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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.01.2014, Az.: BVerwG 6 B 38.13 (6 C 5.14)
Kostentragung für die rentenrechtliche Nachversicherung von ohne beamtenrechtliche Altersversorgung aus dem Dienst der Postnachfolgeunternehmen geschiedenen Beamten durch die Postbeamtenversorgungskasse oder die Postnachfolgeunternehmen
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.01.2014
Referenz: JurionRS 2014, 10502
Aktenzeichen: BVerwG 6 B 38.13 (6 C 5.14)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Köln - 26.10.2010 - AZ: 22 K 1226/07

OVG Nordrhein-Westfalen - 13.05.2013 - AZ: 13 A 40/11

nachgehend:

BVerwG - 20.05.2015 - AZ: 6 C 5.14

Rechtsgrundlagen:

§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

§§ 14 ff. PostPersRG

BVerwG, 07.01.2014 - BVerwG 6 B 38.13 (6 C 5.14)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Januar 2014
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 13. Mai 2013 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 371 946,68 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie kann zur weiteren Klärung der Frage beitragen, ob die nach Maßgabe der §§ 14 ff. PostPersRG tätige heutige Postbeamtenversorgungskasse oder die Postnachfolgeunternehmen die Kosten für die rentenrechtliche Nachversicherung von ohne beamtenrechtliche Altersversorgung aus dem Dienst der Postnachfolgeunternehmen geschiedenen Beamten zu tragen haben.

2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.

...

Neumann

Hahn

Dr. Möller

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