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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.08.2013, Az.: BVerwG 9 VR 6.13
Zeitnahes Beginnen einer baulichen Maßnahme zur Verwirklichung des Vorhabens i.R.e. gestaffelten Ausführung über einen längeren Zeitraum; Vorliegen der Voraussetzungen der Gebotenheit einer Teilaussetzung hinsichtlich Wenden eines Betroffenen allein gegen einen rechtlich und tatsächlich abtrennbaren Vorhabensteil
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.08.2013
Referenz: JurionRS 2013, 42774
Aktenzeichen: BVerwG 9 VR 6.13
ECLI: [keine Angabe]

Fundstellen:

DVBl 2013, 3 (Pressemitteilung)

NVwZ 2013, 9

NVwZ 2013, 1417-1418

ThürVBl 2013, 2-3 (Pressemitteilung)

VR 2014, 72

BVerwG, 14.08.2013 - BVerwG 9 VR 6.13

Amtlicher Leitsatz:

  1. 1.

    Sollen bauliche Maßnahmen zur Verwirklichung des Vorhabens zeitnah begonnen, jedoch über einen längeren Zeitraum gestaffelt ausgeführt werden, muss die Behörde dem grundsätzlich nicht durch eine Teilaussetzung der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehung des angefochtenen fernstraßen-rechtlichen Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich später anstehender Baumaßnahmen Rechnung tragen.

  2. 2.

    Eine Teilaussetzung ist dann geboten, wenn sich der Betroffene allein gegen einen rechtlich und tatsächlich abtrennbaren Vorhabensteil wendet, dessen Ausführung noch nicht in absehbarer Zeit ansteht.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. August 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bick
beschlossen:

Tenor:

Soweit die Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bau der Behelfsfahrbahn von Bau-km 289+200 bis Bau-km 289+650 und der daran anschließenden Verbreiterungen der Richtungsfahrbahn Nürnberg von Bau-km 288+500 bis Bau-km 289+200 sowie von Bau-km 289+650 bis Bau-km 290+600 begehren, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Gerichtskosten werden dem Antragsteller zu 1 sowie den Antragstellern zu 2 und 3, letzteren als Gesamtschuldnern, zu jeweils 3/8 und dem Antragsgegner zu 1/4 auferlegt. Der Antragsgegner trägt von den außergerichtlichen Kosten der Antragsteller jeweils 1/4. Von den außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners haben der Antragsteller zu 1 sowie die Antragsteller zu 2 und 3, letztere als Gesamtschuldner, jeweils 3/8 zu tragen. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 ? festgesetzt.

Gründe

1

Der Senat hat mit Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 9 A 8.10 - (BVerwGE 139, 150) die Klage mehrerer Grundstückseigentümer gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Unterfranken für den sechsstreifigen Ausbau der Bundesautobahn A 3 (Frankfurt - Nürnberg) im Abschnitt Anschlussstelle (AS) Würzburg-Heidingsfeld bis westlich Mainbrücke Randersacker vom 17. Dezember 2009 abgewiesen. Hinsichtlich der nach dem Planfeststellungsbeschluss für

die Dauer der ersten Bauphase zu errichtenden Behelfsfahrbahn der A 3 wird in dem Urteil festgestellt, dass die damit verbundene Lärmproblematik noch nicht hinreichend bewältigt wurde (a.a.O. Rn. 57). Bezogen auf die nach der Ausführungsplanung vorgesehene Behelfsbrücke, über die während des Baus der neuen Überführung der Bundesstraße B 19 über die A 3 der Verkehr geführt werden soll, wird im Urteil darauf hingewiesen, dass deren Ausgestaltung mit Blick auf die erheblichen Auswirkungen auf die Verkehrssituation im Raum Würzburg und wegen der absehbaren Dauer der Planfeststellung bedarf (a.a.O. Rn. 63). Mit Planergänzungsbeschluss vom 13. Mai 2013 hat die Regierung von Unterfranken u.a. den Bau einer 16 m breiten Behelfsfahrbahn zwischen Bau-km 289+200 bis Bau-km 289+650 und den Bau einer Behelfsbrücke neben dem bestehenden Überführungsbauwerk der B 19 über die A 3 im Bereich der AS Würzburg-Heidingsfeld planfestgestellt.

