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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.04.2014, Az.: BVerwG 8 B 49.13 (8 C 9.14)
Klärungsbedürftigkeit im Zusammenhang mit Entschädigung wegen Enteignung in der ehemaligen DDR bzgl. eines Rechts zum Abbau von Bodenschätzen
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.04.2014
Referenz: JurionRS 2014, 14345
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 49.13 (8 C 9.14)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Greifswald - 08.05.2013 - AZ: VG 6 A 1287/11

BVerwG, 15.04.2014 - BVerwG 8 B 49.13 (8 C 9.14)

Redaktioneller Leitsatz:

Die Frage, ob ein Recht zum Abbau von Bodenschätzen, das zum Schädigungszeitpunkt grundeigen war und nach Maßgabe von Art. 8 und Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 lit. a Einigungsvertrag als bergfreier Bodenschatz im Sinne des § 3 Abs. 3 BBergG gilt, einen Vermögenswert im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG darstellt, ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

Ebenso verhält es sich mit der Frage, ob ein der Treuhandanstalt für diesen Bodenschatz verliehenes Bergwerkseigentum, das nach Maßgabe von Art. 8 und Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 lit. d Einigungsvertrag als Bergwerkseigentum im Sinne des § 151 BBergG aufrechterhalten worden ist, ein dem früheren grundeigenen Abbaurecht im Wesentlichen entsprechendes Recht darstellt, das als rückgabefähiger Vermögensgegenstand im Sinne des § 6 Abs. 6a S. 1 VermG anzusehen ist, sowie ob die Rückübertragung eines solchen Bergwerkseigentums gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 VermG von der Natur der Sache her ausgeschlossen ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. April 2014
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Greifswald über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 8. Mai 2013 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 200 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist zuzulassen. In einem Revisionsverfahren können voraussichtlich die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen geklärt werden, ob ein Recht zum Abbau von Bodenschätzen, das zum Schädigungszeitpunkt grundeigen war und nach Maßgabe von Art. 8 und Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 lit. a Einigungsvertrag als bergfreier Bodenschatz im Sinne des § 3 Abs. 3 BBergG gilt, ein Vermögenswert im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG ist, und ob ein der Treuhandanstalt für diesen Bodenschatz verliehenes Bergwerkseigentum, das nach Maßgabe von Art. 8 und Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 lit. d Einigungsvertrag als Bergwerkseigentum im Sinne des § 151 BBergG aufrechterhalten worden ist, ein dem früheren grundeigenen Abbaurecht im Wesentlichen entsprechendes Recht darstellt, das als rückgabefähiger Vermögensgegenstand im Sinne des § 6 Abs. 6a Satz 1 VermG anzusehen ist, sowie ob die Rückübertragung eines solchen Bergwerkseigentums gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG von der Natur der Sache her ausgeschlossen ist.

2

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 63 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert

Dr. Hauser

Dr. Deiseroth

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