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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.08.2013, Az.: BVerwG 7 KSt 3.13 (7 A 19.11)
Erstattungsfähigkeit vorgelegter Rechnungen (hier: Fahrtkosten und erbrachte Leistungen) i.R.e. Erinnerung gegen die Festsetzung zu erstattender Kosten durch Beschluss eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.08.2013
Referenz: JurionRS 2013, 42777
Aktenzeichen: BVerwG 7 KSt 3.13 (7 A 19.11)
ECLI: [keine Angabe]

BVerwG, 02.08.2013 - BVerwG 7 KSt 3.13 (7 A 19.11)

Redaktioneller Leitsatz:

In einem Kostenfestsetzungsbeschluss bzw. in einer Erinnerung gegen einen solchen sind diejenigen Kosten nicht erstattungsfähig, die nicht nachvollziehbar sind.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. August 2013
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß als Einzelrichter
beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung der Kläger gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 22. Januar 2013 wird zurückgewiesen, soweit der Erinnerung nicht durch deren Beschluss vom 14. Mai 2013 abgeholfen worden ist.

Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Erinnerungsverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache (BVerwG 7 A 19.11) durch Vergleich erledigt worden. In dem Vergleich wurde die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens entsprechend § 161 Abs. 2 VwGO in das billige Ermessen des Gerichts gestellt. Durch Beschluss des Gerichts vom 10. September 2012 wurden den Klägern 2/3 und der Beklagten 1/3 der Kosten des Verfahrens auferlegt.

2

Daraufhin wurden die zu erstattenden Kosten mit Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 22. Januar 2013 festgesetzt.

3

Die Kläger haben die Entscheidung des Gerichts gegen diesen Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle beantragt.

4

Mit weiterem Beschluss vom 14. Mai 2013 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle dem Antrag der Kläger überwiegend abgeholfen.

II

5

Der nach den § 165 i.V.m. § 151 Satz 1 VwGO statthafte Antrag auf gerichtliche Entscheidung, über den der Einzelrichter entscheidet (§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG) bleibt, soweit der Erinnerung nicht durch den Beschluss vom 14. Mai 2013 abgeholfen worden ist, ohne Erfolg.

6

Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Januar 2013 wurden die vorgelegten Rechnungen des Herrn ... ... B. in Höhe von insgesamt 4 119,85 € sämtlich als nicht erstattungsfähig anerkannt, da zum einen der den Rechnungen zugrundeliegende Beratervertrag nicht vorgelegt worden war, zum anderen die ausgewiesene Stundenanzahl und die die Zeit beanspruchten Tätigkeiten nicht nachvollzogen werden konnten. Im Erinnerungsverfahren wurden Vertrag und Belege nachgereicht sowie vereinzelt Ausführungen zu den beanstandeten Rechnungen gemacht. Ein Teil der eingereichten Kosten wurde deshalb durch Beschluss vom 14. Mai 2013 im Wege der Abhilfe anerkannt.

7

Folgende Kosten sind weiterhin nicht erstattungsfähig:

8
  1. 1)

    Rechnung 6 vom 13. September 2011

    Mit dieser Rechnung werden Fahrtkosten für gefahrene 100 Kilometer in Höhe von 30 € geltend gemacht. Der Anlass der vorgenommenen Fahrt wird jedoch weder in der Rechnung aufgeführt noch anderweitig angegeben. Diese Kosten sind, da nicht nachvollziehbar nicht erstattungsfähig.

9
  1. 2)

    Rechnung 7 vom 28. März 2012

    Mit dieser Rechnung werden Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 99,85 € geltend gemacht. Der Anlass der vorgenommenen Fahrt wird jedoch weder in der Rechnung aufgeführt noch anderweitig angegeben. Diese Kosten sind, da nicht nachvollziehbar, nicht erstattungsfähig.

10
  1. 3)

    Rechnung 9 vom 15. Mai 2012

    Mit dieser Rechnung werden Kosten für 9 Stunden a 45 € in Höhe von insgesamt 405 € abgerechnet. Diese Kosten sind nicht erstattungsfähig. ln dem Anlagenkonvolut zum Kostenfestsetzungsantrag findet sich zwar eine kurze handschriftliche Notiz unter dem 25. Juni 2012, die zumindest die angefallene Stundenanzahl widerspiegelt, jedoch erklären sich die abgerechneten Kosten daraus noch nicht. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 27. Februar 2013, dass die Kosten aufgrund einer Besprechung zum Planfeststellungsbeschluss Weservertiefung angefallen sind, sind zu pauschal. Der Kostenanfall kann nicht nachvollzogen werden.