2

Die Antragsteller haben Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen gegen diesen Planergänzungsbeschluss gestellt. Daraufhin hat die Regierung von Unterfranken mit Bescheid vom 9. August 2013 die sofortige Vollziehung des Planergänzungsbeschlusses gegenüber dem Vorhabenträger, der Autobahndirektion Nordbayern, insoweit ausgesetzt, als er bauliche Vollzugsmaßnahmen zur Umsetzung der o.g. Behelfsfahrbahn und der daran anschließenden Verbreiterungen der Richtungsfahrbahn Nürnberg umfasst. Im Anschluss daran haben die Beteiligten den Rechtsstreit im Umfang der Aussetzung der Vollziehung übereinstimmend für erledigt erklärt.

II

3

1. a) Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in Bezug auf die Behelfsfahrbahn übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

4

b) Soweit die Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bau der Behelfsbrücke der B 19 über die A 3 nach § 80 Abs. 5 VwGO begehren, überwiegt nach der wegen offener Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache vorzunehmenden Folgenabwägung das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug dieser baulichen Maßnahme das gegenläufige Aussetzungsinteresse der Antragsteller. Würde insoweit die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller angeordnet, hätte diese aber keinen Erfolg, könnte der Antragsgegner die Behelfsbrücke bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens - entgegen dem im gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zum Ausdruck kommenden Vollzugsinteresse (§ 17e Abs. 2 Satz 1 FStrG) - nicht errichten und bis zu diesem Zeitpunkt faktisch nicht mit dem Neubau der Überführung der B 19 über die A 3 beginnen. Nach Angaben des Antragsgegners wurde das vorhandene Überführungsbauwerk statisch untersucht: Die Berechnungsergebnisse zeigten, dass sich bereits bei Ansatz eines nach der Straßenverkehrszulassungsordnung zulässigen 44 t-Fahrzeugs Überschreitungen der zulässigen Stahl- und Betonspannungen von 24 % bis 51 % ergäben. Diese Überlastungen beeinträchtigten massiv die Dauerhaftigkeit und Standsicherheit des Bauwerks. Sie hätte im Zuge des sechsstreifigen Ausbaus der A 3 gerade noch toleriert werden können. Bei ausbleibender kurzfristiger Erneuerung wären indes erhebliche verkehrsbeschränkende Maßnahmen bis hin zu einer Sperrung für den Schwer- und Güterverkehr unausweichlich. Die Antragsteller haben die Ergebnisse der statischen Untersuchung in ihren Schriftsätzen vom 13. August 2013 nicht in Abrede gestellt. Ihre Ausführungen sind auch nicht geeignet, die vom Antragsgegner angenommene Dringlichkeit eines Neubaus der Überführung als unvertretbar erscheinen zu lassen.

5

Demgegenüber sind keine nennenswerten Nachteile für die Antragsteller erkennbar, wenn vorläufiger Rechtsschutz gegen den Bau der Behelfsbrücke versagt wird, ihre Klage aber später Erfolg hat. Eine Beeinträchtigung eigener Belange der Antragsteller gerade durch den Bau und Betrieb der Behelfsbrücke erscheint ausgeschlossen. Das gilt auch für die von ihnen geltend gemachten zusätzlichen Beeinträchtigungen durch Luftschadstoffe. Die Antragsteller haben die Angabe des Antragsgegners nicht in Abrede gestellt, dass sie in einer Entfernung von ca. 2 km von der AS Würzburg-Heidingsfeld wohnen und sich die Baustraße, über die der Baustellenverkehr geführt werden soll, ihren Anwesen bis auf höchstens 1,4 km nähert. Dem vom Antragsgegner vorgelegten Übersichtslageplan, dessen Richtigkeit von den Antragstellern nicht bezweifelt wird, kann entnommen werden, dass zwischen den Anwesen der Antragsteller und der AS Würzburg-Heidingsfeld bzw. der Baustraße ein Großteil des Stadtteils Heuchelhof liegt. Vor diesem Hintergrund ist völlig fernliegend, dass die Antragsteller deshalb zusätzlichen Schadstoffbelastungen ausgesetzt sein könnten, weil die Behelfsbrücke geringfügig näher am Stadtteil Heuchelhof liegt als die Bestandsbrücke. Angesichts der genannten örtlichen Verhältnisse und Entfernungen erscheint ferner ausgeschlossen, dass allein der durch den Bau der Behelfsbrücke verursachte Baustellenverkehr mit relevanten Schadstoffbelastungen der Antragsteller verbunden sein könnte. Jeder Substanz entbehrt schließlich die Behauptung, es werde zu erheblichen Staus mit dem damit verbundenen erhöhten Schadstoffausstoß kommen, weil die Behelfsbrücke auf eine Geschwindigkeit von 50 km/h ausgelegt sei. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Antragsgegners wird durch die Behelfsbrücke der Verkehrsfluss verbessert, weil sie im Unterschied zur bestehenden Brücke an den Auffahrtsrampen zur A 3 Linksabbiegespuren aufweist (vgl. Planergänzungsbeschluss S. 58 f.). Weshalb gleichwohl eine erhöhte Staugefahr bestehen sollte, ist nicht nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass die Behelfsbrücke nur für die Dauer des Neubaus der Überführung der B 19 über die A 3 Bestand haben wird.

