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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.01.2014, Az.: BVerwG 4 BN 51.13
Verstoß des Gerichts bei seiner Überzeugungsbildung gegen den klaren Inhalt der Akten bzgl. Voraussetzungen für einen vorzeitigen Bebauungsplan
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.01.2014
Referenz: JurionRS 2014, 10165
Aktenzeichen: BVerwG 4 BN 51.13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Sachsen-Anhalt - 26.09.2013 - AZ: 2 K 83/12

BVerwG, 09.01.2014 - BVerwG 4 BN 51.13

Redaktioneller Leitsatz:

Mit Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung ist weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch die Verfahrensrüge der Aktenwidrigkeit dargelegt.

In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Januar 2014
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Decker
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2013 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt wird verworfen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

2

Die Verfahrensrüge der Aktenwidrigkeit ist nicht schlüssig erhoben. Die Rüge, das Gericht habe den Sachverhalt "aktenwidrig" festgestellt, bedingt die schlüssig vorgetragene Behauptung, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt sei ein Widerspruch gegeben. Dieser Widerspruch muss offensichtlich sein, so dass es einer weiteren Beweiserhebung zur Klärung des richtigen Sachverhalts nicht bedarf (z.B. Beschluss vom 19. November 1997 - BVerwG 4 B 182.97 - Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1). Die Aktenteile, aus denen sich ergibt, dass das Gericht bei seiner Überzeugungsbildung gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen oder diesen übergangen hat, müssen klar bezeichnet sein. Der Vortrag der Beschwerde, im Zusammenhang mit der Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass die Voraussetzungen für einen vorzeitigen Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 BauGB nicht gegeben seien, bestünden Zweifel, ob dem Gericht die gesamten Vorgangsunterlagen zur Einsicht vorgelegen hätten, genügt diesen Darlegungsanforderungen nicht. Inwiefern der Behauptung, dem Planaufstellungsbeschluss sei zu entnehmen, dass parallel zum streitgegenständlichen Bebauungsplan eine Flächennutzungsplanung habe erfolgen sollen, Entscheidungserheblichkeit zukommt, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Gleiches gilt hinsichtlich der Behauptung, der zwischen der Antragsgegnerin und dem Vorhabenträger geschlossene städtebauliche Vertrag habe im Normenkontrollverfahren keinerlei Berücksichtigung gefunden, er sei offensichtlich nicht vorgelegt worden. Soweit die Beschwerde ferner rügt, der Bebauungsplan sei (bereits) im Jahre 2009 und mithin vor der Gebietszuständigkeit der Antragstellerin beschlossen worden, bezeichnet sie nicht die Aktenteile, aus denen sich dieses Beschlussdatum ergeben soll. Für eine insoweit aktenwidrige Sachverhaltsfeststellung des Oberverwaltungsgerichts spricht auch sonst nichts. Angesichts der Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, dass die Aufstellung des Bebauungsplans am 27. Oktober 2009 beschlossen worden sei (UA S. 3), während der - dann letztlich maßgebliche - Satzungsbeschluss - insoweit bestätigt durch den entsprechenden Verfahrensvermerk auf der Planurkunde - vom 24. August 2011 datiere (UA S. 4), liegt vielmehr auf der Hand, dass die Beschwerde den Aufstellungsbeschluss mit dem nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB maßgeblichen Satzungsbeschluss verwechselt. Soweit sich die Beschwerde schließlich auf den Standpunkt stellt, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan als vorhabenbezogener Bebauungsplan zu bewerten und die zwischen der Antragsgegnerin und dem Vorhabenträger bestehenden Vertragsbeziehungen sowie die bereits angefallenen erheblichen Planungs- und Projektbearbeitungskosten als dringende Gründe im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 1 BauGB zu qualifizieren seien, übt sie der Sache nach lediglich Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung, die als solche nicht als Verfahrensmangel rügefähig sind (Beschluss vom 2. November 1999 - BVerwG 4 BN 41.99 - [...] Rn. 24).

3

Der behauptete Gehörsverstoß ist ebenfalls nicht substantiiert dargetan. Mit der Behauptung der Beschwerde, das Oberverwaltungsgericht habe dem Tatsachenvortrag der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung "keinerlei Beachtung geschenkt" und stattdessen der "schlichten Behauptung" des Leiters des Bauamts der Antragstellerin Glauben geschenkt, übt sie wiederum nur Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung. Soweit sie bemängelt, eine "Nachweismöglichkeit des Gegenteils" sei ihr trotz sofortigen Widerspruchs in der mündlichen Verhandlung nicht gewährt worden, fehlt jede substantiierte Darlegung der diese Behauptung stützenden näheren Umstände. Unsubstantiiert ist auch das Beschwerdevorbringen zu dem "erweiterten Grundsatzbeschluss" vom 18. Mai 2011. Soweit sprachlich überhaupt verständlich, lässt es nicht erkennen, inwieweit das Oberverwaltungsgericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG über entscheidungserhebliches Parteivorbringen hinweggegangen sein könnte. Gleiches gilt für die Behauptung, die Antragsgegnerin habe wegen der Ablehnung des Akteneinsichtsgesuchs ihres Bevollmächtigten vom 19. Juni 2012 nicht zu der erforderlichen Sachverhaltsaufklärung beitragen und erforderliche Beweisanträge stellen können.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Rubel

Petz

Dr. Decker

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