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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.02.2014, Az.: BVerwG 4 B 28.13 (4 C 4.14)
Begründetheit einer Beschwerde; Klärung des Begriffs des "engen Zusammenhangs" im Sinne des § 3b Abs. 2 S. 1, 2 UVPG
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.02.2014
Referenz: JurionRS 2014, 11928
Aktenzeichen: BVerwG 4 B 28.13 (4 C 4.14)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Schleswig-Holstein - 08.03.2013 - AZ: OVG 1 LB 5/12

Rechtsgrundlagen:

§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

§ 3b Abs. 2 S. 1, 2 UVPG

BVerwG, 24.02.2014 - BVerwG 4 B 28.13 (4 C 4.14)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Februar 2014
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Külpmann
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Kläger wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. März 2013 aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung des Begriffs des "engen Zusammenhangs" im Sinne des § 3b Abs. 2 Satz 1 und 2 UVPG beitragen.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Prof. Dr. Rubel

Dr. Külpmann

Dr. Gatz

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