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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.10.2013, Az.: BVerwG 2 C 47.11
Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.10.2013
Referenz: JurionRS 2013, 49596
Aktenzeichen: BVerwG 2 C 47.11
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlagen:

§ 47 GKG

§ 52 Abs. 1 GKG

BVerwG, 25.10.2013 - BVerwG 2 C 47.11

Tenor:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16 000 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1 GKG).

Domgörgen

Dr. von der Weiden

Thomsen

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