6

2. Hinsichtlich des erledigten Teils des Rechtsstreits entspricht es billigem Ermessen i.S.d. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, den Beteiligten jeweils die Hälfte der insoweit entstandenen Kosten aufzuerlegen. Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand lässt sich nicht ohne Weiteres übersehen, ob die Klage Erfolg haben wird. Eine abweichende Kostenverteilung ist nicht deshalb geboten, weil mit dem Bau der Behelfsfahrbahn und der Verbreiterungen der Richtungsfahrbahn Nürnberg erst ab März 2015 begonnen werden soll. Der Antragsgegner war nicht verpflichtet, die Vollziehung des Planergänzungsbeschlusses vom 13. Mai 2013 bezogen auf diese baulichen Maßnahmen von Amts wegen auszusetzen. Sollen bauliche Maßnahmen zur Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens zeitnah begonnen, mit Rücksicht auf dessen Umfang jedoch in Etappen über einen längeren Zeitraum gestaffelt ausgeführt werden, muss die Behörde dem grundsätzlich nicht durch eine Teilaussetzung hinsichtlich später anstehender Baumaßnahmen Rechnung tragen; etwas anderes gilt dann, wenn sich der Betroffene erkennbar allein gegen einen abtrennbaren Vorhabensteil wendet, dessen Ausführung noch nicht in absehbarer Zeit ansteht (vgl. Beschlüsse vom 13. Juni 2013 - BVerwG 9 VR 2.13 - [...] Rn. 2 und vom 14. März 2008 - BVerwG 9 VR 3.07 - Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 77 Rn. 4). Hier ist geplant, das Vorhaben mit der Errichtung der Behelfsbrücke der B 19 zeitnah zu beginnen, andere bauliche Maßnahmen wie den Bau der Behelfsfahrbahn aber deutlich später zu verwirklichen. Eine Teilaussetzung war nicht ausnahmsweise geboten. Zum einen wenden sich die Antragsteller auch gegen die Behelfsbrücke der B 19, mit deren Bau gerade zeitnah begonnen werden soll. Zum anderen kann nicht angenommen werden, dass die Gesamtplanung auch ohne die Behelfsfahrbahn der A 3 gewollt ist und den Anforderungen des Abwägungsgebots genügt; insoweit fehlt es also an der rechtlichen Teilbarkeit (vgl. Urteil vom 21. Februar 1992 - BVerwG 7 C 11.91 - BVerwGE 90, 42 <50 ff.> m.w.N.).

7

Die Kostenentscheidung hinsichtlich des nicht erledigten Teils des Rechtsstreits folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO.

8

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dabei geht der Senat sowohl in Bezug auf den Antrag des Antragstellers zu 1 und den Antrag der Antragsteller zu 2 und 3 als auch hinsichtlich der beiden Streitgegenstände Behelfsfahrbahn und Behelfsbrücke von Teilstreitwerten von jeweils 15 000 ? aus. Der Gesamtstreitwert von 60 000 ? ist mit Blick auf das vorläufige Rechtsschutzverfahren zu halbieren.

Dr. Bier

Dr. Bick

Dr. Christ

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