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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.10.2013, Az.: BVerwG 4 B 2.13 (4 C 33.13)
Klageänderung bei Umstellung einer erledigten Verpflichtungsklage wegen Erteilung eines Bauvorbescheids auf den Feststellungsantrag
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.10.2013
Referenz: JurionRS 2013, 48049
Aktenzeichen: BVerwG 4 B 2.13 (4 C 33.13)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Nordrhein-Westfalen - 12.10.2012 - AZ: 7 A 2024/09

nachgehend:

BVerwG - 04.12.2014 - AZ: 4 C 33.13

BVerwG, 16.10.2013 - BVerwG 4 B 2.13 (4 C 33.13)

Redaktioneller Leitsatz:

Es besteht (weiterer) grundsätzlicher Klärungsbedarf bezüglich der Frage, ob eine über den Streitgegenstand einer Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog hinausgehende Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO vorliegt, wenn ein Kläger seine auf Erteilung eines Bauvorbescheids gerichtete, zwischenzeitlich erledigte Verpflichtungsklage auf den Feststellungsantrag umstellt, dass die Weigerung der Behörde, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses rechtswidrig war.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Oktober 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Decker
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 12. Oktober 2012 aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 37 500 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die gemäß § 132 Abs. 1, § 133 Abs. 1 i.V.m. §§ 130a, 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur weiteren Klärung der Frage beitragen, ob eine über den Streitgegenstand einer Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog hinausgehende Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO vorliegt, wenn ein Kläger seine auf Erteilung eines Bauvorbescheids gerichtete, zwischenzeitlich erledigte Verpflichtungsklage auf den Feststellungsantrag umstellt, dass die Weigerung der Behörde, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses rechtswidrig war.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Prof. Dr. Rubel

Dr. Decker

Petz

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