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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.01.2014, Az.: BVerwG 2 B 74.13 (2 C 7.14)
Grundsätzliche Bedeutung der Frage nach der Zuweisung eines Beamten gegen seinen Willen
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.01.2014
Referenz: JurionRS 2014, 10758
Aktenzeichen: BVerwG 2 B 74.13 (2 C 7.14)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Hamburg - 21.02.2012 - AZ: 20 K 2725/11

OVG Hamburg - 24.04.2013 - AZ: 1 Bf 74/12

BVerwG, 21.01.2014 - BVerwG 2 B 74.13 (2 C 7.14)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Januar 2014
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner und Dollinger
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 24. April 2013 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und ggf. unter welchen Maßgaben die Zuweisung eines Beamten nach § 44g Abs. 1 Satz 1 SGB II an eine gemeinsame Einrichtung, die die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II weiterführt, auch gegen seinen Willen erfolgen kann und wie der Begriff des für eine Beendigung in § 44g Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SGB II vorausgesetzten "wichtigen Grundes" auszulegen ist.

2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Domgörgen

Dr. Kenntner

Dollinger

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