Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.12.2013, Az.: BVerwG 4 BN 48.13
Begründetheit einer Beschwerde; Unwirksamkeit eines Bebauungsplans wegen eines Bekanntmachungsmangels
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.12.2013
Referenz: JurionRS 2013, 51035
Aktenzeichen: BVerwG 4 BN 48.13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Mecklenburg-Vorpommern - 21.08.2013 - AZ: OVG 3 K 50/11

Fundstellen:

BauR 2014, 503

BBB 2014, 61

FStBay 2014, 680

FStBW 2015, 64-65

FStHe 2015, 72

FStNds 2015, 112-113

FuBW 2015, 64-65

FuHe 2015, 72

UPR 2014, 148-149

ZfBR 2014, 158-159

BVerwG, 05.12.2013 - BVerwG 4 BN 48.13

Redaktioneller Leitsatz:

Die an die Verkündung eines Bebauungsplans zu stellenden Anforderungen gelten einheitlich. Ausnahmen für den Fall, dass sich der vom Bebauungsplan betroffene Personenkreis signifikant anders zusammensetzt als derjenige, der in einer Vielzahl von Bebauungsplänen planunterworfen ist, scheiden aus Gründen der Rechtssicherheit aus.

In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Dezember 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Külpmann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 21. August 2013 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen ist.

2

Das Oberverwaltungsgericht hat den Bebauungsplan Nr. 6.2 der Antragsgegnerin wegen eines Bekanntmachungsmangels für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin habe nicht sichergestellt, dass die Planbetroffenen vom Inhalt der DIN 4109, Ausgabe November 1989, auf die die textliche Festsetzung IV. Ziff. 1.2 und 1.4 Bezug nehme, Kenntnis nehmen könnten. Einen Hinweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die DIN-Normen enthalte weder die Planurkunde, noch sei ein solcher Hinweis in den im Amtsblatt der Antragsgegnerin veröffentlichten Bekanntmachungstext aufgenommen worden.

3

Die Antragsgegnerin wirft bei verständiger Würdigung ihrer Beschwerdebegründung die Frage auf, ob die rechtsstaatlichen Anforderungen, die an die Verkündung eines Bebauungsplans zu stellen sind, je nach dem betroffenen Personenkreis unterschiedlich sein können. Sie meint, dass es im Beispielsfall wie dem vorliegenden, in denen sich der Kreis der Planbetroffenen auf geschäftserfahrene und am Wirtschaftsleben aktiv teilnehmende Kaufleute sowie die öffentliche Hand verenge, zumutbar sei, sich auch ohne Hilfestellung durch den Plangeber Zugang zu DIN-Normen zu verschaffen.

4

Auf die von der Antragsgegnerin formulierte Frage lässt sich bereits im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision antworten. Nach der Rechtsprechung des Senats muss die planende Gemeinde für den Fall, dass eine Festsetzung des Bebauungsplans auf eine DIN-Vorschrift verweist und sich erst aus dieser Vorschrift ergibt, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, "sicherstellen", dass die Planbetroffenen auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können (Beschluss vom 29. Juli 2010 - BVerwG 4 BN 21.10 -NVwZ 2010, 1567). Ausnahmen für den Fall, dass sich der vom Bebauungsplan betroffene Personenkreis signifikant anders zusammensetzt als derjenige, der in einer Vielzahl von Bebauungsplänen planunterworfen ist, scheiden schon aus Gründen der Rechtssicherheit aus. Zwar stellt der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts, soweit es um die Erfüllung des Publizitätserfordernisses geht, auf den konkreten Adressatenkreis der Regelung ab, der typischerweise von einer Regelung betroffen ist (Urteil vom 27. Juni 2013 - BVerwG 3 C 21.12 - [...] Rn. 26). Sein Judikat ist aber auf Bebauungspläne nicht übertragbar. Der Geltungsbereich eines Bebauungsplans erfasst typischerweise nicht eine weitgehend homogene Personengruppe, wie dies im Fall der vom 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts überprüften Verordnung über das Verbot des Befahrens eines Gewässers mit bestimmten Booten der Fall ist, sondern ganz unterschiedliche Grundstückseigentümer. Um ihre Gleichbehandlung zu gewährleisten, stellt das Rechtsinstitut des Bebauungsplans einheitliche Anforderungen an die Publizität. Auch der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts erkennt an, dass für die Bekanntmachung von Bebauungsplänen wegen § 10 Abs. 3 BauGB besondere Anforderungen gelten (a.a.O. Rn. 31).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Rubel

Dr. Gatz

Dr. Külpmann

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.