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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.12.2013, Az.: BVerwG 8 KSt 6.13
Zulässigkeit einer gegen eine Kostenentscheidung gerichteten Gegenvorstellung
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.12.2013
Referenz: JurionRS 2013, 51037
Aktenzeichen: BVerwG 8 KSt 6.13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG München - 13.11.2008 - AZ: VG M 22 K 07.263

VGH Bayern - 26.06.2012 - AZ: VGH 10 BV 11.2285

BVerwG - 20.06.2013 - AZ: BVerwG 8 C 42.12

BVerwG, 04.12.2013 - BVerwG 8 KSt 6.13

Redaktioneller Leitsatz:

Eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung bezüglich im Revisionsverfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärten Verfahrensgegenständen ist unzulässig. Der gesetzliche Ausschluss der Anfechtbarkeit kann nicht mit außerordentlichen Rechtsbehelfen wie der Gegenvorstellung umgangen werden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Dezember 2013
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab und
Dr. Rudolph
beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2013 - BVerwG 8 C 42.12 - wird verworfen.

Gründe

1

Die mit Schriftsatz der Klägerin vom 10. Oktober 2013 sinngemäß erhobene Gegenvorstellung ist unzulässig. Unabhängig davon könnte sie auch in der Sache keinen Erfolg haben.

2

Die Klägerin wendet sich ausschließlich gegen die Kostenentscheidung des im Tenor genannten Urteils, soweit diese die Kostenverteilung bezüglich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits betrifft. Die Unzulässigkeit einer solchen Gegenvorstellung ergibt sich schon aus § 158 VwGO, der keine isolierte Anfechtung gerichtlicher Kostenentscheidungen zulässt. Nach Absatz 1 der Vorschrift kann eine Kostenentscheidung nur im Zusammenhang mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden. Bei letztinstanzlichen Entscheidungen ist die Kostenentscheidung ebenso unanfechtbar wie die Hauptsacheentscheidung selbst. Ist keine Entscheidung in der Hauptsache ergangen, ist die Kostenentscheidung nach § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. Damit ist eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung bezüglich der im Revisionsverfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärten Verfahrensgegenstände ausgeschlossen. Der gesetzliche Ausschluss der Anfechtbarkeit kann nicht mit außerordentlichen Rechtsbehelfen wie der Gegenvorstellung umgangen werden.

3

Davon abgesehen entspricht die im angegebenen Urteil getroffene Kostenentscheidung bezüglich des erledigten Teils des Rechtsstreits auch der Billigkeit im Sinne des § 161 Abs. 2 VwGO. Soweit die Klage den Zeitraum vom 3. Februar 2007 bis zum 25. Januar 2012 betraf, wäre die Klägerin bei streitiger Entscheidung unterlegen gewesen. Dies gilt für ihren ursprünglichen Anfechtungsantrag bezüglich dieses Zeitraums schon deshalb, weil sich die angefochtene Untersagungsverfügung seit dem 3. Februar 2007 fortlaufend und mit dem 25. Januar 2012 endgültig erledigt hatte und für die Anfechtungsklage daher das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt hätte. Die Erfolgsaussichten der Klägerin hätten sich selbst bei teilweiser Klageumstellung auf einen statthaften Fortsetzungsfeststellungsantrag nicht gebessert, weil aus den im Urteil dargelegten Gründen kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bestand.

4

Die nachträgliche (Teil-)Erledigungserklärung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht führt auch nicht dazu, dass der bereits im Berufungsverfahren abgeschlossene Anfechtungszeitraum vom 3. Februar 2007 bis zum 25. Januar 2012 bei der Kostenverteilung nicht zu berücksichtigen und die Klägerin vielmehr so zu stellen wäre, als hätte sie diesen Zeitraum nie in ihre Klage einbezogen. Das widerspricht weder den in der Gegenvorstellung zitierten Ausführungen in den Urteilen des Senats vom 20. Juni 2013 - BVerwG 8 C 47.12 - (dort Rn. 33) und - BVerwG 8 C 39.12 - (dort Rn. 32) noch den entsprechenden Äußerungen im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16. April 2013 und konnte die Klägerin daher nicht überraschen. Die zitierten Entscheidungen weisen lediglich darauf hin, dass der Rechtsmittelführer auf Veränderungen, die einer bislang zulässigen und begründeten Klage die Erfolgsaussichten nehmen, mit einer Erledigungserklärung reagieren und so eine Kostenbelastung vermeiden kann. Hier hat die Klägerin jedoch trotz der fortlaufenden Erledigung der angegriffenen Verfügung seit dem 3. Februar 2012 und trotz deren endgültiger Erledigung am 25. Januar 2012 die Anfechtungsklage insoweit in der Berufungsinstanz und zunächst auch noch im Revisionsverfahren aufrechterhalten, weil sie - insoweit unzutreffend - von der Zulässigkeit einer Anfechtung für die Vergangenheit ausging. Den mangelnden Erfolgsaussichten dieses Antrags im Zeitpunkt der Teilerledigung des Rechtsstreits musste die Kostenentscheidung Rechnung tragen.

Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert

Dr. Held-Daab

Dr. Rudolph

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