Beschl. v. 22.01.2014, Az.: BVerwG 4 B 43.13 (4 C 2.14)
Verfahrensgang:
vorgehend:
VGH Bayern - 19.06.2013 - AZ: VGH 1 B 10.1841
BVerwG, 22.01.2014 - BVerwG 4 B 43.13 (4 C 2.14)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Januar 2014
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Külpmann
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Juni 2013 aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur Klärung der Rechtsfrage beitragen, ob die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB gewahrt sind, wenn ein Wohnbauvorhaben innerhalb einer Linie für ein 100-jähriges Hochwasser (mittlere Hochwasserwahrscheinlichkeit nach § 74 Abs. 2 Nr. 2 WHG) verwirklicht werden soll.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Külpmann
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