermag dies die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann zu begründen, wenn die Auslegung einer - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. In diesem Falle müssen die bezeichneten bundesrechtlichen Maßgaben sowie deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Normen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren in der Beschwerdebegründung angegeben werden. Es muss hierbei dargelegt werden, dass und inwiefern die jeweils angeführten bundesrechtlichen Maßgaben Rechtsfragen aufwerfen, die sich nicht aufgrund der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten lassen (Beschlüsse vom 17. August 2009 - BVerwG 6 B 10.09 - [...] Rn. 7 und vom 22. Juli 2013 - BVerwG 6 B 3.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 5 Rn. 4).

6

Daran fehlt es hier hinsichtlich beider vom Kläger als klärungsbedürftig aufgeworfenen Fragen,

(1.) wie in einem als gesetzliche Pflichtversicherung ausgestalteten Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Wege der Zwangsvollstreckung beigetriebene Beiträge zu verbuchen und Beitragsausfälle zu behandeln sind sowie

(2.) ob und gegebenenfalls in welchem Umfang bei Renteneintritt verbleibende Beitragsrückstände aus dem vorhandenen Beitragsaufkommen mit Zinsen belastet werden dürfen.

7

Das Beschwerdevorbringen lässt bereits nicht erkennen, dass diese Fragen auf eine Problematik des revisiblen Rechts führen. Rechtsgrundlage für die vom Kläger erstrebte Neufestsetzung seiner Altersrente sind nach dem Urteil des Berufungsgerichts die Regelungen der Satzung des Versorgungswerks der Beklagten, die ihrerseits auf der Grundlage des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung im Saarland ergangen ist. Diese landesrechtlichen Vorschriften gehören nicht zum revisiblen Recht. Beide vom Kläger mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen sind, soweit entscheidungserheblich, nach den insoweit maßgeblichen landesrechtlichen Regelungen zu beantworten.

8

Soweit sich das Berufungsgericht im angegriffenen Urteil bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen landesrechtlichen Regelungen zur Ermittlung der vom Kläger in den einzelnen Beitragsjahren geleisteten Beitragszahlungen an den "auch im öffentlichen Recht geltenden Vorgaben der §§ 366 und 367 BGB" orientiert hat, lässt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen, inwiefern der Kläger diese bundesrechtlichen Vorschriften für grundsätzlich klärungsbedürftig hält. In der Sache rügt der Kläger eine nach seiner Auffassung fehlerhafte Heranziehung und Anwendung des § 366 Abs. 1 und 2 BGB durch das Berufungsgericht im Hinblick auf "eine nachträglich erfolgte und geänderte Verbuchung eines Zwangsvollstreckungserlöses i.H.v. 3.825,79 € auf das Jahr 2006" sowie hinsichtlich einer Zahlung per Verrechnungsscheck über 2 600 € im Jahre 2002. Damit bezeichnet er keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende abstrakte Rechtsfrage, die in dem von ihm angestrebten Revisionsverfahren klärungsbedürftig und klärungsfähig ist.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert

Dr. Deiseroth

Dr. Rudolph

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