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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.02.2014, Az.: BVerwG 8 B 45.13 (8 C 3.14)
Zulassung der Revision zur Klärung der Rechtsfrage über die Bewerbung eines Bezirksschornsteinfegermeisters für einen anderen Kehrbezirk vor Ablauf seiner bisherigen Bestellung
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.02.2014
Referenz: JurionRS 2014, 11990
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 45.13 (8 C 3.14)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Bayern - 18.04.2013 - AZ: VGH 22 BV 12.1728

Rechtsgrundlagen:

§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

§ 10 Abs. 1 SchfHwG

§ 12 Abs. 1 Nr. 1 SchfHwG

BVerwG, 05.02.2014 - BVerwG 8 B 45.13 (8 C 3.14)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Februar 2014
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2013 ergangenes Urteil wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beschwerdebegründung führt auf die Frage, ob es nach § 10 Abs. 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) - hier in entsprechender Anwendung gemäß § 5 Abs. 1 Schornsteinfegergesetz (SchfG) - ausgeschlossen ist, die Bewerbung eines für einen bestimmten Kehrbezirk bestellten Bezirksschornsteinfegermeisters um einen anderen Kehrbezirk vor Ablauf der bisherigen Bestellung zu berücksichtigen, wenn der Bewerber auf diese Bestellung - gegebenenfalls unter der aufschiebenden Bedingung seiner Bestellung für den anderen Kehrbezirk - verzichtet (vgl. § 11 Abs. 5 SchfG; § 12 Abs. 1 Nr. 1 SchfHwG).

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 3.14 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

...

Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert

Dr. Rudolph

Dr. Held-Daab

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