Beschl. v. 16.01.2014, Az.: BVerwG 4 BN 43.13 (4 CN 4.14)
Verfahrensgang:
vorgehend:
OVG Nordrhein-Westfalen - 27.05.2013 - AZ: OVG 2 D 37/12.NE
BVerwG, 16.01.2014 - BVerwG 4 BN 43.13 (4 CN 4.14)
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Januar 2014
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 27. Mai 2013 aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil das Revisionsverfahren zur Klärung der Frage beitragen kann, welche Mindest-Festsetzungen ein "projektbezogener Angebotsbebauungsplan" im Hinblick auf die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderliche Vollzugsfähigkeit enthalten muss, wenn der Bebauungsplan nicht nur Grundstücke des Projektträgers erfasst.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Decker
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