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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.09.2013, Az.: BVerwG 9 B 33.13
Anforderungen an die Darlegung einer Divergenzrüge
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.09.2013
Referenz: JurionRS 2013, 46038
Aktenzeichen: BVerwG 9 B 33.13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Rheinland-Pfalz - 16.04.2013 - AZ: 6 A 10037/13.OVG

BVerwG, 25.09.2013 - BVerwG 9 B 33.13

Redaktioneller Leitsatz:

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, aus § 2 Abs. 1 S. 1 KAG RP eine grundsätzliche Satzungsbefugnis der Kommunen abzuleiten, die durch § 3 Abs. 1 Nr. 3 KAG RP i.V.m. § 90 Abs. 1 S. 1 AO weiter konkretisiert wird.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. September 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bick
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. April 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Eine Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem die Bezugsentscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr; vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Die von ihr in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts sind nicht in Anwendung derselben Vorschriften ergangen, die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegen. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht nicht den Rechtssatz aufgestellt, dass eine kommunale Gebietskörperschaft ohne konkrete gesetzliche Ermächtigung durch Satzung Verpflichtungen Einzelner begründen kann. Es hat vielmehr angenommen, dass die Satzungsermächtigung des § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG RP, wonach kommunale Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden dürfen, die Befugnis umfasse, die für eine ordnungsgemäße Abgabenerhebung notwendigen Satzungsregelungen zu treffen. Hierzu zähle die Verpflichtung zum Einbau eines geeichten Wasserzählers, um bei Vorhandensein eines eigenen Brunnens die nach dem Frischwassermaßstab erhobene Schmutzwassergebühr bemessen zu können. Das Oberverwaltungsgericht hat ferner darauf verwiesen, dass eine solche Regelung außerdem von der gesetzlichen Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 KAG RP i.V.m. § 90 Abs. 1 Satz 1 AO gedeckt sei. Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang nicht den Rechtssatz aufgestellt, dass Satzungsrecht auch ohne ausdrückliche gesetzliche Satzungsermächtigung geschaffen werden kann. Wie ausgeführt, leitet das Oberverwaltungsgericht aus § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG RP eine grundsätzliche Satzungsbefugnis der Kommunen ab, die durch § 3 Abs. 1 Nr. 3 KAG RP i.V.m. § 90 Abs. 1 Satz 1 AO weiter konkretisiert wird.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Dr. Bier

Dr. Bick

Dr. Christ

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