Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.10.2013, Az.: BVerwG 2 C 47.11
Beschl. v. 25.10.2013, Az.: BVerwG 2 C 47.11
Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes
BVerwG, 25.10.2013 - BVerwG 2 C 47.11
Tenor:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16 000 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1 GKG).
Domgörgen
Dr. von der Weiden
Thomsen
Streitwertbeschluss zu
BVerwG - 05.09.2013 - AZ: BVerwG 2 C 47.11
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