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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.04.2014, Az.: BVerwG 10 B 9.14
Darlegungserfordernisse bei Einlegung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gem. § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.04.2014
Referenz: JurionRS 2014, 15513
Aktenzeichen: BVerwG 10 B 9.14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Berlin-Brandenburg - 07.01.2014 - AZ: OVG 11 B 11.14

BVerwG, 15.04.2014 - BVerwG 10 B 9.14

Redaktioneller Leitsatz:

Im Hinblick auf einen Anspruch auf Familiennachzug handelt es sich bei dem Willen, im Bundesgebiet eine eheliche und/oder familiäre Lebensgemeinschaft zu führen, um eine innere Tatsache, die sowohl auf Seiten des Nachziehenden als auch auf Seiten des Stammberechtigten gegeben sein muss.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. April 2014
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Januar 2014 werden verworfen.

Die Kläger tragen jeweils ein Viertel der Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützten Beschwerden haben keinen Erfolg. Sie genügen nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

2

Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begehrt, setzt die hinreichende Darlegung dieses Zulassungsgrunds die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und sowohl für das Berufungsurteil als auch für die erstrebte Revisionsentscheidung entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus und verlangt außerdem die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr; vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 m.w.N.). Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer entscheidungserheblichen, bisher höchstrichterlich noch nicht beantworteten Rechtsfrage führen kann. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Beschwerden nicht. Aus ihm ergibt sich auch kein anderer Zulassungsgrund.

3

Die Beschwerden sehen als klärungsbedürftig an, ob

"das Gericht, dann wenn erst durch die persönliche Anhörung des in Deutschland lebenden Ehepartners Zweifel an der Absicht der Begründung einer familiären und ehelichen Lebensgemeinschaft entstehen, den im Ausland lebenden, den Familiennachzug begehrenden Familienangehörigen im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zu einer persönlichen Befragung oder zumindest zu einer Stellungnahme ermöglichen muss".

4

Diese Fragestellung, die der Sache nach die Sachverhaltsaufklärung und Beweiswürdigung betrifft, rechtfertigt eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung schon deshalb nicht, weil sie für die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erheblich war. Denn das Berufungsgericht hat seine Zweifel an der Absicht des Beigeladenen zu 2 zur Herstellung einer dauerhaften ehelichen und familiären Lebensgemeinschaft mit den Klägern nicht nur mit den bei seiner persönlichen Anhörung gewonnenen Erkenntnissen, sondern mit den konkreten Umständen des Falles begründet. Soweit es nach eingehender Anhörung des Beigeladenen zu 2 zu der Überzeugung gelangt ist, dass jedenfalls auf seiner Seite durchgreifende und nicht ausräumbare Zweifel an der Absicht zur Begründung einer ehelichen und familiären Lebensgemeinschaft mit seiner in der Türkei lebenden Ehefrau und den gemeinsamen, inzwischen erwachsenen Kindern bestehen, hat es - entgegen der Auffassung der Kläger - die Darlegungslast weder verkannt noch die diesbezüglichen Anforderungen überspannt. Auch hatten die Kläger über ihre Prozessbevollmächtigten Gelegenheit, zu den Angaben des Beigeladenen zu 2 Stellung zu nehmen, sodass die angegriffene Entscheidung auch nicht ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Soweit die Kläger letztlich davon ausgehen, dass Gericht hätte sich bei Zweifeln an der Absicht zur Herstellung einer Lebensgemeinschaft nicht allein auf die Angaben des Beigeladenen zu 2 verlassen dürfen, sondern auch die nachzugswilligen Familienangehörigen persönlich befragen müssen, legen sie dies nicht näher dar. In diesem Zusammenhang setzen sie sich insbesondere nicht damit auseinander, dass es sich bei dem Willen, im Bundesgebiet eine eheliche und/oder familiäre Lebensgemeinschaft zu führen, um eine innere Tatsache handelt, und dass dieser Wille für einen Anspruch auf Familiennachzug sowohl auf Seiten des Nachziehenden als auch auf Seiten des Stammberechtigten vorhanden sein muss (vgl. Urteil vom 30. März 2010 - BVerwG 1 C 7.09 -BVerwGE 136, 222 = Buchholz 402.242 § 27 AufenthG Nr. 2, jeweils Rn. 15 ff. zur ehelichen Lebensgemeinschaft). Allein der Wille der Kläger zur Herstellung einer Lebensgemeinschaft mit dem Beigeladenen zu 2 reicht daher für einen Nachzugsanspruch nicht aus.

5

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Prof. Dr. Berlit

Fricke

Dr. Maidowski

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