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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.01.2014, Az.: BVerwG 3 B 33.13
Anforderungen an die Darlegung einer Divergenzrüge im Zusammenhang mit einem Rehabilitierungsverfahren
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.01.2014
Referenz: JurionRS 2014, 10908
Aktenzeichen: BVerwG 3 B 33.13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Magdeburg - 25.02.2013 - AZ: VG 5 A 95/12

BVerwG, 30.01.2014 - BVerwG 3 B 33.13

Redaktioneller Leitsatz:

Mit der Geltendmachung von Rechtsanwendungsfehlern oder Fehlern in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargelegt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Januar 2014
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 25. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger ist mit Bescheid von 1997 als Verfolgter im Sinne des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG) anerkannt. Er begehrt, die in diesem Bescheid festgestellte und in einem weiteren Bescheid von 2004 erweiterte Verfolgungszeit im Wege des Wiederaufgreifens des Rehabilitierungsverfahrens auf die Zeit vom 1. Oktober 1963 bis zum 1. August 1976 zu erstrecken. Der Antrag blieb im Verwaltungs- und Klageverfahren erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens weder nach § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 51 VwVfG noch aus § 48 VwVfG nach Ermessen. Sämtliche Tatsachen, die er im neuen Verwaltungs- und Klageverfahren geltend mache, seien ihm schon immer bekannt gewesen; er habe sie vortragen können und auch bereits vorgetragen. Im Kern verfolge er lediglich erneut seine andere Rechtsauffassung weiter. Die Bekundung des vom Kläger benannten Zeugen A. sei unabhängig davon nicht zielführend; die von ihm geschilderten Umstände seien bekannt und bereits gewürdigt worden. Einem Wiederaufgreifen im Wege des Ermessens stehe entgegen, dass eine positive Entscheidung nicht möglich sei, wie im Urteil vom 8. Juli 2009 im Klageverfahren 9 A 110/08 MD ausgeführt worden sei. Das Gericht verkenne nicht, dass der Kläger in seinem beruflichen Aufstieg und in der angemessenen Bezahlung massiv benachteiligt und diskriminiert worden sei. Er habe jedoch nicht den erforderlichen Abstiegsschaden erlitten, weil er durchgängig entsprechend seiner Berufsausbildung tätig gewesen sei.

2

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Es liegt keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vor, aus denen die Revision nur zugelassen werden darf.

3

Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Beruflichen Rehabilitierungsgesetz ab. Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt jedoch nur vor, wenn sich das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines divergenzfähigen Gerichts - hier des Bundesverwaltungsgerichts -, und wenn das Urteil auf dieser Abweichung beruht (stRspr, vgl. die Nachweise bei Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2011, § 132 Rn. 26). Die Beschwerde arbeitet keine sich widersprechenden Rechtssätze heraus, sondern rügt umfänglich, dass das Verwaltungsgericht Umstände verkannt und nicht zutreffend gewürdigt habe und dass seine Würdigungen spekulativ, verfehlt und nicht nachvollziehbar seien und begründet dies mit eigenen abweichenden Bewertungen. Damit wurden keine Divergenzen aufgezeigt, sondern Rechtsanwendungsfehler oder Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung geltend gemacht. Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt regelmäßig nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht Rechtssätze aus der Rechtsprechung eines divergenzfähigen Gerichts vermeintlich falsch angewendet hat.

4

Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Kley

Dr. Wysk

Dr. Kuhlmann

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