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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.12.2013, Az.: BVerwG 9 B 34.13 (9 C 11.13)
Einbeziehung von Hausgrundstücken in das Bodenordnungsverfahren bei fehlendem Interesse an einer Neuordnung
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.12.2013
Referenz: JurionRS 2013, 51844
Aktenzeichen: BVerwG 9 B 34.13 (9 C 11.13)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Sachsen - 22.03.2013 - AZ: OVG F 7 C 10/12

BVerwG, 17.12.2013 - BVerwG 9 B 34.13 (9 C 11.13)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Dezember 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ und Prof. Dr. Korbmacher
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 22. März 2013 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Das angefochtene Urteil stellt den Rechtssatz auf, dass Hausgrundstücke, die für sich nicht die Voraussetzungen des § 64 LwAnpG erfüllen, wegen fehlenden Interesses an einer Neuordnung i.S.d. § 53 Abs. 1 LwAnpG grundsätzlich nicht in ein Bodenordnungsverfahren einbezogen werden können. Damit weicht das angefochtene Urteil von dem entscheidungstragenden Rechtssatz im Urteil des erkennenden Senats vom 29. Juli 2002 - BVerwG 9 C 1.02 - Buchholz 424.02 § 64 LwAnpG Nr. 9 S. 8) ab, wonach in das Verfahrensgebiet für ein Bodenordnungsverfahren auch solche Grundstücke einbezogen werden können, die zwar für sich die Voraussetzungen des § 64 LwAnpG nicht erfüllen, ohne die aber - etwa unter dem Gesichtspunkt der Erschließung - eine sinnvolle Lösung des zugrunde liegenden sachenrechtlichen Konflikts nicht zu erreichen wäre.

2

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Bier

Dr. Christ

Prof. Dr. Korbmacher

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