11
  1. 4)

    Rechnung 8 vom 27. Juni 2012

    Mit dieser Rechnung werden für gefahrene 175 Kilometer Ausgaben in Höhe von 52,50 € geltend gemacht, die nicht erstattungsfähig sind. Der Anlass der vorgenommenen Fahrt wird zwar aufgeführt. Jedoch wurde bereits die der Fahrt zugrunde gelegte und geltend gemachte Beratertätigkeit nicht als abrechnungsfähig anerkannt (s.o. unter 3).

12
  1. 5)

    Rechnung 10 vom 4. Juli 2012

    Mit dieser Rechnung werden Fahrtkosten für gefahrene 50 Kilometer in Höhe von 15 € geltend gemacht. Der Anlass der vorgenommenen Fahrt wird jedoch weder in der Rechnung aufgeführt noch anderweitig angegeben. Diese Kosten sind, da nicht nachvollziehbar, nicht erstattungsfähig.

13
  1. 6)

    Rechnung 11 vom 4. Juli 2012

    Mit dieser Rechnung werden erbrachte Leistungen vom 18. April 2012 abgerechnet. Insgesamt werden für 3 Stunden 135 € in Ansatz gebracht. Diese Kosten sind nicht erstattungsfähig. Zum einen wurden bereits mit Rechnung 9 vom 15. Mai 2012 Leistungen vom 18. April 2012 abgerechnet und zum anderen ist weder auf der Rechnung noch anderweitig vermerkt, was diese erbrachte Leistung beinhaltete. Mangels Nachvollziehbarkeit der Rechnungslegung sind diese Kosten nicht erstattungsfähig.

14
  1. 7)

    Rechnung 5 vom 30. Juni 2011

    Mit dieser Rechnung werden Fahrtkosten für gefahrene 100 Kilometer in Höhe von 30 € geltend gemacht. Der Anlass der vorgenommenen Fahrt wird jedoch weder in der Rechnung aufgeführt noch anderweitig genannt. Diese Kosten sind, da nicht nachvollziehbar, nicht erstattungsfähig.

15
  1. 8)

    Rechnung 6 vom 11. Juni 2011

    Mit dieser Rechnung werden Kosten in Höhe von insgesamt 1 215 € in Ansatz gebracht. Diese Kosten sind nunmehr teilweise, d.h. in Höhe von 956,50 € erstattungsfähig. Die Teilnahme des als beratend hinzugezogenen Herrn B. sowohl am Ortstermin des Gerichts am 22. Mai 2012 nebst Nachbesprechung und die Teilnahme am Erörterungstermin am 23. Mai 2012 werden als erforderlich angesehen. Die Abrechnung der Anwesenheiten bei der Nachbesprechung des Ortstermins und Vorbereitung des folgenden Erörterungstermins und auch die Geltendmachung für den Erörterungstermin sind nachvollziehbar. Jedoch entspricht die Abrechnung für die Teilnahme an dem Ortstermin am 22. Mai 2012 nicht der Regelung des § 5 Beratervertrags. Danach ist eine Tagespauschale in Höhe von 360 € vereinbart. Eine Abrechnung rein nach Stunden ist nicht vorgesehen. Als durchschnittlicher Zeitaufwand wurden 8 Stunden festgelegt, jedoch ist eine weitere Regelung für das Überschreiten dieser Stundenzahl nicht getroffen worden. Da im Satz 2 der Regelung vereinbart wurde, dass bei Anbrechen eines Tages eine anteilige Abrechnung erfolgt, war dies wohl auch nicht vorgesehen. Es können daher für die Teilnahme an dem Ortstermin lediglich Kosten in Höhe von 360 € angesetzt werden.

16

Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei. Die Kostenentscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens, bei der auch der Streitgegenstand einzubeziehen ist, der bereits Gegenstand der Abhilfeentscheidung war, beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG.

Krauß

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