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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.12.2013, Az.: BVerwG 1 WRB 3.12
Rechtfertigung unterschiedlicher Regelungen in dem Erlass des Bundesminister der Verteidigung zu Haar- und Barttracht bei Soldaten und Soldatinnen; Rechtmäßigkeit der vorzeitigen Entlassung eines Grundwehrdienstleistenden
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 17.12.2013
Referenz: JurionRS 2013, 53952
Aktenzeichen: BVerwG 1 WRB 3.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

TDiG Nord - 21.06.2012 - AZ: TDG N 6 BLa 4/09

TDiG Nord - 21.06.2012 - AZ: TDG N 6 BLa 3/09

Fundstellen:

FStBW 2014, 221-222

FStHe 2014, 65-66

KomVerw/B 2014, 121-122

KomVerw/LSA 2014, 121-122

KomVerw/MV 2014, 121-122

KomVerw/S 2014, 121-122

KomVerw/T 2014, 121-122

Hinweis:

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter: BVerwG - 17.12.2013 - AZ: 1 WRB 2/12

BVerwG, 17.12.2013 - BVerwG 1 WRB 3.12

In den Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn ...,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwaltskanzlei ...,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Schneider und
den ehrenamtlichen Richter Oberstabsgefreiter Dilly
am 17. Dezember 2013
beschlossen:

Tenor:

Die Verfahren BVerwG 1 WRB 2.12 und BVerwG 1 WRB 3.12 werden zu gemeinsamer Beratung und Entscheidung verbunden.

Die Rechtsbeschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Truppendienstgerichts Nord vom 21. Juni 2012 werden zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Rechtsbeschwerdeverfahren.

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