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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.10.2013, Az.: BVerwG 5 B 26.13 (5 C 36.13)
Zulassung der Revision
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.10.2013
Referenz: JurionRS 2013, 47891
Aktenzeichen: BVerwG 5 B 26.13 (5 C 36.13)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Stuttgart - 21.03.2012 - AZ: 3 K 2409/11

VGH Baden-Württemberg - 21.12.2012 - AZ: 2 S 874/12

nachgehend:

BVerwG - 06.11.2014 - AZ: 5 C 36.13

BVerwG, 07.10.2013 - BVerwG 5 B 26.13 (5 C 36.13)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Oktober 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 21. Dezember 2012 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

2

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, die Frage der Angemessenheit von Aufwendungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO BW bei der stationären Unterbringung in einer Privatklinik zu klären.

Vormeier

Dr. Störmer

Stengelhofen

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