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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.01.2014, Az.: BVerwG 2 B 58.13 (2 C 6.14)
Gleichstellung eines Dienstvergehens mit einem Zugriffsdelikt
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.01.2014
Referenz: JurionRS 2014, 10166
Aktenzeichen: BVerwG 2 B 58.13 (2 C 6.14)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Nordrhein-Westfalen - 27.03.2013 - AZ: OVG 3d A 2363/09.O

BVerwG, 14.01.2014 - BVerwG 2 B 58.13 (2 C 6.14)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Januar 2014
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dr. Kenntner
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 27. März 2013 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 67 Satz 1 LDG NRW). Das Revisionsverfahren erscheint geeignet zur Klärung der Frage beizutragen, ob Umstände, die die Gleichstellung eines Dienstvergehens mit einem Zugriffsdelikt rechtfertigen, zugleich dazu herangezogen werden können, den in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache auszuschließen (vgl. Urteil vom 11. Juni 2002 - BVerwG 1 D 31.01 - BVerwGE 116, 308 <312>).

Domgörgen

Dr. Hartung

Dr. Kenntner

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